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	<title>A.R.T. Steuerberatung</title>
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	<description>Dr. Gottfried Wirth</description>
	<lastBuildDate>Tue, 31 Mar 2020 16:02:40 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Klienteninformation April 2020</title>
		<link>https://www.art.co.at/2020/03/klienteninformation-april-2020/</link>
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		<pubDate>Tue, 31 Mar 2020 15:57:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jsteuerer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klienteninformation]]></category>

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		<description><![CDATA[- Umfangreiches Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise I: Steuerliche Erleichterungen als rasche und unbürokratische Hilfe
- Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise II: Kurzarbeit seit 1. März 2020 ...]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Inhaltsverzeichnis</p>
<ul>
<li>Umfangreiches Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise I: Steuerliche Erleichterungen als rasche und unbürokratische Hilfe</li>
<li>Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise II: Kurzarbeit seit 1. März 2020</li>
<li>Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise III: Sonderbetreuungszeit für Kinderbetreuung</li>
<li>Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise IV: Härtefall-Fonds und Krisenfonds</li>
<li>Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise V: Ausbau von aws Überbrückungsgarantien</li>
<li>Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise VI: Ratenzahlungen und Beitragsstundungen in der Sozialversicherung</li>
<li>Neuorganisation der Finanzverwaltung</li>
<li>Änderungen der UGB-Geldflussrechnung</li>
</ul>
<p><span id="more-848"></span></p>
<p><strong>Umfangreiches Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise I: Steuerliche Erleichterungen als rasche und unbürokratische Hilfe</strong></p>
<p>Das SARS-CoV-2-Virus (2019 neuartiges <b>Coronavirus</b>; COVID-19) sorgt täglich für Schlagzeilen. Um auch die drastischen <b>wirtschaftlichen Folgen</b>, welche durch das Virus selbst sowie durch die Einschränkungen im Rahmen der Bekämpfung von Corona hervorgerufen werden, in den Griff zu bekommen, bringen die österreichischen Behörden laufend <b>unterstützende Maßnahmen</b> für die Wirtschaft auf den Weg. Aktuell ist ein <b>38 Mrd. € Hilfspaket</b> vorgesehen, welches sich in die Bereiche Kurzarbeit, Härtefall-Fonds, Krisenfonds und Kreditgarantien bzw. Steuerstundungen gliedert. Nachfolgend sollen wichtige Aspekte <b>überblicksmäßig</b> dargestellt werden &#8211; zu beachten ist jedenfalls, dass <b>laufende Änderungen</b> an der Tagesordnung stehen.</p>
<p><strong>Steuerliche Erleichterungen als rasche und unbürokratische Hilfe</strong></p>
<p>Sofern <b>glaubhaft</b> gemacht werden kann, dass <b>Liquiditätsengpässe</b> beim Unternehmen auf Corona zurückzuführen sind, können steuerliche Erleichterungen durch die <b>Herabsetzung</b> von Vorauszahlungen, <b>Nichtfestsetzung</b> von Anspruchszinsen, Zahlungserleichterungen (durch <b>Stundung</b> oder Ratenzahlung) sowie die <b>Nichtfestsetzung</b> bzw. Herabsetzung von <b>Säumniszuschlägen</b> beantragt werden. <b>Stundung</b> oder Ratenzahlung sind längstens <b>bis 30.9.2020</b> zu gewähren. Für das kombinierte Antragsformular sowie weitere Informationen siehe <a href="https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html" target="_blank">https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html</a> (das kombinierte Antragsformular auf der BMF-Homepage ist für Steuerpflichtige gedacht, welche <b>nicht</b> FinanzOnline verwenden; in FinanzOnline sind die Funktionen <b>VZ-Herabsetzung</b> und Zahlungserleichterung zu verwenden).</p>
<p>Grundsätzlich können <b>Herabsetzungsanträge</b> bis zum <b>31. Oktober 2020</b> gestellt werden &#8211; empfehlenswert kann die Antragstellung jedoch bereits bis zum 15. Mai sein (Fälligkeit der Vorauszahlung für das 2. Quartal) oder gar <b>unverzüglich</b>, da dann das bereits entrichtete Vorauszahlungsviertel gutgeschrieben werden kann. Sofern die Vorauszahlung mangels Liquidität gar nicht geleistet werden kann, kann beim Finanzamt die <b>Nicht-Festsetzung der Vorauszahlung</b> angeregt werden.</p>
<p>Durch das <b>2. COVID-Gesetz</b> kommt es überdies zu <b>Fristenunterbrechungen</b>, sofern das fristauslösende Ereignis nach dem <b>16. März 2020</b> stattfand oder die jeweilige Frist bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war. Grundsätzlich beginnen die jeweiligen <b>Fristen</b> (in der BAO bzw. im Finanzstrafgesetz) dann <b>mit 1. Mai 2020</b> wieder neu <b>zu laufen</b>. Ebenso sind Fristenunterbrechungen in Justizverfahren vorgesehen. Nach Vernehmen aus dem Justizministerium soll es auch zu einer Erstreckung der 9-Monatsfrist zur Einreichung des <b>Jahresabschlusses</b> beim <b>Firmenbuch</b> kommen.</p>
<p>Schließlich wurde die Frist zur Abgabe der <b>Jahressteuererklärung</b> (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) für das Jahr <b>2019</b> bis <b>Ende August 2020</b> erstreckt. Dies gilt auch für die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO.</p>
<p><strong>Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise II: Kurzarbeit seit 1. März 2020</strong></p>
<p>Außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder <b>Beeinträchtigung von Lieferketten</b> oder Ertragseinbußen durch Änderungen des Konsumverhaltens bringen es mit sich, dass Unternehmen betriebswirtschaftlich betrachtet auch bei den <b>Mitarbeitern einsparen</b> müssen. Die &#8220;<b>Kurzarbeit</b>&#8221; soll dem entgegenwirken, betriebsbedingte <b>Kündigungen vermeiden</b>, die Beschäftigung in Österreich sichern und auch die Flexibilität im Personaleinsatz bewahren.</p>
<p>Sofern <b>vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten</b> i.Z.m. COVID-19 nachgewiesen werden können, ist eine <b>Verringerung der Arbeitszeit</b> um mindestens 10% bis maximal <b>90%</b> der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit möglich (die 90% sind im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraums zu sehen, <b>zeitweise</b> kann daher, bei Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses, die <b>Normalarbeitszeit</b> auch auf <b>0 Stunden</b> reduziert werden). Im Rahmen des Kurzarbeit-Modells bezahlt der Arbeitgeber nur ein <b>reduziertes Entgelt</b>, das wiederum von der Höhe des Bruttoentgelts vor der Kurzarbeit abhängt (grundsätzlich zwischen 80% und 90% des bisherigen Nettoentgelts). Der <b>Arbeitgeber</b> wiederum <b>erhält</b> vom Arbeitsmarktservice (<b>AMS</b>) eine Förderung in Form der <b>Kurzarbeitsbeihilfe</b> nach <b>Pauschalsätzen</b> je Ausfallsstunde. Die <b>SV-Beiträge</b> werden übrigens ab Beginn der Kurzarbeit auch übernommen. Das Kurzarbeits(zeit)modell kann grundsätzlich für <b>maximal 3 Monate</b> abgeschlossen werden, wobei bei Bedarf eine Verlängerung für weitere 3 Monate möglich ist. <b>Offene Urlaube</b> und Zeitguthaben der betroffenen Mitarbeiter müssen <b>nicht vorab verbraucht</b> werden, sondern können eingefroren werden. Das AMS stellt einen <b>Kurzarbeit-Rechner </b>zur Verfügung, mit dessen Hilfe die mögliche Kurzarbeitsunterstützung i.Z.m. COVID-19 ermittelt werden kann (<a href="https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/rechner-fuer-kurzarbeit" target="_blank">https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/rechner-fuer-kurzarbeit</a>). Das <b>Budget</b> für die Kurzarbeit wurde unlängst von 400 Mio. € auf <b>1 Mrd. € aufgestockt</b>.</p>
<p><strong>Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise III: Sonderbetreuungszeit für Kinderbetreuung</strong></p>
<p>Bis Ende Mai 2020 soll die Möglichkeit bestehen, <b>bis zu drei Wochen</b> eine freiwillige, aber bezahlte <b>Dienstfreistellung</b> (&#8220;<b>Sonderbetreuungszeit</b>&#8220;) für die Betreuung von Kindern zu beantragen. Neben dem Umstand, dass die Regelung für Kinder <b>bis</b> zum vollendeten <b>14. Lebensjahr</b> gilt, besteht eine wesentliche Voraussetzung darin, dass die <b>Kinderbetreuungseinrichtung</b> aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig <b>geschlossen</b> ist, selbst wenn dort eine Betreuung weiterhin angeboten wird. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf 1/3 des in der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts i.S.d. Entgeltfortzahlungsgesetzes.</p>
<p><strong>Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise IV: Härtefall-Fonds und Krisenfonds</strong></p>
<p>Bereits seit wenigen Tagen und <b>bis</b> zum <b>Jahresende</b> <b>2020</b> kann monetäre Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds beantragt werden. Es handelt sich dabei um einen <b>einmaligen</b>, <b>nicht zurückzuzahlenden Zuschuss</b>, wodurch insbesondere jene <b>Selbständige</b> unterstützt werden sollen, die aktuell <b>keine Umsätze erzielen</b>. Neben dem Umstand, dass nicht gleichzeitig Mittel aus dem Härtefall-Fonds und dem Krisenfonds in Anspruch genommen werden können, sind auch <b>betragsmäßige Grenzen</b> für potentielle Antragsteller (z.B. Ein-Personen-Unternehmer, Neue Selbständige, Kleinstunternehmer als natürliche Personen, Angehörige freier Berufe usw.) zu beachten. Eine <b>Ausdehnung</b> des Kreises der <b>Anspruchsberechtigten</b> ist übrigens <b>angedacht</b>. Die <b>Einkommensobergrenze</b> für eine positive Antragstellung liegt bei einem <b>Nettoeinkommen</b> von 33.812 € jährlich (entspricht 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage). <b>Anträge</b> sind <b>bei der WKO</b> zu stellen und führen in Phase 1 zu einer <b>Soforthilfe</b> i.H.v. <b>500 € bis 1.000 €</b>. Phase 2 soll darüber hinaus einen Zuschuss von max. 2.000 € pro Monat für maximal 3 Monate ausmachen.</p>
<p>Der <b>Krisen(bewältigungs)fonds</b> ist mit <b>15 Mrd. €</b> &#8220;dotiert&#8221; und soll besonders betroffenen Branchen wie der Gastronomie, dem Tourismus oder dem Handel zugutekommen.</p>
<p>Klargestellt wurde überdies, dass die <b>Mittel</b> aus dem <b>Krisenbewältigungsfonds</b> wie auch aus dem <b>Härtefall-Fonds</b> als <b>steuerfrei</b> zu betrachten sind, wobei die damit bewältigten <b>Ausgaben</b> gleichzeitig als <b>Betriebsausgaben</b> steuerlich abzugsfähig sind. Dies entspricht also der Steuerbefreiung für Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zur Beseitigung von Katastrophenschäden, bei der auch kein Zusammenhang mit Betriebsausgaben besteht.</p>
<p><strong>Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise V: Ausbau von aws Überbrückungsgarantien</strong></p>
<p>Als Hilfe für betroffene Unternehmen <b>weitet</b> das <b>austria wirtschaftsservice</b> (aws) <b>Überbrückungsgarantien</b> (Garantien für Überbrückungskredite und für Kredittilgungen) deutlich <b>aus</b>, wobei es auch zu <b>Vereinfachungen</b> kommt. Die Maßnahmen gelten ab sofort und auch für bereits gestellte Förderungsanträge. Die Vorteile liegen im Wegfall von Bearbeitungs- und Garantieentgelten, nicht notwendigen Planungsrechnungen/Businessplänen sowie keinem Erfordernis von Kreditsicherheiten. Überdies sind <b>auch freiberufliche Tätigkeiten</b> nunmehr garantiefähig und Garantien sind auch für die Stundung von bestehenden Kreditlinien verwendbar.</p>
<p><strong>Maßnahmenpaket gegen die Corona-Krise VI: Ratenzahlungen und Beitragsstundungen in der Sozialversicherung</strong></p>
<p>Die <b>Sozialversicherung</b> <b>der Selbständigen</b> (SVS) ermöglicht Unternehmern, Landwirten und Selbständigen, die durch das Corona-Virus von Geschäftseinbußen und Zahlungsschwierigkeiten direkt oder indirekt betroffen sind, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag <b>gestundet</b> oder in Raten bezahlt werden können. Außerdem soll eine <b>Herabsetzung der Beitragsgrundlage</b> möglich sein sowie gänzliche oder teilweise Nachsicht bei den Verzugszinsen. Weitere Infos unter <a href="https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857657&amp;portal=svsportal&amp;viewmode=content" target="_blank">https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857657&amp;portal=svsportal&amp;viewmode=content</a>.</p>
<p>Vergleichbar hat die <b>Österreichische Gesundheitskasse</b> (ÖGK) ein Maßnahmenpaket geschnürt, um Dienstgeber bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen wirksam unterstützen zu können. Dies umfasst beispielsweise eine Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge, Nachsicht bei Säumniszuschlägen sowie <b>Aussetzung</b> von <b>Exekutionsanträgen</b> und Insolvenzanträgen. Weitere Details unter <a href="https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.858001&amp;portal=oegkportal" target="_blank">https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.858001&amp;portal=oegkportal</a>.</p>
<p><strong>Neuorganisation der Finanzverwaltung</strong></p>
<p>Die Neuorganisation der Finanzverwaltung (bedingt durch das <b>Finanz-Organisationsreformgesetz</b>) soll mit <b>Juli 2020 umgesetzt</b> werden und ist durch eine <b>Verschlankung</b> und Zusammenfassung der bisherigen Organisationsstruktur gekennzeichnet. Dadurch soll auch dem zunehmenden <b>digitalen Zeitalter</b> und den immer komplexer werdenden Rechtssystemen Rechnung getragen werden. Vor allem die Vielzahl an österreichischen (Finanz)Ämtern wird in wenigen <b>Behörden mit bundesweiter Zuständigkeit</b> konzentriert. Konkret gliedert sich die Bundesfinanzverwaltung unter dem Stichwort <b>Abgabenbehörden NEU</b> in folgende Organisationen:</p>
<ul>
<li>Abgabenbehörden des Bundes,</li>
<li>Bundesministerium für Finanzen (BMF),</li>
<li>Finanzamt Österreich und Finanzamt für Großbetriebe (2 verschiedene Finanzämter),</li>
<li>Zollamt Österreich,</li>
<li>Amt für Betrugsbekämpfung und</li>
<li>Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (bereits seit Jänner 2020).</li>
</ul>
<p>Neben der <b>Reduktion der Finanzämter</b> (inklusive des Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel) werden also auch die <b>bisher 9 Zollämter</b> in einem Zollamt zusammengefasst und auch die Agenden von Großbetriebsprüfung, Finanzpolizei und Steuerfahndung zukünftig neu verteilt. Durch die <b>bundesweite Zuständigkeit</b> der neu eingerichteten Ämter sind örtliche Zuständigkeiten nicht mehr von Bedeutung. Dies soll insoweit vorteilhaft sein, als durch eine fehlende örtliche Zuständigkeit eine <b>gleichmäßige Verteilung</b> der zu erledigenden Akten und <b>Anbringen</b> besser erreicht werden kann.</p>
<p>Für das <b>Finanzamt Österreich</b> und für das <b>Finanzamt für Großbetriebe</b> bleibt der Oberbegriff &#8220;Finanzamt&#8221; weiterhin erhalten, damit auch die Zuständigkeitsregelungen weitgehend beibehalten werden können &#8211; etwa, wenn es um das &#8220;für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt&#8221; geht. Die <b>bisherigen Finanzämter</b> werden übrigens zu <b>regionalen Dienststellen des Finanzamts Österreich</b>, wodurch gewährleistet sein soll, dass auch in Zukunft der (persönliche) Kontakt zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung, etwa bei der <b>Sachverhaltsermittlung</b>, gegeben ist. Dem <b>Finanzamt Österreich</b> sollen vom <b>sachlichen Zuständigkeitsbereich</b> betrachtet &#8211; vergleichbar einer Art Auffangbecken &#8211; jene Aufgaben zukommen, welche <b>nicht ausdrücklich</b> einer <b>anderen</b> <b>Abgabenbehörde</b> wie z.B. dem Finanzamt für Großbetriebe zufallen. Gewissermaßen stellen daher beispielsweise sämtliche Abgaben, die bisher vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erhoben wurden, einen neuen Zuständigkeitsbereich für das Finanzamt Österreich dar. Dem <b>Entwurf</b> des <b>2. Finanz-Organisationsreformgesetzes</b> folgend sollen übrigens <b>neu gegründete Abgabenpflichtige</b> (ohne Steuernummer) ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich dieses Finanzamts fallen und beispielsweise <b>Anträge</b> auf die Erteilung einer UID-Nummer an das <b>Finanzamt Österreich</b> stellen.</p>
<p>Hingegen müssen bestimmte <b>Kriterien</b> erfüllt sein, damit das <b>Finanzamt für Großbetriebe </b>aktiv wird. So muss der Steuerpflichtige entweder die Grenze von <b>10 Mio. € Umsatzerlöse</b> überschreiten, Teil einer <b>multinationalen Unternehmensgruppe</b> i.S.d. Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes sein, Teil einer Unternehmensgruppe (<b>Gruppenbesteuerung</b>) sein, an der Begleitenden Kontrolle teilnehmen oder eine Stiftung bzw. ein Fonds nach dem Privatstiftungsgesetz sein usw. Vom <b>sachlichen Zuständigkeitsbereich</b> umfasst sind gleichwohl nicht alle Angelegenheiten dieser Gruppe von Steuerpflichtigen, sondern grundsätzlich <b>nur jene Agenden</b>, die bereits bisher von der <b>Großbetriebsprüfung</b> übernommen worden waren. Darüber hinaus soll z.B. das Finanzamt für Großbetriebe u.A. für Angelegenheiten der <b>Forschungsprämie</b> oder Energieabgabenvergütung zuständig sein.</p>
<p>Das <b>Amt für Betrugsbekämpfung</b> ist ebenso für ganz Österreich zuständig und in die Bereiche <b>Finanzstrafsachen</b> (hiervon umfasst ist auch die Durchführung von Finanzstrafverfahren), <b>Finanzpolizei</b>, <b>Steuerfahndung</b> und Zentralstelle &#8220;Internationale Zusammenarbeit&#8221; unterteilt. Darüber hinaus soll eine <b>zentrale Koordinationsstelle</b> für die Eindämmung illegaler Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz eingerichtet werden.</p>
<p><strong>Änderungen der UGB-Geldflussrechnung</strong></p>
<p>Für die Berichterstattung von <b>Unternehmen, </b>die nach<b> UGB bilanzieren</b>, ist die <b>Geldflussrechnung</b> sowohl für die <b>finanziellen Leistungsindikatoren im Lagebericht</b> zum Jahresabschluss als auch als <b>verpflichtender Bestandteil des Konzernabschlusses</b> relevant. Im Lagebericht zum Jahresabschluss sind zumindest die Teilergebnisse der Geldflussrechnung anzugeben. Der Konzernabschuss hat zwingend eine vollständige Konzerngeldflussrechnung zu beinhalten.</p>
<p>Beinahe unbemerkt von der Praxis wurde das hierfür relevante <b>Fachgutachten </b>zur UGB-Geldflussrechnung<b> </b>im<b> April 2019 überarbeitet</b>. Die folgenden Punkte sollten von den bilanzierenden Unternehmen unbedingt beachtet werden.</p>
<ul>
<li>In der Praxis nehmen die Bedeutung und der Umfang von <b>Cash-Pooling-Vereinbarungen</b> laufend zu. Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen aus Cash-Pooling-Vereinbarungen sind bei der Geldflussrechnung <b>nur dann </b>in den<b> Fonds der flüssigen Mittel </b>aufzunehmen<b>, </b>wenn ein<b> unbedingter Anspruch auf sofortige Umwandlung in Geld </b>besteht. Sofern ein solcher Anspruch nicht besteht, sind die Veränderungen der Cash-Pooling-Forderungen im Netto-Geldfluss aus der Investitionstätigkeit auszuweisen.</li>
<li><b>Nicht zahlungswirksame Investitions- und Finanzierungsvorgänge</b> wie z.B. Umwandlungen von Fremdkapital in Eigenkapital, Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln oder Finanzierungsleasing sind wie schon bisher <b>nicht </b>in die<b> Geldflussrechnung aufzunehmen</b>.</li>
<li>Der Ausweis von <b>Einzahlungen aus Beteiligungs-, Zinsen- und Wertpapiererträgen</b> erfolgte in der Praxis bisher überwiegend im Netto-Geldfluss aus der betrieblichen Tätigkeit. Im überarbeiteten Fachgutachten ist nunmehr explizit geregelt, dass diese Einzahlungen <b>zwingend im Netto-Geldfluss </b>aus der<b> Investitionstätigkeit </b>darzustellen sind.</li>
<li>Auch der Ausweis von <b>Auszahlungen für Zinsenaufwendungen</b> erfolgte bislang im Netto-Geldfluss aus der betrieblichen Tätigkeit. Aufgrund des überarbeiteten Fachgutachtens sind diese Auszahlungen nunmehr<b> stets </b>dem<b> Netto-Geldfluss </b>aus der<b> Finanzierungstätigkeit </b>zuzuordnen.</li>
</ul>
<p>Aufgrund der dargestellten Änderungen zur derzeit weit verbreiteten Praxis, die in wesentlichen Teilen auf dem bisherigen Fachgutachten beruhte, wird es bei Unternehmen<b> </b>mit höherer<b> Fremdfinanzierung</b> zu einer <b>Verbesserung des Netto-Geldflusses </b>aus der<b> betrieblichen Tätigkeit</b> und zu einer <b>Belastung</b> des Netto-Geldflusses aus der <b>Finanzierungstätigkeit</b> kommen. Bei <b>Unternehmen mit ausschüttungskräftigen Tochterunternehmen </b>bzw. mit renditestarken finanziellen Investitionen wird sich hingegen eine <b>Verschlechterung des Netto-Geldflusses </b>aus der<b> betrieblichen Tätigkeit</b> und eine <b>Erhöhung</b> des Netto-Geldflusses aus der <b>Investitionstätigkeit</b> ergeben.</p>
<p><strong>Impressum:</strong> Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Klier, Krenn &amp; Partner &#8211; Klienten-Info GmbH, Redaktion: 1030 Wien, Jacquingasse 51/2. Richtung: unpolitische, unabhängige Monatsschrift, die sich mit dem Wirtschafts- und Steuerrecht beschäftigt und speziell für Klienten von Steuerberatungskanzleien bestimmt ist. Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr. © www.klienten-info.at</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Klienteninformation März 2020 / Sonderausgabe Corona</title>
		<link>https://www.art.co.at/2020/03/klienteninformation-november-2017/</link>
		<comments>https://www.art.co.at/2020/03/klienteninformation-november-2017/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2020 14:51:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jsteuerer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klienteninformation]]></category>

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		<description><![CDATA[COVID-19-FondsG
Durch den mit bis zu 4 Mrd. € dotierten "COVID-19-Krisenbewältigungsfonds" sollen folgende Ziele in Österreich möglichst rasch erreicht werden: ...
]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Inhaltsverzeichnis</p>
<p><strong>COVID-19-FondsG<br />
</strong><br />
Durch den mit bis zu 4 Mrd. € dotierten &#8220;COVID-19-Krisenbewältigungsfonds&#8221;<br />
sollen folgende Ziele in Österreich möglichst rasch erreicht werden:</p>
<p>-    Stabilisierung der Gesundheitsversorgung,<br />
-    Belebung des Arbeitsmarkts (insbesondere durch Kurzarbeit),<br />
-    Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,<br />
-    Maßnahmen i.Z.m. Vorgaben für die Bildungsreinrichtungen,<br />
-    Abfederung von Einnahmenausfällen durch die Krise,<br />
-    Maßnahmen i.Z.m. dem Epidemiegesetz 1950,<br />
-    Konjunkturbelebung.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span id="more-648"></span></p>
<p><strong>Sonderregelungen und Hilfsmaßnahmen für vom Coronavirus betroffene Unternehmen</strong></p>
<p>Das SARS-CoV-2-Virus (2019 neuartiges <b>Coronavirus</b>) hält die Welt in Atem. Um auch die drastischen <b>wirtschaftlichen Folgen</b>, welche durch die Bekämpfung von Corona hervorgerufen werden, in den Griff zu bekommen, haben die österreichischen Behörden bereits <b>unterstützende Maßnahmen</b> für die Wirtschaft auf den Weg gebracht. So soll ein <b>4 Mrd. € Soforthilfepaket</b> die Erhaltung der Liquidität und Zahlungsfähigkeit der Unternehmen sicherstellen. Weitere Mittel und Wege werden laufend ausgearbeitet. Nachfolgend sollen wichtige Aspekte bereits bekannter Schritte <b>überblicksmäßig</b> dargestellt werden.</p>
<p><strong>COVID-19-FondsG</strong></p>
<p>Durch den mit bis zu <b>4 Mrd. €</b> dotierten „<b>COVID-19-Krisenbewältigungsfonds</b>“ sollen folgende Ziele in Österreich möglichst rasch erreicht werden:</p>
<p>-    Stabilisierung der Gesundheitsversorgung,<br />
-    Belebung des Arbeitsmarkts (insbesondere durch Kurzarbeit),<br />
-    Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,<br />
-    Maßnahmen i.Z.m. Vorgaben für die Bildungsreinrichtungen,<br />
-    Abfederung von Einnahmenausfällen durch die Krise,<br />
-    Maßnahmen i.Z.m. dem Epidemiegesetz 1950,<br />
-    Konjunkturbelebung.</p>
<p><strong>Steuerliche Erleichterungen als rasche und unbürokratische Hilfe</strong></p>
<p>Sofern <b>glaubhaft</b> gemacht werden kann, dass <b>Liquiditätsengpässe</b> beim Unternehmen auf Corona zurückzuführen sind, können steuerliche Erleichterungen durch die <b>Herabsetzung</b> von Vorauszahlungen, <b>Nichtfestsetzung</b> von Anspruchszinsen, Zahlungserleichterungen (durch Stundung oder Ratenzahlung) sowie die Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung von <b>Säumniszuschlägen</b> beantragt werden. Für das kombinierte Antragsformular sowie weitere Informationen siehe <a href="https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html">https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html</a>.</p>
<p>Weitere in Frage kommende (allerdings noch nicht verlautbarte) steuerliche Hilfestellungen können in der Aussetzung bzw. Unterbrechung von <b>Betriebsprüfungen</b> liegen wie auch in Erleichterungen im Falle von <b>Fristversäumnissen</b> durch Steuerpflichtige.</p>
<p><strong><br />
Ratenzahlungen und Beitragsstundungen in der Sozialversicherung</strong></p>
<p>Die <b>Sozialversicherung</b> <b>der Selbständigen</b> (SVS) ermöglicht Unternehmern, Landwirten und Selbständigen, die durch das Corona-Virus von Geschäftseinbußen und Zahlungsschwierigkeiten direkt oder indirekt betroffen sind, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag <b>gestundet</b> oder in Raten bezahlt werden können. Außerdem soll eine <b>Herabsetzung der Beitragsgrundlage</b> möglich sein sowie gänzliche oder teilweise Nachsicht bei den Verzugszinsen. Weitere Infos unter <a href="https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857657&amp;portal=svsportal&amp;viewmode=content">https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857657&amp;portal=svsportal&amp;viewmode=content</a>.</p>
<p>Vergleichbar hat die <b>Österreichische Gesundheitskasse</b> (ÖGK) ein Maßnahmenpaket geschnürt, um Dienstgeber bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen wirksam unterstützen zu können. Dies umfasst beispielsweise eine Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge, Nachsicht bei Säumniszuschlägen sowie <b>Aussetzung</b> von <b>Exekutionsanträgen</b> und Insolvenzanträgen. Weitere Details unter <a href="https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.857778&amp;portal=oegkportal&amp;viewmode=content">https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.857778&amp;portal=oegkportal&amp;viewmode=content</a>.</p>
<p><strong><br />
Kurzarbeitszeitmodell seit 1. März 2020</strong></p>
<p>Außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder <b>Beeinträchtigung von Lieferketten</b> oder Ertragseinbußen durch Änderungen des Konsumverhaltens bringen es mit sich, dass Unternehmen betriebswirtschaftlich betrachtet auch bei den <b>Mitarbeitern einsparen</b> müssen. Diese Maßnahme trägt dazu bei, dass die <b>Arbeitszeit</b> auf bis zu 0 Stunden <b>reduziert</b> wird und dennoch das <b>Beschäftigungsverhältnis aufrechterhalten</b> werden kann (<b>Kündigungen</b> und einvernehmliche Auflösungen des Arbeitsverhältnisses werden dadurch <b>vermieden</b>). Durch das <b>Kurzarbeitszeitmodell</b> soll gewährleistet sein, dass die Arbeitszeit der Arbeitnehmer verringert wird und diese für den <b>Verdienstausfall</b> eine <b>finanzielle Unterstützungsleistung</b> des Arbeitgebers erhalten (im Sinne einer Nettoentgeltgarantie). Der Arbeitgeber wiederum soll vom Arbeitsmarktservice (<b>AMS</b>) eine Förderung in Form der Kurzarbeitsbeihilfe erhalten. Das (neue) Kurzarbeits(zeit)modell kann grundsätzlich für <b>maximal 3 Monate</b> abgeschlossen werden, wobei bei Bedarf eine Verlängerung für weitere 3 Monate möglich sein soll.</p>
<p><strong><br />
Sonderbetreuungszeit für Kinderbetreuung</strong></p>
<p>Bis Ende Mai 2020 soll die Möglichkeit bestehen, <b>bis zu drei Wochen</b> eine freiwillige, aber bezahlte <b>Dienstfreistellung</b> („<b>Sonderbetreuungszeit</b>“) für die Betreuung von Kindern zu beantragen. Neben dem Umstand, dass die Regelung für Kinder <b>bis</b> zum vollendeten <b>14. Lebensjahr</b> gilt, besteht eine wesentliche Voraussetzung darin, dass die <b>Kinderbetreuungseinrichtung</b> aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig <b>geschlossen</b> ist, selbst wenn dort eine Betreuung weiterhin angeboten wird. Der Arbeitgeber hat Anspruch auf 1/3 des in der Sonderbetreuungszeit gezahlten Entgelts i.S.d. Entgeltfortzahlungsgesetzes.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Impressum:</strong> Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Klienten-Info, Klier, Krenn &amp; Partner KG, Redaktion: 1090 Wien, Julius-Tandler-Platz 6/9. Richtung: unpolitische, unabhängige Monatsschrift, die sich mit dem Wirtschafts- und Steuerrecht beschäftigt und speziell für Klienten von Steuerberatungskanzleien bestimmt ist. Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr. © www.klienten-info.at</p>
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		<title>Klienteninformation März 2020</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Mar 2020 12:31:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jsteuerer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klienteninformation]]></category>

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		<description><![CDATA[- Steuerliche Folgen durch den Brexit – Update
- Pflegeheimkosten des Vaters als außergewöhnliche Belastung beim Sohn?
- Digitalsteuergesetz 2020 besteuert Online-Werbung...
]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Inhaltsverzeichnis</p>
<ul>
<li>Steuerliche Folgen durch den Brexit – Update</li>
<li>Digitalsteuergesetz 2020 besteuert Onlinewerbung</li>
<li>Achtung bei der Vermietung über Online-Plattformen</li>
<li>Umsatzsteuerliche Fallstricke bei Teil- und Schlussrechnungen</li>
<li>Pflegeheimkosten des Vaters als außergewöhnliche Belastung beim Sohn?</li>
</ul>
<p><span id="more-828"></span></p>
<p><strong>Steuerliche Folgen durch den Brexit – Update</strong></p>
<p>Nach <b>dreieinhalb Jahren zäher Verhandlungen</b> hat das <b>Vereinigte Königreich</b> nun per <b>31. Jänner 2020</b> die <b>Europäische Union verlassen</b>. Auch wenn im Vereinigten Königreich kein Stein auf dem anderen bleibt, bleibt jedoch zumindest <b>steuerlich</b> im Wesentlichen vorerst <b>alles beim Alten</b>. Die EU hat sich mit den Briten auf eine Übergangsregelung geeinigt, wonach das Vereinigte Königreich <b>bis</b> zum <b>31.12.2020</b> <b>wie</b> ein <b>EU-Mitgliedsstaat</b> behandelt wird. Danach wird das Vereinigte Königreich voraussichtlich zum <b>Drittland</b> und verlässt den Binnenmarkt und die Zollunion der Europäischen Union. <b>Steuerliche Folgen</b> treten somit erst <b>ab 1. Jänner 2021</b> ein. Die wichtigsten Änderungen werden im Folgenden kurz zusammengefasst:</p>
<p><b>Ertragsteuerlich</b> kommt es im Falle eines <b>Wegzugs</b> ins Vereinigte Königreich zur <b>sofortigen Besteuerung </b>(der stillen Reserven). Dementsprechend kann im betrieblichen Bereich ein Antrag auf Ratenzahlung nicht mehr gestellt werden. Dies gilt für alle betrieblichen Wegzugsfälle gemäß § 6 Z 6 EStG, die <b>nach Auslaufen der Übergangsperiode</b> erfolgen. Für Unternehmen entfallen zudem mit 1. Jänner 2021 die Bestimmungen der <b>Mutter-Tochter-Richtlinie</b>, der <b>Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie</b> und der <b>Fusionsrichtlinie</b>. Hier springt das <b>neue</b> <b>Doppelbesteuerungsabkommen</b> mit dem Vereinigten Königreich in die Bresche, welches bereits <b>seit 1. Jänner 2020</b> anwendbar ist. Demnach ist bei <b>Dividenden</b> eine <b>Quellensteuerbefreiung</b> bei mindestens 10%iger Beteiligung vorgesehen. Zurzeit ist auch (noch) keine Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzen in Großbritannien vorgesehen. Dies könnte jedoch durch den britischen Gesetzgeber geändert werden.</p>
<p><b>Umsatzsteuerlich</b> bleiben im Übergangszeitraum auch weiterhin <b>innergemeinschaftliche Warenlieferungen</b> und Leistungen erhalten. <b>Sonderbestimmungen</b> im Bereich Umsatzsteuer und Zollrecht wird es für Aus- und Einfuhrlieferungen geben, welche noch vor dem Ablauf des Übergangszeitraums beginnen, aber erst nach seinem Ablauf enden. Zudem ist zu beachten, dass <b>Anträge auf Vorsteuerrückerstattung</b> bis spätestens <b>31. März 2021</b> gestellt werden müssen.</p>
<p>Während des Übergangszeitraums soll ein <b>Freihandelsabkommen</b> mit der EU nach kanadischem Vorbild ausverhandelt werden. Die weiteren Entwicklungen bleiben abzuwarten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Digitalsteuergesetz 2020 besteuert Onlinewerbung</strong></p>
<p>Im Rahmen des <b>Abgabenänderungsgesetzes 2020</b> wurde auch das <b>Digitalsteuergesetz 2020</b> beschlossen, das mit <b>1. Jänner 2020</b> in Österreich in Kraft getreten ist. Zielsetzung dabei ist es, <b>Onlinewerbung</b>, welche sich an inländische Nutzer richtet, unter bestimmten Voraussetzungen zu besteuern. Hintergrund dafür ist mitunter, dass <b>ausländische Unternehmen</b> durch Onlinewerbung i.S.d. Verkaufs von Online-Werbeflächen bisher regelmäßig keine Betriebsstätte begründen und somit <b>trotz</b> <b>Wertschöpfung</b> in Österreich <b>keine Steuern</b> <b>zahlen</b> müssen.</p>
<p>Der Anwendungsbereich der Digitalsteuer ist auch nach dem Ausschlussprinzip definiert, indem Werbeleistungen, die der <b>Werbeabgabe</b> unterliegen, <b>nicht unter</b> die <b>Digitalsteuer</b> fallen – ebenso wenig wie die <b>Lieferung digitaler Inhalte</b> (z.B. Software oder Streaming) oder der klassische <b>E-Commerce</b> (online abgewickelte Einzelhandelsaktivitäten). Hingegen sollen <b>entgeltliche Onlinewerbeleistungen </b>besteuert werden, sofern sie <b>im Inland erbracht</b> werden – Empfang mittels Handy, Tablet, Computer usw. mit <b>inländischer IP-Adresse</b> vorausgesetzt &#8211; und sie sich ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach (auch) <b>an inländische Nutzer richten</b>. Ein typischer Anwendungsbereich der Digitalsteuer sind demnach <b>Bannerwerbung</b> oder <b>Suchmaschinenwerbung</b>. Eine weitere wichtige Voraussetzung dabei ist, dass die Onlinewerbung <b>für</b> <b>den</b> inländischen <b>Nutzer</b> <b>individualisiert</b> ist oder es sich um eine entsprechende Bannerwerbung handelt (z.B. ein Österreich-Banner auf einer ausländischen Homepage). <b>Keine Digitalsteuer</b> fällt hingegen an, wenn ein österreichischer Nutzer sich im Ausland über WLAN verbindet und Werbung konsumiert; es <b>mangelt</b> dann an der <b>inländischen IP-Adresse</b>.</p>
<p>Aller Voraussicht nach ist der Kreis der von der Digitalsteuer erfassten Unternehmen überschaubar gehalten. Die in Frage kommenden <b>Unternehmen</b> müssen nämlich nicht nur <b>Onlinewerbeleistungen gegen Entgelt</b> erbringen oder dazu beitragen, sondern innerhalb eines Wirtschaftsjahres auch einen weltweiten <b>Umsatz</b> von mindestens <b>750 Mio. €</b> (bei multinationalen Konzernen ist auf den Konzernumsatz abzustellen) und <b>in Österreich</b> einen Umsatz von zumindest <b>25 Mio. €</b> aus der Durchführung von <b>Onlinewerbung</b> erzielen. Der <b>Digitalsteuersatz beträgt 5%</b> auf das Entgelt an den Onlinewerbeleister, wobei Ausgaben für Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister – soweit sie sich nicht im Konzern befinden – die Bemessungsgrundlage für die Digitalsteuer verringern. Die <b>Ansässigkeit des Unternehmens</b> für Körperschaftsteuerzwecke ist übrigens für die Digitalsteuer <b>unerheblich</b>.</p>
<p>Das Thema der Besteuerung von Onlinewerbung dürfte auch in Zukunft spannend bleiben. Neben technischen Entwicklungen und Wachstumsszenarien dieses Geschäftsfeldes könnte die neue <b>Digitalsteuer</b> allerdings aus Sicht des <b>EU-Beihilfenrechts</b> <b>problematisch</b> sein. Aufgrund des sehr hohen Schwellenwertes könnte nämlich nach gemeinschaftsrechtlichem Verständnis eine indirekte Beihilfe vorliegen, da viele kleine und mittlere Medienunternehmen von der österreichischen Digitalsteuer ausgenommen sind.<br />
<strong>Achtung bei der Vermietung über Online-Plattformen</strong></p>
<p>Das eigene Haus, die eigene Wohnung oder ein Ferienhaus zu <b>vermieten</b>, ist für viele ein lukratives Zubrot geworden. In den letzten Jahren wurden internationale <b>Vermietungsportale</b>, Webseiten oder <b>elektronische Marktplätze</b> immer beliebter, um Mieter oder Interessenten für die eigene Immobilie zu finden.</p>
<p>Manchmal wird dabei jedoch übersehen, dass diese <b>Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung</b> beim <b>Finanzamt</b> erklärt werden müssen. Die Einkünfte unterliegen grundsätzlich einerseits der <b>Einkommensteuer</b> und andererseits der <b>Umsatzsteuer</b>. Zusätzlich können kommunale Abgaben wie die <b>Ortstaxe</b> fällig werden. Durch die jüngste Gesetzgebung (<b>Abgabenänderungsgesetz 2020</b>) richtet die österreichische Finanzverwaltung ihre Aufmerksamkeit nunmehr besonders auf diese „Geschäftsmodelle“. Im Zuge des neuen Gesetzes wurden <b>Betreiber</b> von Portalen, Webseiten und elektronischen Marktplätzen <b>verpflichtet</b>, gewisse <b>Informationen</b> über die vermittelten Umsätze aufzeichnen und an die <b>Finanzverwaltung</b> zu <b>übermitteln</b>.</p>
<p>Dabei sind laut Auskunft des BMF folgende Informationen aufzuzeichnen und zu übermitteln:</p>
<ul>
<li>Name, Postadresse, E-Mail, Webseite und andere elektronische Adressen des Vermieters,</li>
<li>UID-Nummer (sofern vorhanden),</li>
<li>Bankverbindung oder die Nummer eines virtuellen Kontos,</li>
<li>eine Beschreibung der sonstigen Leistung, Höhe des bezahlten Entgelts, Information zur Ermittlung des Ortes der Vermietungsleistung, der Zeitpunkt, an dem die sonstige Leistung ausgeführt wird und falls verfügbar, eine damit zusammenhängende einzigartige Transaktionsnummer.</li>
</ul>
<p>Darüber hinaus müssen <b>Plattformbetreiber</b>, welche die <b>Vermietung</b> von Grundstücken oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen <b>unterstützen</b>, die Postadresse aufzeichnen und auch bekanntgeben, <b>wie viele Personen übernachten</b> bzw. wie viele Betten gebucht wurden. Sofern die Betreiber dieser <b>Informationspflicht</b> <b>nicht nachkommen</b>, <b>haften</b> sie für die <b>Umsatzsteuer</b> auf die vermittelten Umsätze. Nach derzeitigem Informationsstand ist davon auszugehen, dass sowohl nationale als auch internationale Betreiber dieser Pflicht nachkommen werden.</p>
<p>Anhand der erhaltenen Informationen erhofft sich die Finanz ausreichende Grundlagen, um etwaigen <b>Steuersündern</b> auf die Schliche zu kommen. Wer nun Sorge vor diesem Informationsaustausch und den daraus resultierenden Konsequenzen hat, sollte sich frühestmöglich mit seinem <b>Steuerberater</b> abstimmen. Es gibt diverse Möglichkeiten, ein etwaiges <b>Fehlverhalten</b> der Vergangenheit zu <b>korrigieren</b>. Die wohl sicherste Möglichkeit einer Korrektur der Vergangenheit ist eine <b>Offenlegung</b> des vergangenen Fehlverhaltens (eine sogenannte <b>Selbstanzeige</b>). Sofern sämtliche Merkmale des Finanzstrafgesetzes (rechtzeitig vor dem Entdecken der Tat, umfassende Offenlegung des Fehlverhaltens, Bezahlung der Steuerschuld, noch keine weitere Selbstanzeige für die betroffene Abgabenart und das betroffene Jahr) eingehalten werden, führt eine <b>Selbstanzeige</b> dazu, dass für Verfehlungen der Vergangenheit <b>keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen</b> drohen.<br />
<strong>Umsatzsteuerliche Fallstricke bei Teil- und Schlussrechnungen</strong></p>
<p>Es ist <b>gängige Praxis</b> zwischen Kunden und Lieferanten, bei <b>langfristigen Projekten</b> oder größeren Investitionen <b>Vorauszahlungen</b>, <b>Anzahlungen</b> oder <b>Teilzahlungen</b> zu vereinbaren, die noch vor dem Ende der auszuführenden Leistung zu entrichten sind. Ob dies auf Wunsch des Kunden passiert oder der Wunsch des Lieferanten ist, ist dabei nicht relevant. <b>Umsatzsteuerlich</b> bestehen bei An- und Teilzahlungen bzw. bei <b>Schlussrechnungen</b> einige <b>Fallstricke</b>, die für den Lieferanten oder auch den Kunden teuer werden können. Die größte umsatzsteuerliche <b>Risikoquelle</b> für den <b>Lieferanten</b> ist wohl, dass bei einer <b>falschen Abrechnung</b> <b>mehr Umsatzsteuer als nötig geschuldet</b> wird, wenn beispielsweise Rechnungen falsch ausgestellt wurden. Für den <b>Kunden</b> besteht das Risiko, dass ein etwaiger <b>Vorsteuerabzug</b> aufgrund einer fehlerhaften Rechnungslegung <b>versagt</b> wird.</p>
<p>Insbesondere können sich folgende <b>Problembereiche</b> ergeben:</p>
<p>Eine <b>Voraus- oder Anzahlung</b>, die vor Ausführung der Leistung <b>vereinnahmt</b> wird, führt beim Lieferanten zur <b>Umsatzsteuerpflicht </b>- das bedeutet, im Zeitpunkt, in dem die Zahlung geleistet wird, muss der Lieferant die Umsatzsteuer, die auf die Voraus- oder Anzahlung entfällt, an das Finanzamt melden und entrichten. <b>Allein</b> durch die <b>Zahlung</b> steht dem <b>Kunden</b> allerdings mangels Rechnung noch <b>kein Vorsteuerabzug</b> zu.</p>
<p>Erstellt der Lieferant nun ein <b>Dokument mit gesondertem Steuerausweis</b> (z.B. eine Voraus- oder Anzahlungsrechnung oder eine Zahlungsaufforderung o.ä.) für die Voraus- oder Anzahlung, so muss aus diesem Dokument <b>klar hervorgehen</b>, dass es sich um die Abrechnung einer <b>Voraus- oder Anzahlung</b> handelt. Neben dem Erfüllen der allgemeinen Rechnungsmerkmale des Umsatzsteuergesetzes empfiehlt es sich, diese <b>Abrechnungsurkunde</b> entsprechend zu bezeichnen (z.B. „Anzahlungsrechnung über den am 11.2.2020 vereinnahmten Teilbetrag“, „2. Teilrechnung über die vereinbarte und am 14.2.2020 fällige Abschlagszahlung“). Außerdem ist eindeutig durch die Angabe des <b>erwarteten Leistungszeitpunkts</b> anzugeben, dass die <b>Leistung erst in Zukunft erbracht</b> wird. Wird die Abrechnungsurkunde nach diesen Kriterien ausgestellt, entsteht für den <b>Lieferanten</b> <b>keine zusätzliche Steuerschuld</b> aufgrund der Abrechnung.</p>
<p>Hat der Lieferant ein <b>korrektes Abrechnungsdokument</b> für die An- oder Vorauszahlung erstellt, so steht dem <b>Kunden</b> grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung der <b>Vorsteuerabzug</b> <b>zu</b>. <b>Bezahlt</b> der <b>Kunde</b> nun allerdings <b>weniger</b> als auf der Rechnung angegeben, so schuldet der Lieferant nur jenen <b>Umsatzsteuerbetrag</b>, der sich aufgrund der <b>vereinnahmten Zahlung</b> ergibt; eine <b>Rechnungskorrektur</b> ist <b>nicht</b> <b>erforderlich</b>.</p>
<p>Wenn die <b>Leistung</b> schließlich <b>fertig</b> erbracht wurde, wird üblicherweise eine sog. <b>Endrechnung</b> über den <b>Gesamtbetrag</b> erstellt. Bei der Rechnungsausstellung ist darauf zu achten, dass die <b>vereinnahmten Teilentgelte</b> und die darauf entfallenden <b>Steuerbeträge</b> <b>korrekt ausgewiesen</b> werden, damit <b>keine zusätzliche Steuerschuld aufgrund</b> der <b>Endrechnung</b> entsteht. Für den Ausweis gibt es laut Ansicht der Finanzverwaltung <b>drei Varianten</b>:</p>
<ol>
<li>Die einzelnen vereinnahmten Teilentgelte mit den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen werden in der Endrechnung abgesetzt.</li>
<li>Es genügt auch, wenn vom Gesamtbetrag der Endrechnung die Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge auf einmal abgezogen werden.</li>
<li>Die Umsatzsteuer in der Endrechnung wird auf Basis des Restentgelts ausgewiesen.</li>
</ol>
<p>Erhält der Kunde eine <b>falsche Endrechnung</b>, in welcher der gesamte Vorsteuerbetrag ausgewiesen wird, so darf aufgrund dieser Rechnung <b>kein Vorsteuerabzug</b> geltend gemacht werden. Ein Lieferant kann auf die Ausstellung einer Endrechnung verzichten, wenn das gesamte Entgelt und die darauf entfallenden Steuerbeträge bereits in Voraus- oder Anzahlungsrechnungen abgedeckt sind.<br />
<strong>Pflegeheimkosten des Vaters als außergewöhnliche Belastung beim Sohn?</strong></p>
<p>Für die <b>steuerliche Geltendmachung</b> von Kosten <b>als außergewöhnliche Belastung</b> gilt, dass die Belastung <b>außergewöhnlich</b> sein muss, <b>zwangläufig</b> erwächst und dass die <b>wirtschaftliche Leistungsfähigkeit</b> des Steuerpflichtigen <b>wesentlich beeinträchtigt</b> wird. Von <b>Zwangsläufigkeit</b> ist auszugehen, wenn man sich <b>der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann</b>. Keine Zwangsläufigkeit ist beispielsweise bei der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung oder der Einwilligung in eine einvernehmliche Scheidung anzunehmen. Die in Frage stehenden Kosten dürfen überdies nicht bereits Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen.</p>
<p>Der <b>VwGH</b> hatte sich unlängst (GZ Ro 2018/15/0024 vom 20.11.2019) damit auseinanderzusetzen, ob die <b>Pflegeheimkosten für den Vater</b> bei dem <b>Sohn</b> als <b>außergewöhnliche Belastung</b> steuerlich berücksichtigt werden können. Wie auch in ähnlich gelagerten Fällen wurde die Zwangsläufigkeit mit der <b>Unterhaltsverpflichtung</b> eines Kindes <b>gegenüber</b> seinen <b>Eltern</b> argumentiert. Bevor die Pflegeheimkosten bei dem Sohn steuerlich anerkannt werden können, ist jedoch für die Deckung der <b>Kosten</b> vorwiegend das <b>Einkommen</b> wie auch das <b>Vermögen</b> der <b>betroffenen Person</b> selbst zu verwenden. In dem konkreten Fall ist auch bedeutsam, dass der <b>zweite Sohn</b> Jahre zuvor eine <b>Liegenschaft</b> vom Vater <b>geschenkt</b> bekommen hatte. Fraglich ist daher, ob nicht <b>auch</b> der <b>zweite Sohn</b> seiner <b>Unterhaltspflicht</b> gegenüber seinem Vater nachkommen müsse – dies hätte zur Folge, dass der Sohn, welcher tatsächlich Pflegeheimkosten für den Vater übernommen hat, nur einen <b>geringeren Teil</b> davon steuerlich als <b>außergewöhnliche Belastung</b> absetzen kann, weil der darüber hinausgehende Betrag als freiwillig bezahlt anzusehen ist und folglich steuerlich unbeachtlich ist.</p>
<p>Im Einzelfall müssen also <b>viele Aspekte</b> bei der Frage, ob eine außergewöhnliche Belastung vorliegt, <b>beachtet</b> werden. Zuallererst ist die Selbsterhaltungsfähigkeit der unterhaltsberechtigten Eltern zu berücksichtigen – hier hätte der Vater jährlich <b>gesetzliche Zinsen</b> von dem mit der Liegenschaft beschenkten Sohn fordern können, sofern er sich selbst in einer <b>finanziellen Notlage</b> befunden hat und dies nicht auch für den Sohn gegolten hat. Für den danach verbleibenden Betrag an Pflegeheimkosten („<b>Bedarfslücke</b>“) gilt, dass <b>mehrere Nachkommen</b> (gleichen Grades) den <b>Unterhalt</b> <b>anteilig</b> nach Kräften <b>schulden</b>. Der VwGH betonte dabei, dass für die Beurteilung der (finanziellen) Leistungskraft eine <b>Mehrjahresbetrachtung</b> durchzuführen ist und nicht bloß das Einkommen eines einzelnen Jahres herangezogen werden kann.</p>
<p>Im konkreten Fall wurde also eine <b>außergewöhnliche Belastung beim Sohn vorerst verneint</b> und das BFG mit der genaueren Ermittlung der finanziellen Leistungskraft (des zweiten Sohnes) beauftragt.<br />
<strong>Impressum:</strong> Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Klier, Krenn &amp; Partner &#8211; Klienten-Info GmbH, Redaktion: 1030 Wien, Jacquingasse 51/2. Richtung: unpolitische, unabhängige Monatsschrift, die sich mit dem Wirtschafts- und Steuerrecht beschäftigt und speziell für Klienten von Steuerberatungskanzleien bestimmt ist. Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr. © www.klienten-info.at</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Klienteninformation Februar 2020</title>
		<link>https://www.art.co.at/2020/02/klienteninformation-februar-2020/</link>
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		<pubDate>Sun, 02 Feb 2020 23:44:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jsteuerer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klienteninformation]]></category>

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		<description><![CDATA[- Steuerliche Änderungen durch das neue Regierungsprogramm
- Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 29.2.2020
- Über- + Doppelzahlungen in der Umsatzsteuer ...]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Inhaltsverzeichnis</p>
<ul>
<li>Steuerliche Änderungen durch das neue Regierungsprogramm</li>
<li>Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 29.2.2020</li>
<li>Bis Ende Februar müssen spendenbegünstigte Organisationen die erhaltenen Spenden melden</li>
<li>Über- und Doppelzahlungen in der Umsatzsteuer</li>
<li>BFG zur steuerlichen Anerkennung von Darlehen im Konzern</li>
</ul>
<p><span id="more-822"></span></p>
<p><strong>Steuerliche Änderungen durch das neue Regierungsprogramm</strong></p>
<p>Wenig überraschend enthält das Regierungsprogramm der <b>türkis-grünen Regierung</b> auch einen Fahrplan zu einer <b>ökosozialen Steuerreform</b>. Wenngleich aus dieser Richtung tendenziell eher Belastungen zu erwarten sind, so sind auch einige <b>Erleichterungen</b> für die Steuerpflichtigen geplant. Ausgewählte Aspekte werden nachfolgend dargestellt – wie immer <b>bleibt</b> der weitere <b>Gesetzwerdungsprozess</b> <b>abzuwarten</b>.</p>
<p><strong>Senkung der Einkommensteuer</strong></p>
<p>Die <b>Einkommensteuersätze</b> sollen – beginnend mit dem Eingangssteuersatz von 25% auf 20% im Jahr 2021 – <b>gesenkt</b> werden. Dies bedeutet von 35% auf 30% und von 42% auf 40%, wobei weitere Senkungen nicht ausgeschlossen sind, sofern es die budgetären Rahmenbedingungen zulassen.</p>
<p><strong>Ausweitung des Gewinnfreibetrags</strong></p>
<p>Bei dem Gewinnfreibetrag soll ein <b>Investitionserfordernis</b> erst <b>ab</b> einem Gewinn von <b>100.000 €</b> notwendig sein – bisher reichte der Grundfreibetrag bis zu 30.000 € Bemessungsgrundlage.</p>
<p><strong>Senkung der Körperschaftsteuer</strong></p>
<p>Die <b>Körperschaftsteuer</b> soll zukünftig von 25% auf <b>21%</b> abgesenkt werden. Darüber hinaus wird die <b>Abschaffung</b> der <b>Mindestkörperschaftsteuer</b> zwecks Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen geprüft.</p>
<p><strong>Weitere Erhöhung bei den GWGs</strong></p>
<p>Die Freigrenze für „<b>Geringwertige Wirtschaftsgüter</b>“ wurde mit 2020 von 400 € <b>auf 800 € erhöht</b>. Nunmehr ist eine weitere <b>Anhebung auf 1.000 €</b> in Planung. In weiterer Zukunft sieht das Regierungsprogramm sogar eine Erhöhung auf 1.500 € vor, sofern es sich um GWGs mit besonderer Energieeffizienzklasse handelt.</p>
<p><strong>Rückzug von der Kursgewinnbesteuerung zwecks Pensionsvorsorge</strong></p>
<p>Um die (private) <b>Pensionsvorsorge</b> zu unterstützen, sieht das Regierungsprogramm die Wiedereinführung einer <b>Behaltefrist </b>für Wertpapiere und Fondsprodukte vor, nach deren Ablauf eine <b>KESt-Befreiung</b> für <b>Kursgewinne</b> erfolgt. Mit der Intention der Pensionsvorsorge ist wohl eine <b>längere Behaltefrist </b>als die altbekannte Spekulationsfrist von 1 Jahr zu erwarten. Überdies ist auch eine KESt-Befreiung für <b>Erträge</b> aus <b>ökologischen</b> und <b>ethischen</b> <b>Investments</b> im Gespräch.</p>
<p><strong>Weitreichende Vereinfachungen geplant</strong></p>
<p>Das Regierungsprogramm sieht vielfach <b>Vereinfachungen</b> vor – nicht zuletzt durch eine <b>Neukodifizierung des EStG</b> sollen Rechts- und Planungssicherheit für die Steuerpflichtigen gesteigert werden. In diese Richtung geht auch die geplante <b>Zusammenlegung der Einkunftsarten</b> „selbständige Einkünfte“und „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“. Ebenso ist seitens der türkis-grünen Regierung angedacht, steuerliche „Sonderausgaben“ und „außergewöhnliche Belastungen“ unter dem Terminus „<b>Abzugsfähige Privatausgaben</b>“ zusammenzuführen und zu vereinfachen. Schließlich soll auch die <b>Besteuerung von Personengesellschaften</b> und das damit zusammenhängende Feststellungsverfahren <b>vereinfacht</b> und modernisiert werden. Das Bekenntnis zur <b>Einheitsbilanz</b> durch Angleichung von Bilanzierungsvorschriften nach UGB und Steuerrecht findet sich ebenso in diesem Regierungsprogramm.</p>
<p><strong>Zarter Reformwille bei der „kalten Progression“</strong></p>
<p>Hierbei soll es vorerst zu einer Prüfung einer <b>adäquaten Anpassung</b> der Grenzbeträge für die Progressionsstufen auf Basis der Inflation der Vorjahre unter Berücksichtigung von Verteilungseffekten kommen. <b>Konkrete Änderungen</b> sind also noch <b>nicht in Sicht</b>. Freilich unangetastet soll weiterhin die <b>begünstigte Besteuerung</b> des 13. und 14. Monatsbezugs („<b>Urlaubs- und Weihnachtsgeld</b>“) bleiben.</p>
<p><strong>Ökosoziale Steuerreform – CO2-Emissionen, Flugticketabgabe und NoVA im Fokus</strong></p>
<p>Mit ökosozialen Aspekten soll die Steuerreform auch zum <b>Kampf gegen die Klimakrise</b> beitragen, wobei gleichzeitig auf die Wettbewerbsfähigkeit Österreichs Rücksicht genommen werden soll. Dieses <b>Ziel</b> soll <b>in Etappen</b> umgesetzt werden und idealerweise sowohl eine Entlastung bringen als auch die <b>ökologische Kostenwahrheit</b> im Steuersystem herstellen (insbesondere die Kostenwahrheit bei den CO2-Emissionen unter Berücksichtigung der <b>volkswirtschaftlichen Kosten von CO2-Emissionen</b> als Referenzwert). Bei der <b>Flugticketabgabe</b> sind 12 € pro Flugticket als einheitliche Abgabe vorgesehen. Neben der <b>Ökologisierung der NoVA</b> (Erhöhung der NoVA wie auch Überarbeitung der CO2-Formel ohne Deckelung) sind auch die Ökologisierung der <b>LKW-Maut</b> und der entschiedene Kampf gegen <b>Tanktourismus</b> und LKW-Schwerverkehr aus dem Ausland erklärte Zielsetzungen.<br />
<strong>Meldepflicht bestimmter Vorjahreszahlungen bis 29.2.2020</strong></p>
<p>Bis spätestens <b>Ende Februar 2020</b> müssen bestimmte Zahlungen, welche im Jahr <b>2019</b> <b>getätigt</b> wurden, <b>elektronisch</b> gemeldet werden. Dies betrifft etwa Zahlungen an natürliche Personen <b>außerhalb eines Dienstverhältnisses</b>, wenn diese Personen beispielsweise als <b>Aufsichtsrat</b>, Stiftungsvorstand, selbständiger Vortragender, Versicherungsvertreter usw. tätig waren. Eine solche Meldung gem. <b>§ 109a EStG</b> – analog zu einem <b>Lohnzettel</b> bei Angestellten &#8211; muss Name, Anschrift sowie Versicherungsnummer bzw. Steuernummer des Empfängers enthalten und kann über Statistik Austria oder über <a href="http://www.elda.at">http://www.elda.at</a> (nicht aber FinanzOnline) vorgenommen werden. Auf eine <b>Meldung</b> kann unter gewissen <b>Betragsgrenzen</b> <b>verzichtet</b> werden.</p>
<p>Bestimmte <b>ins Ausland getätigte Zahlungen</b> im Jahr <b>2019</b> sind ebenso elektronisch zu melden (gem. <b>§ 109b EStG</b>). Es handelt sich dabei grundsätzlich um Zahlungen für in Österreich ausgeübte selbständige Arbeit i.S.d. § 22 EStG, außerdem um Zahlungen für bestimmte <b>Vermittlungsleistungen</b> sowie bei <b>kaufmännischer und technischer Beratung</b> im Inland. Sinn und Zweck dieser Regelung ist die <b>steuerliche Erfassung von Zahlungen</b>, wobei es irrelevant ist, ob die Zahlung an beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder sogar durch ein DBA freigestellt wurde. Aus weiteren <b>Grenzen</b> und Besonderheiten der Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen (z.B. besteht <b>keine Mitteilungspflicht</b> für Zahlungen von <b>unter 100.000 €</b> an einen ausländischen Leistungserbringer) ist hervorzuheben, dass bei <b>vorsätzlich</b> unterlassener Meldung (gem. § 109b EStG) eine <b>Finanzordnungswidrigkeit</b> vorliegt, die bis zu einer <b>Geldstrafe</b> i.H.v. <b>20.000 €</b> führen kann. Im Falle der Meldungsverpflichtung nach § 109a EStG und § 109b EStG ist <b>nur eine</b> einzige Meldung gem. § 109b EStG zu übermitteln.<br />
<strong>Bis Ende Februar müssen spendenbegünstigte Organisationen die erhaltenen Spenden melden</strong></p>
<p>Bei der <b>steuerlichen Geltendmachung von Spenden</b> an spendenbegünstigte Empfängerorganisationen (z.B. Museum, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc.) ist es schon vor einiger Zeit zu <b>administrativen Änderungen</b> und Vereinfachungen gekommen. Anstelle der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung durch den einzelnen Spender, übermittelt die <b>spendenbegünstigte Organisation</b> (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen <b>direkt an das Finanzamt</b>, sodass die <b>steuerliche Berücksichtigung</b> <b>automatisch</b> erfolgt.</p>
<p>Die spendenbegünstigten Organisationen müssen den <b>Gesamtbetrag</b> der im <b>Jahr 2019</b> von der jeweiligen Person <b>geleisteten Spenden</b> bis <b>spätestens Ende Februar 2020</b> an das Finanzamt <b>melden</b> (mittels FinanzOnline). Die von den Spendenempfängern beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können vom Spender in <b>FinanzOnline</b> im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar übermittelter Lohnzettel).</p>
<p><b>Spenden kön</b>nen übrigens dann grundsätzlich <b>nicht</b> als <b>Sonderausgabe</b> berücksichtigt werden, wenn dem Spendenempfänger <b>Vor- und Zuname</b> wie auch das <b>Geburtsdatum</b> des Spenders <b>nicht</b> <b>bekannt</b> sind bzw. die <b>Datenübermittlung</b> an das Finanzamt <b>explizit untersagt</b> wurde. In <b>Ausnahmefällen</b>, wie z.B. bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden <b>im Wege der Veranlagung</b> steuerlich berücksichtigt werden.<br />
<strong>Über- und Doppelzahlungen in der Umsatzsteuer</strong></p>
<p>Wird von einem Kunden eine Rechnung <b>irrtümlicherweise</b> <b>doppelt</b> überwiesen oder wird vom Kunden versehentlich <b>zu viel bezahlt</b>, stellt sich in der <b>Umsatzsteuer</b> die Frage, ob diese <b>Über- bzw. Doppelzahlungen</b> der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Im konkreten Fall hatte ein Steuerpflichtiger <b>Doppelzahlungen</b> nach Ablauf von zwölf Monaten über das „Ertragskonto 0%“ <b>ausgebucht</b> und dies damit begründet, dass <b>zwischen</b> der <b>Doppelzahlung</b> und der erbrachten <b>Leistung</b> <b>keine</b> unmittelbare <b>Verknüpfung</b> bestehe. Gemäß <b>EuGH-Rechtsprechung</b> sei jedoch ein wechselseitiger final verknüpfter <b>Leistungsaustausch</b> eine zwingende Bedingung für die Festsetzung von Umsatzsteuer („do ut des &#8211; Prinzip).</p>
<p>Der <b>VwGH</b> (GZ Ro 2018/15/0013 vom 24.10.2019) hielt hingegen fest, dass der <b>österreichische Entgeltbegriff</b> in der Umsatzsteuer gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 UStG explizit <b>auch freiwillige Zahlungen</b> erfassen kann. Gemäß dem Grundsatz des <b>Leistungsprinzips</b> können (allerdings) nur jene Zahlungen Entgeltbestandteil sein, die der <b>Leistungsempfänger</b> (nicht bloß irrtümlich) zur Erlangung einer anderen Leistung <b>tätigt</b>. Der VwGH sieht in einer aufrechten Kundenbeziehung die Doppelzahlung in einem unmittelbaren Zusammenhang zur Leistung, weil der Kunde seine <b>vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen </b>will. Solange also die irrtümliche Doppel- oder Überzahlung nicht aufgeklärt und deshalb nicht zurückgezahlt wird, handelt es sich um eine <b>umsatzsteuerliche Gegenleistung</b>. Auch der Wortlaut des Art. 73 der <b>Mehrwertsteuerrichtlinie</b> spricht für die gegenständliche Auffassung, wonach zur Bemessungsgrundlage alles gehört, was den <b>Wert der Gegenleistung bildet</b>, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger „<b>erhält oder erhalten soll</b>“. Demnach ist auch bei Entgelten, die unter oder über einem marktkonformen Preis liegen, ein <b>umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch</b> anzunehmen. Durch diese Argumentation gestützt subsumierte der Gerichtshof die <b>Doppelzahlungen</b> unter den <b>Entgeltsbegriff</b> im österreichischen Umsatzsteuergesetz und stellte einen <b>steuerbaren Umsatz</b> fest, welcher im vorliegenden Fall <b>20% USt</b> zu unterwerfen ist. Wird der <b>Irrtum</b> der Doppelzahlung <b>entdeckt</b> und eine <b>Gutschrift</b> an den Kunden ausgestellt, führt diese Gutschrift erst dann zu einer <b>Änderung der Bemessungsgrundlage</b> nach § 16 UStG, wenn der <b>Kunde über</b> die <b>Gutschrift</b> durch Auszahlung oder anderweitig <b>verfügt</b> hat.</p>
<p>Abhängig von der <b>Art des Irrtums</b> der Fehlüberweisung und einer <b>allfälligen Aufklärung</b> können sich grundsätzlich folgende <b>Fallkonstellationen</b> ergeben:</p>
<ul>
<li>Irrtümliche Doppel- oder Überzahlung bei aufrechter Kundenbeziehung <b>ohne Rückzahlung</b> mangels Aufklärung: Die Doppel- oder <b>Überzahlung</b> wird als <b>Gegenleistung</b> für eine erbrachte Leistung bezahlt. Solange der Irrtum nicht aufgedeckt wird, ist die Zahlung Teil des Entgelts und somit <b>steuerbar</b>.</li>
<li>Irrtümliche Doppel- oder Überzahlung bei aufrechter Kundenbeziehung <b>mit Rückzahlung</b> nach Aufklärung: Zunächst findet ein <b>umsatzsteuerbarer Vorgang</b> statt. Im Monat der Rückzahlung kann das Entgelt nach § 16 UStG berichtigt werden und die bereits abgeführte <b>Umsatzsteuer</b> <b>zurückgeholt</b> werden. Sofern trotz Aufklärung keine Rückzahlung erfolgt oder erfolgen kann, liegt mangels Rückzahlung <b>keine</b> Änderung der Bemessungsgrundlage vor.</li>
<li>Fehlüberweisung <b>ohne Leistung</b>: Überweist der Kunde das Geld irrtümlicherweise an einen Dritten, entsteht beim (fremden) Dritten <b>mangels Zusammenhangs</b> von Entgelt und Leistung <b>kein steuerbarer Umsatz</b>.</li>
</ul>
<p><strong>BFG zur steuerlichen Anerkennung von Darlehen im Konzern</strong></p>
<p>Die Anerkennung von Darlehen zwischen <b>verbundenen Unternehmen</b> ist aus steuerlicher Sicht typischerweise mit zwei <b>Problembereichen</b> verbunden. So kann sich erstens die Frage stellen, ob überhaupt <b>Fremdkapital vorliegt</b> und ein <b>Zinsabzug</b> generell möglich ist oder ob nicht viel mehr <b>verdecktes Eigenkapital</b> anzunehmen ist (sofern die aufnehmende Konzerngesellschaft über zu wenig Eigenkapital verfügt). Wird das Darlehen grundsätzlich anerkannt, so stellt sich die Thematik der <b>Fremdüblichkeit</b> der vereinbarten <b>Darlehenszinsen</b>. Für fremdübliche Zinsen sind typischerweise Aspekte wie der <b>Zeitpunkt der Darlehensvergabe</b>, Laufzeit und Währung des Darlehens und vor allem die <b>Bonität des Darlehensempfängers</b> von Bedeutung. <b>Fremdunübliche Gestaltungen</b> bei einem Darlehen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (auch innerhalb Österreichs) können zudem den Tatbestand der <b>verdeckten Ausschüttung</b> (inklusive KESt-Pflicht) bzw. der <b>verdeckten Einlage</b> auslösen. Grundsätzlich setzt eine <b>verdeckte Ausschüttung</b> von der Gesellschaft an den Gesellschafter eine <b>Vermögensminderung bei der Gesellschaft</b> voraus, welche in der Form <b>überhöhter</b> (scheinbarer) <b>Ausgaben</b> auftreten kann oder durch <b>zu geringe</b> (bzw. fehlende) <b>Einnahmen</b> bedingt sein kann. Eine wichtige Voraussetzung liegt auch darin, dass das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindert wird und die Wurzeln/Ursachen in der Anteilsinhaberschaft bzw. im <b>Gesellschaftsverhältnis</b> zu finden sind.</p>
<p>Das <b>Bundesfinanzgericht</b> (GZ RV/1100997/2015 vom 6.6.2019) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob <b>Darlehen</b> (in Form von Verrechnungskonten) gegenüber der österreichischen Schwestergesellschaft sowie der österreichischen Muttergesellschaft <b>steuerlich anzuerkennen</b> sind – insbesondere unter dem Umstand, dass <b>keine</b> (schriftlichen) <b>Darlehensvereinbarungen</b> vorlagen und es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer <b>Abschreibung d</b>er Da<b>rlehensforderungen </b>bei der begebenden Gesellschaft gekommen ist.</p>
<p>An die steuerliche Anerkennung <b>schuldrechtlicher Beziehungen</b> zwischen Gesellschafter und Gesellschaft sind <b>strenge Anforderungen</b> geknüpft, die sich auch in der sogenannten <b>Angehörigenjudikatur</b> widerspiegeln. Ihr kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn <b>berechtigte Zweifel</b> am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten zivilrechtlichen Vereinbarung bestehen und somit der Verdacht naheliegt, dass das Rechtsgeschäft nur <b>aus steuerlichen Motiven</b> abgeschlossen worden ist. Entsprechend der Angehörigenjudikatur sind <b>Vereinbarungen</b> zwischen nahen Angehörigen steuerlich nur dann <b>anzuerkennen</b>, sofern sie nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen, einen <b>eindeutigen und klaren Inhalt </b>haben und auch zwischen (Familien)Fremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.</p>
<p>In dem konkreten Fall (steuerliche Anerkennung der Forderungsabschreibung oder verdeckte Gewinnausschüttung?) ist dem BFG folgend vor allem auf die <b>Ernsthaftigkeit der Rückzahlungsabsicht</b> durch die das Darlehen aufnehmende Gesellschaft abzustellen. Wenngleich bestehende oder eben fehlende Sicherheiten eine Rolle spielen, so kommt auch der <b>Bonität</b> der Gesellschaft eine wesentliche <b>Bedeutung</b> in der Gesamtbetrachtung zu. Die <b>Bonität</b> stellt dabei die <b>Fähigkeit und</b> die <b>Bereitschaft</b> dar, aufgenommene <b>Schulden zurückzuzahlen</b> – in Abhängigkeit von dem Einkommen, regelmäßigen Belastungen, sonstigen finanziellen Verpflichtungen etc. Eben diese <b>Bonität</b> <b>im Zeitpunkt der Darlehensvergabe</b> vermisste das BFG bei der Darlehensforderung gegenüber der Schwestergesellschaft. Hingegen verfügte die <b>Muttergesellschaft</b> bei der Darlehensvergabe über ausreichende Bonität, weshalb von einer <b>Rückzahlungsabsicht ausgegangen</b> werden konnte. Daran kann auch die <b>fehlende schriftliche Vereinbarung</b> (z.B. in Form eines Darlehensvertrags) <b>nichts</b> <b>ändern</b>. Insgesamt wurden daher das <b>Darlehen</b> gegenüber der <b>Muttergesellschaft</b> und die damit einhergehende Forderungsabschreibung bei der das Darlehen begebenden Gesellschaft– auch <b>ohne</b> schriftlichen <b>Darlehensvertrag</b> &#8211; <b>steuerlich anerkannt</b>.<br />
<strong>Impressum:</strong> Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Klier, Krenn &amp; Partner &#8211; Klienten-Info GmbH, Redaktion: 1030 Wien, Jacquingasse 51/2. Richtung: unpolitische, unabhängige Monatsschrift, die sich mit dem Wirtschafts- und Steuerrecht beschäftigt und speziell für Klienten von Steuerberatungskanzleien bestimmt ist. Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr. © www.klienten-info.at</p>
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		<title>Klienteninformation Januar 2020</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Jan 2020 17:24:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jsteuerer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klienteninformation]]></category>
		<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>

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		<description><![CDATA[- Steuertermine 2020
- 2020 bringt wichtige Neuerungen beim Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz
- Registrierkassen Jahresbeleg bis spätestens 15. Februar prüfen ...]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Inhaltsverzeichnis</p>
<ul>
<li>Steuertermine 2020</li>
<li>2020 bringt wichtige Neuerungen beim Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz</li>
<li>Grunderwerbsteuer bei Baurechten</li>
<li>Registrierkassen Jahresbeleg bis spätestens 15. Februar prüfen</li>
</ul>
<p align="left"> <span id="more-816"></span></p>
<p><strong>Steuertermine 2020</strong></p>
<table border="0" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td colspan="2" valign="top">Jänner</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top"><strong>Fälligkeiten</strong></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">15.1.</td>
<td valign="top">USt für November 2019Lohnabgaben (L, DB, DZ, GKK, Stadtkasse/Gemeinde) für Dezember 2019</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top"><strong>Fristen und Sonstiges</strong></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Ab 1.1.</td>
<td valign="top">Monatliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung, ausgenommen bei vierteljährlicher Meldepflicht</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Bis 15.1.</td>
<td valign="top">Entrichtung der Dienstgeberabgabe 2019 für geringfügig Beschäftigte</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top">Februar</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top"><strong>Fälligkeiten</strong></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">17.2.</td>
<td valign="top">USt für Dezember 2018 bzw. 4. QuartalLohnabgaben für JännerESt-Vorauszahlung 1. ViertelKöSt-Vorauszahlung 1. Viertel</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">29.2.</td>
<td valign="top">Pflichtversicherung SVA</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top"><strong>Fristen und Sonstiges</strong></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Bis 1.2.</td>
<td valign="top">Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen 2019 (E18) in Papierform</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Bis 15.2.</td>
<td valign="top">Nachverrechnung und Abfuhr der Lohnsteuer im Rahmen des 13. Lohnabrechnungslaufs zwecks steuerlicher Zurechnung zum Jahr 2019</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Bis 15.2.</td>
<td valign="top">Erstellung und Überprüfung des Jahresbelegs für das Jahr 2019 (pro Registrierkasse)</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">29.2.</td>
<td valign="top">Jahreslohnzettelübermittlung per ELDA</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">29.2.</td>
<td valign="top">Meldung der Aufzeichnung betreffend Schwerarbeitszeiten</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">29.2.</td>
<td valign="top">Meldepflicht von Zahlungen gem. § 109a und b EStG aus dem Vorjahr (elektronische Datenübermittlung an das Finanzamt)</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top">März</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top"><strong>Fälligkeiten</strong></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">16.3.</td>
<td valign="top">USt für JännerLohnabgaben für Februar</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top"><strong>Fristen und Sonstiges</strong></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">31.3.</td>
<td valign="top">Kommunalsteuer- und Dienstgeberabgabeerklärung 2019 bei Stadtkasse/Gemeinde</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top">April</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top"><strong>Fälligkeiten</strong></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">15.4.</td>
<td valign="top">USt für FebruarLohnabgaben für März</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top"><strong>Fristen und Sonstiges</strong></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">30.4.</td>
<td valign="top">Abgabe der Steuererklärungen 2019 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) in Papierform und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top">Mai</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top"><strong>Fälligkeiten</strong></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">15.5.</td>
<td valign="top">USt für März bzw. 1. QuartalLohnabgaben für AprilESt-Vorauszahlung 2. ViertelKöSt-Vorauszahlung 2. Viertel</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">31.5.</td>
<td valign="top">Pflichtversicherung SVA</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top">Juni</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top"><strong>Fälligkeiten</strong></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">15.6.</td>
<td valign="top">USt für AprilLohnabgaben für Mai</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top"><strong>Fristen und Sonstiges</strong></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">30.6.</td>
<td valign="top">Einreichungspflicht der Steuererklärungen 2019 (Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer) über FinanzOnline</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">30.6.</td>
<td valign="top">Fallfrist für Antrag auf Rückholung ausländischer MwSt 2019 aus Nicht-EU-Ländern</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top">Juli</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top"><strong>Fälligkeiten</strong></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">15.7.</td>
<td valign="top">USt für MaiLohnabgaben für Juni</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top">August</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top"><strong>Fälligkeiten</strong></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">17.8.</td>
<td valign="top">USt für Juni bzw. 2. QuartalLohnabgaben für JuliESt-Vorauszahlung 3. ViertelKöSt-Vorauszahlung 3. Viertel</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">31.8.</td>
<td valign="top">Pflichtversicherung SVA</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top">September</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top"><strong>Fälligkeiten</strong></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">15.9.</td>
<td valign="top">USt für JuliLohnabgaben für August</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top"><strong>Fristen und Sonstiges</strong></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Bis 30.9.</td>
<td valign="top">Erklärung Arbeitnehmerpflichtveranlagung 2019 L 1 in Papierform oder FinanzOnline bei zumindest zeitweise gleichzeitigem Erhalt von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen Bezügen, sonst ist der Termin der 30.6. (via FinanzOnline)</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Bis 30.9.</td>
<td valign="top">Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2019 für (verdeckte) Kapitalgesellschaften</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Bis 30.9.</td>
<td valign="top">Fallfrist für Antrag auf Erstattung ausländischer MwSt (EU) für das Steuerjahr 2019</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">Bis 30.9.</td>
<td valign="top">Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2020 für Einkommen- und Körperschaftsteuer</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top">Oktober</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top"><strong>Fälligkeiten</strong></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">15.10.</td>
<td valign="top">USt für AugustLohnabgaben für September</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top"><strong>Fristen und Sonstiges</strong></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">ab 1.10.</td>
<td valign="top">Beginn der Anspruchsverzinsung für Nachzahlung ESt/KSt 2019</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">bis 31.10.</td>
<td valign="top">Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top">November</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top"><strong>Fälligkeiten</strong></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">16.11.</td>
<td valign="top">USt für September bzw. 3. QuartalLohnabgaben für OktoberESt-Vorauszahlung 4. ViertelKöSt-Vorauszahlung 4. Viertel</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">30.11.</td>
<td valign="top">Pflichtversicherung SVA</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top">Dezember</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top"><strong>Fälligkeiten</strong></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">15.12.</td>
<td valign="top">USt für OktoberLohnabgaben für November</td>
</tr>
<tr>
<td colspan="2" valign="top"><strong>Fristen und Sonstiges</strong></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">bis 31.12.</td>
<td valign="top">Schriftliche Meldung an GKK für Wechsel der Zahlungsweise (zwischen monatlich und jährlich) der MVK-Beiträge für geringfügig Beschäftigte</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">bis 31.12.</td>
<td valign="top">Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung 2015 bzw. für den Antrag auf die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer läuft ab</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top">31.12.</td>
<td valign="top">Mitteilungspflicht für Country-by-Country Reporting (Formular oder FinanzOnline) bei Regelwirtschaftsjahr der obersten Muttergesellschaft</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2020 bringt wichtige Neuerungen beim Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz</strong></p>
<p>Das vergangenen Sommer beschlossene <b>EU-Finanzanpassungsgesetz 2019</b> bringt für das &#8220;<b>Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)</b>&#8221; zahlreiche Änderungen, von denen die ersten bereits mit <b>10. Jänner 2020</b> in Kraft treten. Bekanntermaßen hat das WiEReG die unionsweite <b>Verhinderung von Geldwäsche</b> und Steuerhinterziehung zum Ziel, welche durch ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und von bestimmten Trusts unterstützt werden soll. Aufgrund der <b>Komplexität</b> der mit dem WiEReG verbundenen Fragen kommt es immer wieder zu Klarstellungen und Updates (siehe zuletzt KI 08/18).</p>
<p>So rückt ab dem 10. Jänner 2020 die <b>Sorgfaltspflicht</b> (Feststellung der <b>Identität</b> und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer) der betroffenen Rechtsträger stärker in den Vordergrund. Die <b>Sorgfaltspflicht</b> muss <b>zumindest jährlich</b> durchgeführt werden &#8211; konkret bedeutet dies die Einholung und Prüfung von Informationen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind (sogenannte <b>jährliche Überprüfungspflicht der Rechtsträger</b>). <b>Binnen vier Wochen</b> nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer müssen etwaig festgestellte Änderungen gemeldet werden bzw. die Aktualität der gemeldeten Daten mittels neuerlicher Meldung bestätigt werden. <b>Grundsätzlich</b> ist zu beachten, dass Änderungen betreffend wirtschaftlicher Eigentümer nach wie vor <b>binnen vier Wochen</b> <b>ab Kenntnis der Änderungen zu melden</b> sind. Bei <b>subsidiären Meldungen</b> (ersatzweise Meldung der obersten Organe wie z.B. Geschäftsführer oder Vorstände) ist im Rahmen der jährlichen Überprüfung anzugeben, ob bei der meldepflichtigen Gesellschaft <b>keine wirtschaftlichen Eigentümer</b> vorhanden sind oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer der meldepflichtigen Gesellschaft <b>nicht festgestellt</b> oder überprüft werden können.</p>
<p>Ebenfalls ab 10. Jänner 2020 kann <b>über die BMF-Homepage</b> ein <b>kostenpflichtiger Registerauszug angefordert</b> werden. Die darin enthaltenen <b>Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer</b> umfassen z.B. Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnsitzland. Ebenso ist Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (etwa Eigentum, Kontrolle sowie vergleichbare Funktionen bei Stiftungen und Trusts) verfügbar. <b>Ausgenommen</b> bzw. <b>eingeschränkt</b> sind Auskünfte zu bestimmten Personen, sofern <b>außergewöhnliche Umstände</b> bzw. <b>schutzwürdige Interessen</b> gem. § 10a WiEReG vorliegen. Überdies bietet der Registerauszug keine Informationen zu Beteiligungshöhe, oberstem Rechtsträger, Stimmrechten sowie Wohnsitzen. Sofern im Rahmen der <b>Geldwäschesorgfaltspflichten</b> <b>Unregelmäßigkeiten</b> bzw. unvollständige Informationen im Register der wirtschaftlichen Eigentümer festgestellt werden, so muss der i.Z.m. Geldwäscheprävention Verpflichtete (das sind z.B. Banken, Steuerberater, Rechtsanwälte etc.) <b>im Register einen Vermerk setzen</b> (ab 10.1.2020). Eine <b>Ausnahme</b> von dieser Verpflichtung besteht allerdings, wenn der entsprechende Rechtsträger (oftmals ist das der eigene Klient) auf die unrichtige oder unvollständige Eintragung hingewiesen wird und innerhalb einer angemessenen Frist eine Berichtigung des Registers erfolgt.</p>
<p>Schließlich werden auch die mit dem WiEReG zusammenhängenden <b>Strafbestände</b> mit Jänner 2020 <b>erweitert</b> und der Höhe nach differenziert. Maßgebend ist, dass <b>vorsätzliche Finanzvergehen</b> mit einer Geldstrafe <b>bis zu 200.000 € </b>und <b>grob fahrlässige Finanzvergehen</b> mit <b>bis zu 100.000 € bestraft</b> werden können. Diese Tatbestände können bei <b>unrichtigen oder unvollständigen Meldungen</b>, wodurch der wirtschaftliche Eigentümer nicht offengelegt wird, erfüllt sein bzw. auch dann, wenn Änderungen bei den Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern nicht rechtzeitig übermittelt werden. Mit dem nachfolgend dargestellten <b>Compliance-Package</b> kommt es auch zu neuen Strafbestimmungen. So kann etwa ein <b>Finanzvergehen</b> vorliegen und eine Geldstrafe bis zu 75.000 € nach sich ziehen, sofern im Zuge der Übermittlung eines Compliance-Packages <b>vorsätzlich falsche oder verfälschte Dokumente</b> an das Register <b>übermittelt</b> werden. Eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit bis zu 10.000 € bestraft werden kann, kann vorliegen, sofern erforderliche Dokumente nicht an das Compliance-Package übermittelt werden bzw. damit zusammenhängende Pflichten nicht erfüllt werden.</p>
<p>Auf <b>freiwilliger Basis</b> wird &#8211; erstmals möglich ab 10. November 2020 &#8211; ein sogenanntes <b>Compliance-Package</b> eingeführt, wodurch es zu einer <b>Verringerung des Verwaltungsaufwands</b> kommen soll. Dadurch können die zur Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers erforderlichen <b>Dokumente</b> (z.B. Organigramme, Gesellschaftsvertrag oder Nachweis zu Treuhandschaften) <b>zentral</b> <b>im WiEReG gespeichert</b> werden. Dies hat mitunter den administrativen Vorteil, dass die zur Geldwäscheüberprüfung Verpflichteten über das Compliance-Package in die relevanten Dokumente Einsicht nehmen können und diese nicht extra beim Rechtsträger anfordern müssen. Aus Sicht des jeweiligen Rechtsträgers bietet sich auch der Nutzen, dass der <b>Kreis</b> jener, die in das Compliance-Package <b>Einsicht nehmen können</b>, <b>eingeschränkt</b> werden kann und beispielsweise nur Kreditinstitute umfasst, zu denen eine Geschäftsbeziehung besteht. Überdies kann (der Einfachheit halber) von einem Rechtsträger auch auf das Compliance-Package eines übergeordneten Rechtsträgers <b>verwiesen</b> werden, was sich z.B. bei <b>komplexen Konzernstrukturen</b> als sinnvoll erweisen kann.</p>
<p><b>Voraussetzung</b> für die Verwendung eines Compliance-Packages ist, dass der wirtschaftliche Eigentümer von einem <b>berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt</b> und überprüft worden ist. Außerdem muss das Compliance Package durch den Parteienvertreter <b>übermittelt</b> werden &#8211; die Dokumente müssen im Zeitpunkt der Übermittlung <b>aktuell</b> sein (z.B. darf ein Auszug aus einem ausländischen Handelsregister nicht älter als 6 Wochen sein). Wenn berechtigte <b>Gründe</b> <b>gegen</b> die <b>Übermittlung</b> einer Urkunde an das Register bestehen, kann <b>anstelle der Urkunde ein Aktenvermerk</b> übermittelt werden. Das Compliance-Package und die erforderlichen Dokumente sind übrigens für <b>1 Jahr gültig</b>, sofern keine Änderungen betreffend der wirtschaftlichen Eigentümer eintreten.<br />
<strong>Grunderwerbsteuer bei Baurechten</strong></p>
<p>Wenngleich für die Berechnung der <b>Grunderwerbsteuer</b> (GrESt) grundsätzlich der Wert der <b>Gegenleistung</b> (z.B. der Kaufpreis) maßgeblich ist, so kommt auch dem sogenannten <b>Grundstückswert</b> als <b>Mindestbemessungsgrundlage</b> eine wesentliche Bedeutung zu. Nicht zuletzt deshalb, da er auch explizit als Bemessungsgrundlage für <b>bestimme Erwerbsvorgänge</b> wie etwa im Zusammenhang mit unentgeltlichen Übertragungen oder bei Umgründungen zu verwenden ist.</p>
<p>Die Ermittlung des Grundstückswerts ist in der <b>Grundstückswertverordnung</b> geregelt, wobei grundsätzlich entweder das <b>Pauschalwertmodell</b> zur Anwendung kommt (Kombination aus Grund- und/oder Gebäudewert) oder die Ermittlung anhand eines geeigneten <b>Immobilienpreisspiegels</b> erfolgt. Für Grunderwerbsteuer auslösende Transaktionen mit <b>Baurechten</b> (z.B. Einräumung oder Übertragung eines Baurechts) oder i.Z.m. durch Baurechte belasteten Grundstücken hatte die Grundstückswertverordnung <b>bislang keine Informationen</b> vorgesehen &#8211; mit Herbst 2019 hat sich das durch eine <b>Novellierung</b> der Grundstückswertverordnung <b>geändert</b>. Unter einem <b>Baurecht</b> versteht man (zivilrechtlich) ein sogenanntes <b>eigentumsähnliches Recht</b>, wie es beispielsweise auch das Wohnungseigentum oder das Veräußerungs- und Belastungsverbot ist. Konkret ist das Baurecht ein dingliches, veräußerliches und vererbliches Recht, auf oder unter Bodenfläche eines fremden Grundstücks ein <b>Bauwerk</b> zu haben. Für den Liegenschaftseigentümer kann das Baurecht den Vorteil bieten, die Liegenschaft verwerten zu können, ohne sein Eigentum aufgeben zu müssen. Der Bauberechtigte auf der anderen Seite erspart sich den Kaufpreis für die Liegenschaft und muss bloß den <b>Bauzins</b> bezahlen.</p>
<p>Die <b>Grundstückswertverordnung</b> sieht im Rahmen der Ermittlung des Grundstückswertes eines Baurechtes und des mit einem <b>Baurecht belasteten Grundstücks</b> für die Berechnung des <b>Grundwerts</b> folgendes vor (der Gebäudewert als zweite Komponente des Grundstückswerts unterliegt keinen besonderen Bestimmungen). Maßgebende Überlegung dabei ist, ob der <b>Grundwert</b> des Grundstücks <b>dem Baurecht</b> zuzuordnen ist oder mit dem <b>belasteten Grundstück</b> zusammenhängt. Beträgt die <b>Dauer des Baurechts</b> im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld <b>noch 50 Jahre oder mehr</b>, so ist der Grundwert des Baurechtes in Höhe des <b>Grundwertes des unbebauten Grundstückes</b> und der <b>Grundwert</b> des belasteten Grundstückes <b>mit Null</b> anzusetzen. Folglich wird in dieser Konstellation der <b>gesamte Grundwert</b> des Grundstücks <b>dem Baurecht zugeordnet</b> und das belastete Grundstück hat in diesem Zeitpunkt keinen Wert. Macht hingegen die <b>Dauer des Baurechtes</b> im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld <b>weniger als 50 Jahre</b> aus, so ist der Grundwert des Baurechtes mit <b>2% des Grundwertes </b>des unbebauten Grundstückes für jedes volle Jahr der <b>restlichen Dauer</b> des Baurechtes anzusetzen. Der Grundwert des belasteten Grundstückes ist die Differenz zwischen dem Grundwert des unbelasteten Grundstückes und dem Grundwert für das Baurecht. Bei dieser Variante <b>verringert</b> sich der dem Baurecht zuzuordnende <b>Grundwert</b> <b>linear</b> um 2<b>% pro vollem Jahr</b> der verbleibenden Dauer des Baurechts &#8211; im Gegenzug erhöht sich der Grundwert des belasteten Grundstücks um jährlich 2%. Für beide Konstellationen gilt im Endeffekt, dass die <b>Summe</b> aus dem Grundwert des Baurechts und dem Grundwert des belasteten Grundstücks dem <b>Grundwert des unbelasteten Grundstücks</b> entsprechen muss.</p>
<p>Da vor der <b>Novellierung der Grundstückswertverordnung</b> die GrESt bei Begründung oder Übertragung eines Baurechts mit dem <b>18fachen des Jahreswerts</b> der Baurechtszinsverpflichtung <b>gedeckelt</b> war, kann es sein, dass das nunmehrige Heranziehen des Grundstückswerts als <b>Mindestbemessungsgrundlage</b> bei Baurechten zu einer <b>erhöhten GrESt</b> führt. Eine Lösungsmöglichkeit besteht unter Umständen in dem <b>Nachweis</b> des Bodenwertanteils des Baurechts <b>durch ein Sachverständigengutachten</b> &#8211; dabei handelt es sich bekanntermaßen um die dritte Möglichkeit der Ermittlung des Grundstückswerts (neben Anwendung des Pauschalwertmodells und der Ableitung aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel).<br />
<strong>Registrierkassen Jahresbeleg bis spätestens 15. Februar prüfen</strong></p>
<p>Bei der Verwendung von <b>Registrierkassen</b> sind bekanntermaßen <b>Sicherheitsmaßnahmen</b> zu beachten, die den <b>Schutz vor Manipulation</b> der in der Registrierkasse gespeicherten Daten sicherstellen sollen. Start-, Monats- und Jahresbeleg unterstützen die <b>vollständige Erfassung der Umsätze</b> in der Registrierkasse. Dabei müssen <b>Jahresbelege</b> zum Abschluss eines jeden Jahres (unabhängig vom gewählten Wirtschaftsjahr) <b>erstellt</b>, <b>überprüft</b> und für 7 Jahre (gesetzliche Aufbewahrungsfrist) <b>aufbewahrt</b> werden. Für das <b>Jahr 2019</b> ist demnach <b>bis spätestens 15. Februar 2020</b> für jede Registrierkasse separat ein <b>Jahresbeleg</b> zu <b>erstellen</b> und zu <b>überprüfen</b>.</p>
<p>Der <b>Monatsbeleg für Dezember</b> ist zugleich der Jahresbeleg und kann wie jeder andere <b>Nullbeleg</b> durch Eingabe des Wertes 0 erstellt werden. Eine Überprüfung kann manuell mithilfe der <b>&#8220;BMF Belegcheck App&#8221;</b> vorgenommen werden. Sofern die Registrierkasse über die entsprechende technische Ausstattung verfügt, kann der Jahresbeleg <b>elektronisch erstellt</b> und über den <b>Registrierkassen-Webservice</b> zur Prüfung an FinanzOnline übermittelt werden. In diesem Fall sind Ausdruck und Aufbewahrung des Belegs <b>nicht notwendig</b>. In <b>Ausnahmefällen</b> &#8211; kein Internetzugang und kein Smartphone verfügbar &#8211; ist auch eine <b>manuelle Übermittlung</b> des Jahresbelegs (Formular RK 1) möglich. Das <b>Versäumen der Frist</b> (15. Februar 2020) kann eine <b>Finanzordnungswidrigkeit</b> darstellen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Impressum:</strong> Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Klienten-Info, Klier, Krenn &amp; Partner KG, Redaktion: 1030 Wien, Jacquingasse 51/2. Richtung: unpolitische, unabhängige Monatsschrift, die sich mit dem Wirtschafts- und Steuerrecht beschäftigt und speziell für Klienten von Steuerberatungskanzleien bestimmt ist. Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr. © www.klienten-info.at</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Klienteninformation Dezember 2019</title>
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		<pubDate>Tue, 03 Dec 2019 23:03:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jsteuerer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klienteninformation]]></category>

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		<description><![CDATA[- Umsatzsteuerliche Änderungen ab 1.1.2020
- Elektronische Zustellung ab 1. Jänner 2020 verpflichtend
- Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen ...]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Inhaltsverzeichnis</p>
<ul>
<li>Wichtige umsatzsteuerliche Änderungen ab 1.1.2020</li>
<li>Elektronische Zustellung ab 1. Jänner 2020 verpflichtend</li>
<li>Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen (DAC 6) &#8211; Umsetzung in Österreich</li>
<li>Kurz-Info: Verlängerung des sanktionsfreien Übergangszeitraums bei monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung</li>
</ul>
<p><span id="more-811"></span></p>
<p><strong>Wichtige umsatzsteuerliche Änderungen ab 1.1.2020</strong></p>
<p>Mit <b>Jahresanfang 2020</b> kommt es zu wichtigen Änderungen in der Umsatzsteuer, welche der Rat der Europäischen Union unter dem Titel &#8220;<b>Quick Fixes&#8221;</b> ins Leben gerufen hat. Im Folgenden ein kurzer <b>Überblick</b> über die vom <b>Nationalrat</b> bereits <b>beschlossenen</b> Änderungen.</p>
<p>Transportnachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen</p>
<p>Um die umsatzsteuerliche <b>Befreiung für innergemeinschaftliche</b> (ig.) <b>Lieferungen</b> in Anspruch nehmen zu können, muss der Lieferer nachweisen, dass die Ware tatsächlich ins übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Ab 1.1.2020 werden nun die <b>Nachweise</b> hierfür EU-weit <b>harmonisiert</b>. Der <b>Verkäufer</b>, sofern er die Ware selbst befördert oder versendet, muss hierfür in Besitz von <b>mindestens zwei</b> einander nicht widersprechenden <b>Nachweisen</b> von zwei verschiedenen (vom Verkäufer und Erwerber unabhängigen) Personen sein. Als Nachweise gelten einerseits Unterlagen zum Transport bzw. Versand (sogenannte &#8220;<b>Gruppe A&#8221;</b> wie z.B. ein CMR-<b>Frachtbrief</b>, Konnossement, Luftfrachtrechnung, Rechnung des Beförderers der Gegenstände). Anderseits werden Nachweise der <b>&#8220;Gruppe B&#8221;</b> angeführt, wie z.B. <b>Versicherungspolizzen</b> für den Warentransport, Bankunterlagen, die die Bezahlung des Transports belegen, Bestätigungen von öffentlicher Stelle (z.B. Notar) sowie Quittungen eines Lagerinhabers über die Lagerung der Gegenstände. Der Verkäufer benötigt nun <b>entweder</b> zwei Dokumente der &#8220;Gruppe A&#8221; <b>oder</b> er kann ein Dokument aus Gruppe A und den zweiten Nachweis aus Gruppe B vorlegen, um die Steuerfreiheit zu beweisen.</p>
<p><b>Holt</b> der <b>Käufer</b> die <b>Ware</b> beim Verkäufer <b>ab</b> und transportiert sie in den anderen Mitgliedsaat, benötigt der Verkäufer neben den beiden oben angeführten Nachweisen eine s<b>chriftliche Erklärung des Erwerbers</b>, aus der hervorgeht, dass die Waren vom Erwerber oder auf Rechnung des Erwerbers von einem Dritten in den anderen Mitgliedstaat transportiert wurden. Den erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Gesetzes folgend, ist jedoch (vorerst) auch eine <b>Nachweisführung</b> <b>wie</b> <b>bisher</b> möglich.</p>
<p><strong>Zusammenfassende Meldung als Voraussetzung für die steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung</strong></p>
<p>Bei der Beurteilung der Steuerfreiheit einer ig. Lieferung kommt zukünftig der &#8220;<b>Zusammenfassenden Meldung</b> (ZM)&#8221; größere Bedeutung zu. Ab 1.1.2020 ist sowohl die gültige <b>UID-Nummer des Erwerbs</b> als auch die <b>Erklärung des Umsatzes in der ZM</b> zwingende Voraussetzung für die umsatzsteuerliche Befreiung der ig. Lieferung. Bei einem Versäumnis i.Z.m. der Abgabe und Erklärung der ZM ist vorgesehen, dass es zu keiner Versagung der Steuerfreiheit kommt, wenn das <b>Versäumnis</b> zur Zufriedenheit der Behörden ordnungsgemäß <b>begründet</b> werden kann.</p>
<p><strong>Definition des Reihengeschäfts</strong></p>
<p>In Zukunft wird das bisher gesetzlich nicht geregelte <b>Reihengeschäft</b> in einem eigenen Absatz (§ 3 Abs. 15 UStG) <b>definiert</b>. Ein Reihengeschäft liegt (wie bisher) vor, wenn dieselben Gegenstände nacheinander geliefert werden und diese Gegenstände <b>unmittelbar</b> vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer (Empfänger) <b>in der Reihe befördert</b> oder versendet werden. Da der <b>Gegenstand</b> tatsächlich <b>nur einmal bewegt</b> wird, kann es auch wie bisher nur eine &#8220;<b>bewegte Lieferung&#8221;</b> geben. Die &#8220;bewegte Lieferung&#8221; ist die erste Lieferung in der Lieferkette, bei der einer der Vertragspartner die <b>Beförderung</b> entweder selbst <b>durchführt</b> oder <b>beauftragt</b>. Je nach Sachverhalt können eine oder mehrere <b>ruhende Lieferungen</b> vorliegen. Unter den EU-Mitgliedstaaten kam es in der Vergangenheit zu <b>Zuordnungsproblemen</b> der bewegten Lieferung, wenn der Unternehmer, der die Beförderung oder Beauftragung des Transports vorgenommen hat, innerhalb der Unternehmerkette gestanden hat (sogenannter &#8220;<b>Zwischenhändler&#8221;</b>). Nun ist geregelt, dass die <b>Lieferung</b> <b>an</b> diesen <b>Zwischenhändler</b> die &#8220;<b>bewegte Lieferun&#8221;</b> darstellt. Dies wurde bisher von der österreichischen Finanzverwaltung auch schon so gehandhabt. Neu ist aber, dass der <b>Zwischenhändler</b> die Zuordnung der <b>bewegten Lieferung beeinflussen</b> kann, indem er mit der <b>UID-Nummer des Ursprungslandes</b> auftritt. Bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen ist dann die steuerfreie ig. Lieferung jene Lieferung des Zwischenhändlers an seinen Abnehmer.</p>
<p><strong>Vereinfachung beim Konsignationslager</strong></p>
<p>Ein Konsignationslager bezeichnet ein <b>Warenlager</b>, das ein Unternehmer bei seinem Abnehmer innehat und in dem die <b>Waren</b> <b>bei Bedarf</b> des Abnehmers <b>entnommen</b> werden. Bisher wurde die Lieferung des Unternehmers in sein Konsignationslager (beim Abnehmer) als (steuerfreie) innergemeinschaftliche Verbringung behandelt. Zudem musste der Inhaber des Konsignationslagers im Lagestaat des Lagers einen ig. Erwerb versteuern. Beim <b>Zeitpunkt</b> der <b>Entnahme</b> aus dem Lager durch den Abnehmer lag eine <b>steuerpflichtige Lieferung</b> des Inhabers des Konsignationslagers vor. Eine <b>Registrierung im Lagestaat</b> seines Konsignationslagers war also prinzipiell <b>vorgesehen</b>, wobei einige Mitgliedsaaten Vereinfachungsregelungen vorsahen.</p>
<p><b>Ab 1.1.2020</b> liegt <b>erst im Zeitpunkt der Entnahme</b> der Waren aus dem Konsignationslager eine <b>(steuerfreie) ig. Lieferung</b> des Lieferanten vor. Der <b>Empfänger</b> hat gegengleich einen <b>ig. Erwerb</b> zu versteuern. Damit diese <b>Vereinfachung</b> &#8211; sie soll verhindern, dass sich der Lieferer im Konsignationslagerstaat registrieren lassen muss &#8211; angewendet werden kann, müssen neben dem Umstand, dass die Gegenstände in ein Konsignationslager verbracht werden, folgende <b>Voraussetzungen kumulativ erfüllt</b> sein: Der Lieferer betreibt im Inland weder sein Unternehmen noch hat er eine Betriebsstätte; der Lieferer meldet die Gegenstände und die UID des Erwerbers in der ZM und der Lieferer trägt die Verbringung der Gegenstände in das <b>Register</b> für Konsignationsläger ein.<br />
<strong>Elektronische Zustellung ab 1. Jänner 2020 verpflichtend</strong></p>
<p>Dem globalen Trend zur <b>Digitalisierung</b> und zum <b>papierlosen Schriftverkehr</b> bzw. sogar Büro können sich auch die <b>österreichischen Behörden</b> nicht entziehen. Mit 1. Jänner 2020 tritt nun das Recht auf <b>elektronischen Verkehr mit Behörden</b> in Kraft. Davon betroffen sind einerseits alle Bundesbehörden, welche die <b>elektronische Zustellung</b> (E-Zustellung) ermöglichen. Andererseits sind die <b>Unternehmen</b> <b>grundsätzlich verpflichtet</b>, ihre Erreichbarkeit für die Behörden im Wege der elektronischen Zustellung sicherzustellen. <b>Ausnahmen</b> bestehen für Unternehmen nur dann, wenn sie aufgrund des <b>Unterschreitens</b> der <b>Umsatzgrenze</b> nicht zur Abgabe von UVAs verpflichtet sind bzw. wenn &#8211; wohl eher im Ausnahmefall &#8211; die technischen Voraussetzungen für die E-Zustellung nicht erfüllt sind. Eine E-Zustellung bedeutet, dass ein Dokument in dem Postkorb des Unternehmensservice Portals (USP) elektronisch zugestellt wurde &#8211; dabei erfolgt <b>keine direkte Zustellung via E-Mail</b> an das Unternehmen, selbst wenn eine Benachrichtigung per E-Mail über die Zustellung vorgenommen wird.</p>
<p>Für die <b>erfolgreiche Einrichtung</b> der elektronischen Zustellung sind typischerweise <b>mehrere Schritte</b> <b>nötig</b>. Neben der Aktivierung der Bürgerkarte bzw. Handy-Signatur für eine erfolgreiche Authentifizierung muss sich das <b>Unternehmen</b> auch beim <b>USP registrieren</b> (dies ist auch <b>über</b> <b>FinanzOnline möglich</b>). Im Rahmen der Registrierung muss jedenfalls eine Person als <b>USP-Administrator</b> festgelegt werden, weitere Personen können (zusätzlich) als <b>Postbevollmächtigte</b> festgelegt werden. Diese Postbevollmächtigten können dann mit ihren persönlichen Zugangsdaten (wichtigstes Element ist eine gültige E-Mail Adresse) die <b>E-Zustellungen</b> für das Unternehmen <b>abholen</b>.</p>
<p>Die Einführung der E-Zustellung kann insoweit als &#8220;schleichender Prozess&#8221; gesehen werden, da oftmals <b>keine aktive Registrierung</b> mehr für die E-Zustellung <b>erfolgen</b> muss. So werden Teilnehmer von <b>FinanzOnline</b> (mit Ausnahme jener, die auf die elektronische Zustellung von Bescheiden, Informationen etc. verzichtet haben), Teilnehmer des Elektronischen Rechtsverkehrs wie auch Teilnehmer eines behördlich zugelassenen Zustelldiensts (z.B. die Österreichische Post AG oder die Bundesrechenzentrum GmbH) <b>automatisch</b> in das Teilnehmerverzeichnis von USP <b>übernommen</b>. Eine <b>Überprüfung</b> und gegebenenfalls Aktualisierung der übernommenen Daten (<b>E-Mail Adresse</b>) aus dem Vorsystem ist <b>jedenfalls ratsam</b>. Die Teilnahme an der E-Zustellung ist übrigens mit <b>keinen</b> direkten <b>Kosten</b> verbunden &#8211; weder für die Anmeldung noch für den laufenden Betrieb und auch nicht für die Benutzung der Handy-Signatur bzw. Bürgerkarte.</p>
<p>Ein <b>maßgeblicher Vorteil der E-Zustellung</b> liegt in der <b>kurzen Zeitspanne</b> zwischen Verständigung via E-Mail und Abholung des zugestellten Dokuments in dem &#8220;Postkorb&#8221;. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass grundsätzlich jedes Zustellstück (nur) <b>2 Wochen im Postkorb</b> aufbewahrt wird. Sofern es nicht abgeholt (geöffnet) wird, wird es gelöscht und <b>gilt</b> dennoch im Regelfall und etwa in Hinblick auf den behördlichen Fristenlauf <b>als zugestellt</b>. Erledigungen der Finanzbehörden werden übrigens weiterhin in FinanzOnline zugestellt, jedoch erfolgt zusätzlich eine Information im USP. Selbst wenn die elektronische Zustellung ab 1.1.2020 verpflichtend ist, sind <b>vorerst keine Sanktionen</b> für die Nicht-Teilnahme an der E-Zustellung vorgesehen. Die Zustellung erfolgt dann weiterhin auf dem Postweg.<br />
<strong>Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen (DAC 6) &#8211; Umsetzung in Österreich</strong></p>
<p>Wenngleich die <b>Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen</b> schon längere Zeit bei betroffenen Unternehmen und auch Intermediären wie z.B. Steuerberatern für leichtes Unbehagen sorgt, wird dieses Thema im Jahr <b>2020 </b>wohl erst richtig virulent werden. Nachdem im <b>Juni 2018</b> die geänderte <b>EU-Amtshilfe-Richtlinie</b> in Kraft getreten ist, erfolgte die <b>Umsetzung in Österreich</b> mit dem &#8220;<b>EU-Meldepflichtgesetz&#8221;</b>.</p>
<p>Vom <b>Zeithorizont</b> betrachtet, besteht <b>Meldepflicht ab dem 1. Juli 2020</b>, wobei die Meldungen rückwirkend alle <b>relevanten Steuergestaltungen</b> zwischen <b>25. Juni 2018 und 1. Juli 2020</b> erfassen müssen. Daher ist es ratsam, dass auch bereits <b>früher</b> relevante <b>Sachverhalte</b> entsprechend <b>dokumentiert</b> werden. Oberste Zielsetzung dieser Meldeverpflichtung liegt in der <b>Eindämmung von Steuervermeidung</b> und <b>aggressiver Steuerplanung</b>, wobei mehr als ein EU-Mitgliedstaat bzw. ein EU-Mitgliedstaat und ein Drittland betroffen sein müssen. <b>Legale</b>, aber &#8220;<b>unerwünschte&#8221;</b> Gestaltungen sollen demnach gemeldet werden. Konkret auf Steuerarten bezogen sind alle <b>direkten Steuern</b> wie z.B. ESt, KSt und KESt betroffen, <b>nicht</b> aber <b>indirekte</b> <b>Steuern</b> (USt), Zölle, Sozialversicherungsbeiträge und Gebühren.</p>
<p>Während die <b>EU-Richtlinie</b> die meldepflichtigen Gestaltungen in sogenannte &#8220;<b>Hallmarks&#8221;</b> einteilt, unterscheidet das <b>EU-Meldepflichtgesetz</b> zwischen <b>unbedingt meldepflichtigen Gestaltungen</b> und <b>bedingt meldepflichtigen Gestaltungen</b>. <b>Unbedingt meldepflichtige</b> Gestaltungen umfassen <b>z.B.</b> mehrfache Abschreibungen desselben Vermögenswertes, Übertragung von Vermögen zur Nutzung von <b>unterschiedlichen Bewertungsvorschriften</b>, die Nutzung <b>unilateraler Safe-Harbor-Regeln</b> und die Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen Vermögenswerten oder &#8211; ebenso im Rahmen der Verrechnungspreise &#8211; <b>Funktionsverlagerungen</b>, sofern das erwartete EBIT über einen 3-Jahres-Zeitraum durch die Funktionsverlagerung weniger als 50% des EBITs beträgt, das erwartet worden wäre, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte.</p>
<p>Bei den <b>bedingt meldepflichtigen</b> Gestaltungen ist für eine Mitteilungspflicht maßgebend, dass der <b>Hauptvorteil</b> oder einer der Hauptvorteile der Gestaltung in der <b>Erlangung eines Steuervorteils</b> liegt (so genannter &#8220;<b>Main benefit test&#8221;</b>). Ist dies der Fall, so müssen folgende (<b>ausgewählte</b>) Gestaltungen gemeldet werden:</p>
<ul>
<li>Steuervorteilabhängiges Honorar,</li>
<li>Standardisierte Gestaltung,</li>
<li>Mantelkauf (Erwerb einer Gesellschaft zum Zwecke der Verlustnutzung),</li>
<li>Abzugsfähige Zahlungen an Empfänger, die keiner oder nahezu keiner Körperschaftsteuer (nicht mehr als 1%) unterliegen oder einem präferentiellen Steuerregime unterliegen.</li>
</ul>
<p>Da konkrete Gestaltungen und Aktivitäten aus dem täglichen Geschäftsleben nicht immer zweifelsfrei in Meldepflicht und Nichtmeldepflicht unterschieden werden können, werden zukünftige Hinweise durch das österreichische <b>BMF</b> in Erlassform, wie z.B. eine &#8220;<b>White List&#8221;</b> von <b>nicht-meldepflichtigen Gestaltungen</b>, sehnlichst erwartet. Zumindest administrative <b>Probleme</b> können sich auch insoweit ergeben, als die EU-Richtlinie in den verschiedenen Staaten nicht vollkommen gleich umgesetzt worden ist und manche Staaten den Kreis für potentiell meldepflichtige Steuergestaltungen weiter gezogen haben (<b>Polen</b> bezieht etwa die Umsatzsteuer in die meldepflichtigen Steuern mit ein).</p>
<p><b>Wenn</b> <b>Meldepflicht</b> für ein bestimmtes grenzüberschreitendes Steuermodell gegeben ist, so müssen &#8211; zumeist vom &#8220;<b>Intermediär&#8221;</b> &#8211; bestimmte Informationen der Steuerbehörde offengelegt werden. Dies umfasst z.B. eine <b>Beschreibung</b> <b>der</b> meldepflichtigen grenzüberschreitenden <b>Gestaltung</b>, den <b>Wert</b> <b>der</b> meldepflichtigen <b>Steuergestaltung</b>, eine Übersicht zu den von dem konkreten Steuermodell betroffenen Mitgliedstaaten und das <b>Datum der Ausführung</b> des ersten Umsetzungsschritts der Gestaltung. <b>Vorsicht</b> ist geboten, da die Meldung an die Steuerbehörden <b>innerhalb von 30 Tagen</b> vorgenommen werden müssen. Die <b>Meldefrist</b> beginnt nicht nur mit der Durchführung des Modells zu laufen, sondern <b>bereits</b> auch dann, wenn das ausgearbeitete <b>Modell</b> zur Verfügung gestellt worden ist oder der <b>erste Schritt</b> des Modells <b>umgesetzt</b> worden ist. In Österreich soll die Meldung regelmäßig via <b>FinanzOnline</b> erfolgen. Die Mitgliedstaaten teilen daraufhin die offengelegten Informationen automatisch über ein Zentralverzeichnis mit allen anderen Mitgliedstaaten.</p>
<p>Erfolgt <b>keine Meldung</b> (oder nur eine unvollständige), werden Meldefristen verletzt, unrichtige Informationen gemeldet etc. so kann (in Österreich) eine <b>Finanzordnungswidrigkeit</b> vorliegen. Die damit zusammenhängenden <b>Geldstrafen</b> belaufen sich bei <b>Vorsatz</b> auf bis zu 50.000 € und bei <b>grober Fahrlässigkeit</b> auf bis zu 25.000 €. Eine Befreiung durch <b>Selbstanzeige</b> ist <b>nicht möglich</b>. Die Strafen im Ausland können übrigens deutlich drakonischer ausfallen und in <b>Polen</b> etwa mehrere Millionen € ausmachen.<br />
<strong>Kurz-Info: Verlängerung des sanktionsfreien Übergangszeitraums bei monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung</strong></p>
<p>Mit Jahresbeginn (2019) ist es ja zu großen <b>Änderungen</b> in der <b>Lohnverrechnung</b> gekommen (siehe KI 12/18), die vor allem durch die <b>monatliche Beitragsgrundlagenmeldung</b> gekennzeichnet waren. In diesem Zusammenhang sind auch <b>Säumniszuschläge</b> eingeführt worden, die anfallen sollen, wenn die Beitragsgrundlagen gar nicht oder nicht vollständig übermittelt werden. Erfreulicherweise war mit der Neueinführung auch ein <b>Übergangszeitraum</b> vereinbart worden, währenddessen es zu <b>keinen Säumniszuschlägen</b> kommen sollte &#8211; Grund dafür war mitunter der Umstand, dass sich viele Unternehmen noch immer mit der fristgerechten und korrekten Übermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung schwertun. Kürzlich wurde dieser <b>sanktionsfreie Übergangszeitraum</b> im Zusammenhang mit der <b>monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung</b> <b>bis 31. März 2020 verlängert</b>. Allerdings ist zu beachten, dass <b>Verstöße</b> bei der <b>Anmeldung</b> von Dienstnehmern von diesem sanktionsfreien Übergangszeitraum nicht umfasst sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Impressum:</strong> Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Klienten-Info, Klier, Krenn &amp; Partner KG, Redaktion: 1030 Wien, Jacquingasse 51/2. Richtung: unpolitische, unabhängige Monatsschrift, die sich mit dem Wirtschafts- und Steuerrecht beschäftigt und speziell für Klienten von Steuerberatungskanzleien bestimmt ist. Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr. © www.klienten-info.at</p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Klienteninformation November 2019</title>
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		<pubDate>Thu, 31 Oct 2019 15:14:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jsteuerer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klienteninformation]]></category>

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		<description><![CDATA[- Maßnahmen vor Jahresende 2019
- Für Unternehmer
- Für Arbeitgeber
- Für Arbeitnehmer
- Für alle Steuerpflichtigen ...]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Inhaltsverzeichnis</p>
<ul>
<li>Maßnahmen vor Jahresende 2019
<ul>
<li>Für Unternehmer</li>
<li>Für Arbeitgeber</li>
<li>Für Arbeitnehmer</li>
<li>Für alle Steuerpflichtigen</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p><span id="more-809"></span></p>
<p><strong>Maßnahmen vor Jahresende 2019</strong></p>
<p>Der näher rückende <b>Jahreswechsel</b> sollte zum Anlass für einen <b>Steuer-Check</b> genommen werden. Denn es finden sich regelmäßig Möglichkeiten, durch gezielte Maßnahmen legal <b>Steuern zu sparen</b> bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Maßnahmen vor Jahresende 2019 &#8211; Für Unternehmer</strong></p>
<p>Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen</p>
<p>Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer <b>Unternehmensgruppe</b> die Möglichkeit geschaffen werden, <b>Gewinne und Verluste</b> der einbezogenen Gesellschaften <b>auszugleichen</b>. Dies bietet mitunter <b>erhebliche positive Steuereffekte</b>. Voraussetzungen sind die geforderte <b>finanzielle Verbindung</b> (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter <b>Gruppenantrag</b>. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens <b>31.12.2019</b> einzubringen, damit er noch Wirkung für die <b>Veranlagung 2019</b> entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgruppe (etwa weil eine neue Beteiligung am 1.1.2019 erworben wurde).</p>
<p><strong>Forschungsförderung &#8211; Forschungsprämie</strong></p>
<p>Die Forschungsprämie von <b>14%</b> ist als <b>Steuergutschrift</b> konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie <b>relevanten Forschungsaufwendungen</b> können <b>Personal- und Materialaufwendungen</b> für F&amp;E-Tätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungskosten und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die <b>Eigenforschung</b> (diese muss im <b>Inland</b> erfolgen) der Höhe nach <b>nicht gedeckelt</b>. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven <b>Gutachtens</b> der <b>FFG</b> (Anforderung über FinanzOnline) erforderlich. Im Gegensatz dazu ist die <b>Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung</b> – Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um einen <b>inländischen Auftragnehmer</b> handelt &#8211; beim Auftraggeber mit <b>1.000.000 €</b> begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich.</p>
<p><strong>Gewinnfreibetrag</strong></p>
<p>Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt <b>bis zu 13% des Gewinnes</b>. Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steuerpflichtigen <b>ohne Nachweis</b> ein <b>Grundfreibetrag</b> von <b>13%</b> (somit 3.900 €) zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. <b>Begünstigte Investitionen</b> umfassen grundsätzlich <b>abnutzbare körperliche Anlagen</b>, <b>Wohnbauanleihen</b> bzw. auch andere <b>Wertpapiere</b> wie z.B. Bundesanleihen, Bank- und Industrieschuldverschreibungen oder bestimmte Investment- und Immobilienfonds (sofern auch zur Deckung von Pensionsrückstellungen geeignet). Die Nutzungsdauer bzw. <b>Behaltefrist</b> beträgt jeweils 4 Jahre. Scheiden dem Betrieb gewidmete Wertpapiere vor dem Ablauf von 4 Jahren aus, so kann eine <b>Ersatzbeschaffung</b> durch Realinvestitionen erfolgen bzw. ist bei vorzeitiger Tilgung eine Wertpapierersatzanschaffung binnen 2 Monaten möglich. Bei Inanspruchnahme einer <b>Betriebsausgabenpauschalierung</b> steht <b>nur</b> der <b>Grundfreibetrag</b> zu. Der Gewinnfreibetrag <b>vermindert</b> auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit <b>neben</b> der <b>Steuerbelastung</b> <b>auch</b> die <b>Sozialversicherungsbelastung</b>. Der <b>Gewinnfreibetrag</b> wird für Gewinne ab 175.000 € <b>reduziert</b> und beträgt zwischen 175.000 € und 350.000 € 7%, zwischen 350.000 € und 580.000 € nur mehr 4,5%, für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne <b>entfällt</b> der <b>Freibetrag</b> zur Gänze. Der Freibetrag beträgt daher <b>maximal</b> <b>45.350 €</b>.</p>
<p><strong>Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern</strong></p>
<p>Für Investitionen, die <b>nach</b> dem <b>30.6.2019</b> getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das <b>Vorziehen von Investitionen</b> spätestens in den Dezember 2019 kann daher Steuervorteile bringen. <b>Geringwertige Wirtschaftsgüter</b> (max. 400 €) können sofort <b>zur Gänze</b> abgesetzt werden. Ab 2020 wird die Grenze bei <b>geringwertigen Wirtschaftsgütern</b> auf <b>800 € erhöht</b>, sodass unter Umständen Anschaffungen von Anlagen mit einem Preis zwischen 400 € und 800 € besser in das Jahr 2020 verschoben werden sollten. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine <b>temporäre Verlagerung</b> der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine <b>einjährige Vorauszahlung</b> steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte <b>„stehen gelassene Forderungen“</b>, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen.</p>
<p><strong>Ersatzbeschaffungen bei Veräußerungsgewinnen von Anlagen</strong></p>
<p><b>Natürliche Personen</b> können die Versteuerung von <b>Veräußerungsgewinnen</b> für mindestens sieben Jahre im <b>Anlagevermögen</b> gehaltene Wirtschaftsgüter durch (eingeschränkte) Übertragung auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von <b>Neuinvestitionen</b> einer <b>sofortigen Besteuerung entziehen</b> (Steuerstundungseffekt).</p>
<p><strong>Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer</strong></p>
<p>Die Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem <b>Jahresnettoumsatz</b> von bis zu <b>30.000 €</b> möglich. Seit 1.1.2017 müssen für die Kleinunternehmergrenze <b>bestimmte steuerfreie Umsätze</b> (z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat) <b>nicht mehr berücksichtigt</b> werden. Maßgebend für die Kleinunternehmerbefreiung ist, dass das Unternehmen im Inland betrieben wird. Unternehmer, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2019 zu überschreiten, sollten &#8211; sofern möglich &#8211; den <b>Abschluss der Leistungserbringung</b> auf 2020 <b>verschieben</b>. Ein Verschieben lediglich des Zahlungseingangs ist nicht ausreichend für die Einhaltung der Kleinunternehmergrenze. <b>Ab 1.1.2020</b> <b>erhöht</b> sich die Kleinunternehmergrenze übrigens <b>auf 35.000 €.</b></p>
<p><strong>GSVG-Befreiung</strong></p>
<p><b>Kleinstunternehmer</b> (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 5.361,72 €) können eine GSVG-Befreiung für 2019 bis <b>31. Dezember 2019</b> beantragen. Berechtigt sind <b>Jungunternehmer</b> (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahren (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den <b>letzten 5 Jahren</b> nicht überschritten wurden. Die Befreiung kann auch <b>während</b> des Bezugs von <b>Kinderbetreuungsgeld</b> oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden. Diesbezüglich gilt eine monatliche Grenze von 446,81 € bzw. ein monatlicher Umsatz von 2.500 € (jeweils im Durchschnitt).</p>
<p><strong>Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen</strong></p>
<p>Bei <b>Einnahmen-Ausgaben-Rechnern</b> wird eine <b>Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen</b> dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entspricht. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer <b>freiwilligen Vorauszahlung</b> den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige <b>Progressionssprünge vermeiden</b>.</p>
<p><strong>Aufbewahrungspflichten</strong></p>
<p>Mit <b>31.12.19</b> endet grundsätzlich die <b>7-jährige Aufbewahrungspflicht</b> für Geschäftsunterlagen des Jahres <b>2012</b>. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei <b>Vorsteuerrückverrechnung</b> sind <b>12 Jahre</b> lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf <b>22 Jahre</b>. Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen im Zusammenhang mit <b>Grundstücken</b> beträgt auch <b>22 Jahre</b>, wenn mit der Vermietung zu Wohnzwecken bzw. unternehmerischen Nutzung des Grundstückes ab <b>01.04.2012</b> begonnen wurde. Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die zur <b>Beweisführung</b> z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.</p>
<p><strong>Abzugsfähigkeit von Spenden</strong></p>
<p>Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte <b>Forschungseinrichtungen</b> und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen sowie an Universitäten können bis zu einem <b>Maximalbetrag</b> von <b>10%</b> des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig <b>unbegrenzt</b> können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie der <b>Werbung</b> dienen. Auch <b>Spenden für mildtätige Zwecke, Tierschutz und an freiwillige Feuerwehren </b>sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Wesentlich ist mitunter, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der <b>BMF-Liste</b> aufscheint und dass die Spende im Jahr 2019 geleistet wurde und nachgewiesen werden kann. Eine <b>doppelte Berücksichtigung</b> einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe ist <b>nicht möglich</b>.<b> </b>Zu beachten ist auch, dass <b>betriebliche und private Spenden</b> zusammen das <b>Maximum</b> von <b>10%</b> des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen.</p>
<p><strong>Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen</strong></p>
<p>Zur Vermeidung von steuerlichen <b>Strafzuschlägen</b> müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres <b>Wertpapiere</b> im Nennbetrag von <b>mindestens 50%</b> des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im <b>Betriebsvermögen</b> vorhanden sein. Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung noch vor Jahresende überprüft werden.</p>
<p><strong>Energieabgabenrückvergütung</strong></p>
<p>Die Antragstellung für das <b>Kalenderjahr 2014</b> hat bis spätestens 31.12.2019 zu erfolgen. Gerade für <b>Dienstleistungsunternehmen</b> mit hohem Energieverbrauch, die seit 2011 von der Energieabgabenrückvergütung ausgeschlossen waren, gibt es durch ein <b>EuGH-Urteil</b> aus dem Sommer 2016 wieder Chancen auf eine (rückwirkende) <b>Erstattung</b>. Das Finanzministerium wehrt sich allerdings weiterhin dagegen und hat eine <b>Amtsrevision beim VwGH</b> eingebracht, welcher seinerseits wiederum einen <b>Vorlageantrag</b> beim <b>EuGH</b> eingebracht hat. Zur Sicherung der Ansprüche sollten jedenfalls entsprechende Anträge gestellt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Maßnahmen vor Jahresende 2019 &#8211; Für Arbeitgeber</strong></p>
<p>Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.)</p>
<ul>
<li>Betriebsveranstaltungen (z.B. <b>Weihnachtsfeier</b>) 365 €;</li>
<li>Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €;</li>
<li>Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden;</li>
<li>Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze);</li>
<li><b>Zukunftssicherung</b> (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €;</li>
<li>Freie oder <b>verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz</b> von bis zu 4,40 € pro Arbeitstag;</li>
<li>Zuschuss für <b>Kinderbetreuungskosten</b> 1.000 € (pro Kind);</li>
<li><b>Mitarbeiterrabatte</b> auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20 % sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20% sind eine <b>Freigrenze</b>, d.h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr nur 1.000 € (<b>Freibetrag</b>) steuerfrei sind;</li>
<li><b>Mitarbeiterbeteiligung: </b>für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Unternehmensanteilen an Mitarbeiter besteht ein <b>jährlicher Freibetrag</b> pro Mitarbeiter i.H.v. <b>3.000 €</b>. Seit dem 1.1.2018 gibt es auch die Möglichkeit der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien bis zu einem Wert von <b>4.500 € pro Jahr</b> in steuer- und sozialversicherungsbefreiter Form. Voraussetzung ist, dass eine <b>Mitarbeiterbeteiligungsstiftung</b> die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses treuhändig verwaltet.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Maßnahmen vor Jahresende 2019 &#8211; Für Arbeitnehmer</strong></p>
<p><strong>Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen</strong></p>
<p>Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch <b>vor</b> dem <b>31.12.19</b> entrichtet werden, damit sie 2019 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um <b>berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten</b>. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt <b>132 €</b> (<b>Werbungskostenpauschale</b>) übersteigen.</p>
<p><strong>Arbeitnehmerveranlagung 2014 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer</strong></p>
<p>Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht-lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist <b>innerhalb von 5 Jahren</b> zu stellen. Für das <b>Jahr 2014</b> läuft die Frist am 31.12.2019 ab. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf <b>Negativsteuer</b> bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der <b>unterjährige Wechsel</b> des Arbeitgebers bzw. <b>nichtganzjährige Beschäftigung</b>. Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag beim Arbeitgeber nicht entsprechend berücksichtigt, so kann eine nachträgliche Beantragung über die <b>Arbeitnehmerveranlagung</b> (Formular L1) oder durch einen <b>Erstattungsantrag</b> mittels Formular E5 (wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen) erfolgen.</p>
<p><strong>Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung</strong></p>
<p>Wurden im Jahr 2016 aufgrund einer <b>Mehrfachversicherung</b> über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein <b>Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge</b> bis 31.12.19 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beiträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich <b>einkommensteuerpflichtig</b>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Maßnahmen vor Jahresende 2019 &#8211; Für alle Steuerpflichtigen</strong></p>
<p><strong>(Topf-)Sonderausgaben</strong></p>
<p>Die Absetzbarkeit der sogenannten Topfsonderausgaben wurde zuletzt stark eingeschränkt. Lediglich für <b>vor dem 1.1.2016 abgeschlossene Versicherungsverträge</b> (bzw. begonnene Sanierungsmaßnahmen oder aufgenommene Darlehen für Wohnraumsanierung) können die Topfsonderausgaben <b>noch bis 2020</b> abgesetzt werden. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge (2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener) geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem <b>Viertel steuermindernd</b> aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen <b>36.400 € und 60.000 €</b> reduziert sich der absetzbare Betrag gleichmäßig bis auf <b>den Pauschalbetrag </b>von<b> 60 €</b>.</p>
<p><strong>Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag</strong></p>
<p>Folgende Sonderausgaben sind <b>ohne Höchstbetrag</b> <b>unbeschränkt abzugsfähig</b>: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur <b>freiwilligen Weiterversicherung</b> in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie <b>Steuerberatungskosten</b> (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. <b>Kirchenbeiträge</b> sind bis zu 400 € absetzbar und werden über die Meldung an das Finanzamt <b>automatisch</b> berücksichtigt.</p>
<p><strong>Spenden als Sonderausgaben</strong></p>
<p>An bestimmte Organisationen (<b>Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen </b>etc.) können Spenden i.H.v. <b>max. 10% des Einkommens</b> geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)<b>Spenden an mildtätige Organisationen</b>, <b>Tierschutzvereine</b> und Tierheime<b> </b>(BMF-Liste) sowie an <b>freiwillige Feuerwehren</b> Steuern gespart werden. Die <b>Obergrenze</b> (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei <b>10% des Gesamtbetrags der Einkünfte</b>. Die im Jahr 2019 getätigten Spenden brauchen nicht in die Arbeitnehmerveranlagung eingetragen werden, sondern werden grundsätzlich von den Spendenorganisationen <b>direkt</b> an das <b>Finanzamt</b> <b>gemeldet</b>.</p>
<p><strong>KESt-Optimierung bei Wertpapieren</strong></p>
<p>Seit Einführung der „<b>Kapitalbesteuerung neu“</b> unterliegen neben Wertpapiererträgen auch <b>Kursgewinne</b> von Neubeständen &#8211; unabhängig von der Behaltedauer &#8211; der <b>Besteuerung mit 27,5%</b>. Im Ausgleich dazu werden regelmäßig <b>Kursverluste</b> automatisch gegengerechnet, sodass im Endeffekt der <b>Saldo aus Erträgen</b> („Früchte“ wie z.B. Dividenden und Anleihenzinsen), <b>Kursgewinnen und Kursverlusten</b> („Stamm“ aus Neubeständen) der <b>27,5%igen Besteuerung unterworfen</b> wird. Ein <b>Verlustvortrag</b> ist <b>nicht</b> <b>möglich</b>. Durch <b>gezielte Realisierungen</b> zum Jahresende hin kann die steuerliche Optimierung insoweit erfolgen als versucht wird, diesen <b>Saldo</b> möglichst <b>auf null</b> zu stellen. So kann etwa die vorgezogene Verlustrealisation aus Aktienpositionen des Neubestands in Betracht gezogen werden, wenn ein <b>KESt-Plus</b> aus den laufenden Erträgen oder Kursgewinnen vorliegt, da ja bei erwarteter positiver Kursentwicklung betriebswirtschaftlich <b>neuerdings</b> in dieses Papier investiert werden kann. Genauso können <b>Kursgewinne verwirklicht</b> werden, um einen bestehenden <b>Verlustüberhang</b> aus Veräußerungsverlusten zu nutzen.</p>
<p><strong>Zukunftsvorsorge &#8211; Bausparen &#8211; Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge</strong></p>
<p>Die 2019 geförderte <b>private Zukunftsvorsorge</b> im prämienbegünstigten Ausmaß von <b>2.825,60</b> <b>€</b> p.a. führt zur <b>staatlichen Prämie</b> von <b>4,25 % (122,19 €)</b>. Beim <b>Bausparen</b> gilt für 2019 eine <b>staatliche Prämie</b> von <b>18 €</b> beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Impressum:</strong> Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Klienten-Info, Klier, Krenn &amp; Partner KG, Redaktion: 1030 Wien, Jacquingasse 51/2. Richtung: unpolitische, unabhängige Monatsschrift, die sich mit dem Wirtschafts- und Steuerrecht beschäftigt und speziell für Klienten von Steuerberatungskanzleien bestimmt ist. Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr. © www.klienten-info.at</p>
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		<title>Klienteninformation Oktober 2019</title>
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		<pubDate>Wed, 02 Oct 2019 09:47:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jsteuerer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klienteninformation]]></category>

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		<description><![CDATA[- Steuerreform im Nationalrat beschlossen
- SEPA-Lastschrift für Steuervorauszahlung
- Sozialversicherungswerte 2020
- Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten?
- Steuerliche Behandlung eines Kostenbeitrags des Arbeitnehmers zum Firmen-PKW ...]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Inhaltsverzeichnis</p>
<ul>
<li>Steuerreform im Nationalrat beschlossen</li>
<li>SEPA-Lastschrift für Steuervorauszahlung</li>
<li>Steuerliche Behandlung eines Kostenbeitrags des Arbeitnehmers zum Firmen-PKW</li>
<li>Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten?</li>
<li>Kosten für eine Kreditkarte nicht als Werbungskosten abzugsfähig</li>
<li>Sozialversicherungswerte 2020</li>
</ul>
<p><span id="more-805"></span></p>
<p><strong>Steuerreform im Nationalrat beschlossen</strong></p>
<p>Die <b>„Steuerreform 2020“</b> (Steuerreformgesetz 2020) wurde im September 2019 im <b>Nationalrat beschlossen</b>. Nachdem wir Sie in der Juni-Ausgabe (siehe KI 06/19) über mögliche Änderungen informiert haben, hat es aufgrund der politischen Veränderungen etwas länger bis zum finalen Beschluss gedauert. Nachfolgend sollen wichtige Aspekte <b>überblicksmäßig</b> dargestellt werden. Neben steuerlichen Änderungen ist es auch zu <b>Anpassungen bei</b> den <b>Pensionen</b> gekommen.</p>
<p><strong>Entlastung für Geringverdiener</strong></p>
<p>Mehrere Maßnahmen sollen eine <b>Entlastung für Geringverdiener</b> bringen. Neben einer <b>Negativsteuer</b> durch eine höhere <b>Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge</b> (zusätzlich zur Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge kann auch ein „<b>Sozialversicherungsbonus</b>“ von 300 € gewährt werden) soll auch eine <b>Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrags</b> dazu beitragen. Der Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich um 300 €, wenn das Einkommen im Kalenderjahr nicht 15.500 € übersteigt. Bei Einkommen zwischen 15.500 € und 21.500 € vermindert sich der Zuschlag gleichmäßig einschleifend auf 0 €. Überdies wird der <b>Pensionistenabsetzbetrag</b> um 200 € <b>erhöht</b>.</p>
<p><strong>Große Änderungen für Kleinunternehmer</strong></p>
<p>Neben der <b>Erhöhung der Kleinunternehmergrenze</b> für umsatzsteuerliche Zweck auf <b>35.000 €</b> (Nettogrenze) von bisher 30.000 € bringt die Steuerreform 2020 auch eine zusätzliche <b>Pauschalierung</b> in der Einkommensteuer, sofern selbständige Einkünfte oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden. Für die Höhe der pauschalen Ausgaben sind lediglich die <b>Umsatzhöhe</b> <b>und</b> die <b>Branche</b> ausschlaggebend. Die <b>Ausgaben</b> können im Normalfall mit <b>45% der Umsätze</b> angenommen werden. Da <b>Dienstleistungsbetriebe</b> typischerweise im Verhältnis zum Umsatz eine geringere Kostenbelastung aufweisen, sind hierbei <b>pauschale Ausgaben</b> i.H.v. <b>20% der Umsätze</b> vorgesehen. Wesentliche Folgen der Vereinfachung sind, dass neben den pauschalen Betriebsausgaben <b>keine weiteren Ausgaben</b> mehr berücksichtigt werden können, wohl aber der <b>Grundfreibetrag</b> geltend gemacht werden kann. Ebenso abzugsfähig sind Beiträge in der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und vergleichbare Ausgaben. <b>Administrative Erleichterungen</b> sind vorprogrammiert, da für die Gewinnermittlung <b>weder Wareneingangsbuch noch Anlagenkartei</b> erforderlich sind. Gegenüber dem früheren Gesetzesentwurf weggefallen ist das gesonderte Abstellen auf die Entrichtung der Pflichtversicherungsbeiträge und damit zusammenhängend gesonderte Ausgabenpauschalierungssätze.<br />
<strong>Senkung des Krankenversicherungsbeitrags für Selbständige und Landwirte</strong></p>
<p>Der <b>Krankenversicherungsbeitrag</b> wird für diese Gruppe um <b>0,85%</b> der Beitragsgrundlage <b>abgesenkt</b> &#8211; die damit zusammenhängenden Kosten werden vom Bund getragen. Der Krankenversicherungsbeitrag für Selbständige und Landwirte beläuft sich zukünftig nur mehr auf 6,8%.</p>
<p><strong>Verdoppelung bei GWGs</strong></p>
<p>Die Grenze für die <b>Sofortabschreibung</b> von <b>geringwertigen Wirtschaftsgütern</b> (GWG) wird von 400 € auf <b>800 € verdoppelt</b>, wodurch es neben <b>Investitionsanreizen</b> auch zu Vereinfachungen kommen dürfte, da das Führen eines Anlagenverzeichnisses vermehrt wegfallen könnte.</p>
<p><strong>Pensionsanpassungsgesetz bringt gestaffelte Pensionserhöhung</strong></p>
<p>Das <b>Pensionsanpassungsgesetz 2020</b> führt zu einer gestaffelten Pensionserhöhung. Pensionen bis 1.111 € brutto werden um 3,6% steigen (auch Ausgleichszulage und Opferrenten). Bis zu einer Höhe von 2.500 € erfolgt eine schrittweise Absenkung bis auf den gesetzlichen Inflationswert von 1,8%. Auf übrige Pensionen kommt der gesetzliche Anpassungsfaktor von 1,8% zum Tragen, wobei ein Deckel von 94 € für Gesamtpensionen über 5.220 € eingezogen wurde. Außertourlich wird außerdem die <b>Ausgleichszulage für Ehepaare</b> angehoben (im Jahr 2020 steigt sie von 1.398,97 € auf 1.472 €).</p>
<p><strong>Senkung der Umsatzsteuer bei E-Books</strong></p>
<p>Für <b>elektronische Publikationen</b> kommt der <b>ermäßigte Umsatzsteuersatz</b> von <b>10%</b> zur Anwendung.</p>
<p><strong><br />
Sondervorschriften für hybride Gestaltungen</strong></p>
<p>Zu Klarstellungen bzw. <b>Verschärfungen</b> kommt es auch im Zusammenhang mit <b>hybriden Gestaltungen</b> – Ausgangspunkt dafür ist die „Anti-Tax Avoidance Directive“ (ATAD). Grundtenor hierbei ist, dass sogenannte <b>Steuerdiskrepanzen neutralisiert</b> werden sollen, indem in Österreich der <b>Abzug von Aufwendungen</b> als (Betriebs)Ausgaben <b>versagt</b> wird oder eine <b>Zahlung</b> als (Betriebs-)<b>Einnahme zu erfassen</b> ist. Eine <b>Steuerdiskrepanz</b> liegt bei einem <b>Abzug ohne korrespondierende Einnahme</b> (d.h. Steuerabzug in einem Staat und keine steuerliche Erfassung der korrespondierenden Erträge in einem anderen Staat) oder bei einem <b>doppelten Abzug</b> vor. Ein doppelter Abzug ist dann gegeben, wenn dieselben Aufwendungen in mehr als einem Staat abzugsfähig sind. Kernelement dieser Sondervorschriften ist freilich die Existenz einer <b>hybriden Gestaltung</b>. Hierbei wird zwischen hybridem <b>Finanzierungsinstrument</b>, hybrider <b>Übertragung</b>, hybridem <b>Unternehmen</b> (Beurteilung der Steuersubjektivität des Zahlers oder Zahlungsempfängers), hybrider <b>Betriebsstätte</b> (Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen zu einer Betriebsstätte) und einer <b>unberücksichtigten Betriebsstätte</b> differenziert. Im Sinne der <b>Wahrung</b> der <b>Verhältnismäßigkeit</b> soll gegen eine <b>Steuerdiskrepanz</b> nur dann vorgegangen werden, wenn sich diese <b>im Rahmen</b> einer solchen <b>hybriden Gestaltung</b> ergibt.</p>
<p>Die ausgewählten dargestellten Maßnahmen beziehen sich auf den ersten Teil der ursprünglich groß angelegten Steuerreform und bringen zum Großteil <b>ab</b> dem Jahr <b>2020 Änderungen</b>. Die Umsetzung weitreichender Schritte, wie die<b> Tarifsenkungen</b> bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer oder die Vereinfachung und Modernisierung des Einkommensteuergesetzes (<b>EStG 2020</b>), bleibt abzuwarten.<br />
<strong>SEPA-Lastschrift für Steuervorauszahlung</strong></p>
<p>Seit <b>Juli 2019</b> ist es möglich, die grundsätzlich vierteljährlich vorzunehmende <b>Einkommensteuer-Vorauszahlung</b> mittels <b>SEPA-Lastschriftmandat</b> (SEPA steht für Single Euro Payments Area) automatisch vom Konto abbuchen zu lassen. <b>Vorteil</b> dabei ist, dass man sich dann nicht mehr selbst um die <b>termingerechte Überweisung</b> der Einkommensteuer-Vorauszahlung kümmern muss und mögliche <b>Zahlungsverzüge und Säumnisfolgen</b> <b>vermeiden</b> kann.</p>
<p>Grundvoraussetzung ist die <b>Erteilung einer Einzugsermächtigung</b> (SEPA-Lastschriftmandat) an das <b>Finanzamt</b> &#8211; dies kann mittels Formular von der BMF-Webseite bzw. über <b>FinanzOnline</b> durchgeführt werden. Nach erfolgreicher Erteilung der Einzugsermächtigung erhält der Steuerpflichtige wenige Tage vor jedem Einzug der Steuervorauszahlung eine <b>Vorabinformation</b> über die <b>bevorstehende Abbuchung</b> bei Fälligkeit. Während die Ankündigung der Höhe und des Zeitpunkts der Abbuchung der Einkommensteuer-Vorauszahlung wenig überraschend ist, kommt dieser Vorabinformation ein weiterer wesentlicher Informationscharakter zu. <b>Erhält</b> man nämlich <b>keine solche Vorabinformation</b>, muss wie bisher selbständig die <b>Einkommensteuer-Vorauszahlung überwiesen</b> werden. Informationen des BMF folgend bestehen abgesehen davon weitere <b>Situationen</b>, in welchen <b>keine automatische Einziehung</b> des Betrags der Einkommensteuer-Vorauszahlung <b>erfolgt</b> (erfolgen kann). Dann ist ebenso eine manuelle Überweisung durchzuführen. Beispiele dafür sind, wenn das <b>Abgabenkonto im Minus</b> ist, sich die <b>Kontoverbindung geändert</b> hat oder sich das <b>eigene Konto im Minus</b> befindet. Selbstverständlich kann dann jederzeit wieder ein <b>neues SEPA-Lastschriftmandat</b> erteilt werden, um in den Genuss der automatischen Abbuchung zu gelangen. Darüber hinaus kann das <b>SEPA-Lastschriftmandat</b> ohne Angabe von Gründen <b>jederzeit widerrufen</b> werden (z.B. via FinanzOnline, per Post oder Fax).<br />
<strong>Steuerliche Behandlung eines Kostenbeitrags des Arbeitnehmers zum Firmen-PKW</strong></p>
<p>Benützt ein Dienstnehmer einen <b>PKW</b> des Arbeitgebers auch für <b>private Zwecke</b>, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. In diesem Fall hat der <b>Arbeitnehmer</b> zusätzlich zum Gehalt einen <b>Sachbezug</b> <b>zu versteuern</b>, der die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer, die SV-Beiträge und die Lohnnebenkosten erhöht. Dieser <b>Sachbezug</b> beträgt für PKWs mit einem Co2-Emissionswert von maximal 121 g/km (Wert 2019) pro Monat grundsätzlich <b>1,5% der Anschaffungskosten</b>; liegt der Emissionswert darüber, sind pro Monat <b>2% der Anschaffungskosten</b> zu versteuern. In der <b>Sachbezugsverordnung</b> ist aber auch ein <b>monatlicher Höchstbetrag</b> von <b>960 €</b> (für PKWs über 121 g/km Ausstoß) bzw. maximal <b>720 € für PKWs mit weniger Co2</b>-Verbrauch vorgeschrieben. Hieraus ergibt sich rein rechnerisch eine <b>sachbezugsspezifische „Luxustangente“</b> in Höhe von 48.000 €. Der „normalen“ Angemessenheitsprüfung aus der Einkommensteuer (Luxustangente 40.000 €) kommt bei der Berechnung der Sachbezugswerte keine Bedeutung zu.</p>
<p>Sofern der <b>Arbeitnehmer</b> an den Arbeitgeber einen <b>Kostenbeitrag für den </b>Firmen-PKW zu leisten hat, werden dadurch die <b>Sachbezugswerte gemindert</b>. Dies gilt sowohl für <b>laufende Kostenbeiträge</b> als auch für einen <b>einmaligen Kostenbeitrag</b> <b>zu den Anschaffungskosten</b>. In der Rz 186 der <b>Lohnsteuerrichtlinien</b> vertrat das Finanzamt bisher die Ansicht, dass der <b>Kostenbeitrag</b> von den <b>tatsächlichen Anschaffungskosten abzuziehen</b> sei. Dies führte im Ergebnis dazu, dass bei PKWs mit <b>Anschaffungskosten</b> von über <b>48.000 €</b> die <b>Kürzung</b> der Sachbezugswerte <b>eingeschränkt</b> wurde.</p>
<p>In einem Urteil vor dem <b>BFG</b> (GZ RV/6100193/2016 vom 8.8.2019) hatte der Steuerpflichtige als Ausgangspunkt für die <b>Kürzung des Kostenbeitrags</b> den <b>maximalen monatlichen Sachbezugswert</b> (720 bzw. 960 €) <b>verwendet</b>. Das BFG schloss sich dieser Meinung an und begründete damit, dass der <b>wörtliche Inhalt</b> des § 4 Abs. 7 der <b>Sachbezugsverordnung</b>, wonach <b>Kostenbeiträge des Arbeitnehmers den Sachbezugswert mindern</b>, sehr eng gefasst sei und keinen Interpretationsspielraum übriglasse.</p>
<p>Nach bisheriger Meinung der Finanzverwaltung (siehe Beispiel 3 der Rz 186 LStRL) wäre bei einem PKW mit Anschaffungskosten in Höhe von 50.000 € und bei einer Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers von monatlich 300 € für einen Co2-armen PKW ein Sachbezug von 450 € zu versteuern gewesen (50.000 *1,5% &#8211; 300). Nach neuer Beurteilung durch das BFG würden nun nur mehr 420 € (max. Sachbezugswert i.H.v. 720 &#8211; 300 Kostenbeteiligung) der Steuer unterworfen.<br />
<strong>Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten?</strong></p>
<p>Ein Geschäftsführer einer GmbH hatte „im Alleingang“ eine Bank damit beauftragt, einem <b>langjährigen Lieferanten </b>eine <b>Bankgarantie</b> auszustellen, obwohl er hierfür im Innenverhältnis die Zustimmung des Beirats und der Generalversammlung der GmbH benötigt hätte. Daraufhin hatte die <b>Gesellschaft</b> <b>gegenüber</b> dem <b>Geschäftsführer</b> <b>Schadenersatzforderungen</b> in Höhe von 990.000 € geltend gemacht, welche der Geschäftsführer zu bezahlen hatte. In seiner <b>Steuererklärung führte </b>er diese Kosten als <b>Werbungskosten</b> an. Das <b>Finanzamt</b> <b>versagte</b> vorerst die <b>Abzugsfähigkeit</b> dieser Werbungskosten mit der Begründung, dass es sich um eine <b>bewusst gewollte Entscheidung des Geschäftsführers</b> handelte, die der <b>privaten Sphäre</b> zuzuordnen sei. Zudem wären mit der Ausstellung der Garantieerklärung keine Geschäfte verbunden gewesen, die zu Einnahmen der Gesellschaft hätten führen können.</p>
<p>Dieser Sachverhalt wurde vom <b>VwGH</b> (GZ Ra 2019/15/0063 vom 27.6.2019) entschieden, welcher klarstellte, dass <b>Schadenersatzzahlungen</b> zu <b>Werbungskosten führen, wenn sie der betrieblichen Sphäre zuzurechnen</b> sind. Eine Zuordnung zur <b>privaten Sphäre</b> und somit <b>keine Möglichkeit</b> zur <b>steuerlichen Berücksichtigung</b> von Werbungskosten wird sich vor allem dann ergeben, wenn das <b>pflichtwidrige Verhalten</b> gesetzt wurde, um <b>sich selbst</b> oder einem <b>Nahestehenden</b> unrechtmäßig <b>Vorteile</b> zu verschaffen. Eine <b>private Bereicherung</b> konnte im vorliegenden Fall jedoch <b>nicht</b> <b>festgestellt</b> werden. Somit wurden die <b>Schadenersatzzahlungen als Werbungskosten anerkannt</b>. Der VwGH führte zudem aus, dass eine Prüfung, ob Werbungskosten in diesem Zusammenhang der betrieblichen Sphäre zuzuordnen seien, nur für Schadenersatzzahlungen notwendig ist.</p>
<p>Übrigens entfällt für <b>Strafen</b> diese Prüfung, da hier das Gesetz ein <b>ausdrückliches Abzugsverbot</b> in § 20 Abs. 1 Z 5 EStG vorgesehen hat. Etwas anderes gilt jedoch für <b>Verfahrenskosten</b>, welche auch dann <b>abzugsfähig sein können</b>, wenn die zur Last gelegte Tat zu einer Verurteilung geführt hat. Wichtig ist jedoch, dass die <b>zur Last gelegte Handlung</b> ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar und somit <b>betrieblich veranlasst</b> ist.<br />
<strong>Kosten für eine Kreditkarte nicht als Werbungskosten abzugsfähig</strong></p>
<p>Die steuerliche Anerkennung von <b>Werbungskosten</b> ist immer dann besonders heikel, wenn die <b>private</b> und die <b>berufliche</b> <b>Veranlassung</b> <b>eng</b> miteinander <b>verbunden</b> sind. Das BFG hatte sich (GZ RV/7100110/2014 vom 27.3.2019) mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein Arbeitnehmer eine <b>Kreditkarte</b> <b>überwiegend</b> für <b>berufliche Zwecke</b> nutzte (beispielsweise um Hotels und Restaurants auf Dienstreisen im Ausland zu bezahlen) und die damit zusammenhängenden <b>Kreditkartengebühren</b> als <b>Werbungskosten</b> geltend machen wollte. Mit dieser zweiten Kreditkarte &#8211; er verwendete sie aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nur für berufliche Zwecke &#8211; streckte der Arbeitnehmer die <b>Spesen</b> vor und erhielt sie dann am Monatsende von seinem Arbeitgeber <b>rückerstattet</b>.</p>
<p>Das <b>BFG</b> betonte in seiner Entscheidung, dass eine Kreditkarte grundsätzlich privat oder beruflich verwendet werden könne. Sofern <b>Aufwendungen</b> sowohl durch die <b>Berufsausübung</b> als auch durch die <b>Lebensführung</b> <b>bedingt</b> sind, stellen sie jedoch <b>keine Werbungskosten</b> dar. Von diesem <b>Aufteilungsverbot</b> könne nur dann <b>abgegangen</b> werden, wenn die Aufwendungen oder <b>Ausgaben</b> <b>nahezu ausschließlich beruflich veranlasst</b> sind. Im konkreten Fall konnte jedoch <b>nicht zweifelsfrei</b> nachgewiesen werden, dass die für berufliche Zwecke angedachte <b>Kreditkarte</b> <b>ausschließlich</b> im Zusammenhang mit dem <b>Job</b> <b>verwendet</b> worden ist. Eine stichprobenweise Überprüfung der <b>Kreditkartenabrechnung</b> zeigte nämlich, dass von fünf Positionen <b>zwei privat veranlasst</b> waren (Einkauf im Outlet-Center sowie die Bezahlung einer Lotterierechnung) und diese zweimalige private Verwendung auch noch an unterschiedlichen Tagen erfolgt ist. Dies <b>spricht</b> auch <b>gegen</b> eine <b>ausnahmsweise Verwendung</b> der „beruflich gewidmeten Kreditkarte“ weil gerade die für private Zwecke gedachte Kreditkarte nicht bei der Hand war. Da somit die <b>Kreditkarte</b> <b>bloß überwiegend</b> für berufliche Zwecke eingesetzt wurde, können die Kreditkartengebühren <b>nicht</b> als <b>Werbungskosten</b> steuerlich <b>abgesetzt</b> werden.<br />
<strong>Sozialversicherungswerte 2020</strong></p>
<p>Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von <b>1,031</b> betragen die Sozialversicherungswerte für 2020 <b>voraussichtlich</b> (in €):</p>
<table border="1" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="378"></td>
<td width="76">
<p align="right">2020</p>
</td>
<td width="76">
<p align="right">2019</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="378">
<p align="left">Geringfügigkeitsgrenze monatlich</p>
</td>
<td width="76">
<p align="right">460,66</p>
</td>
<td width="76">
<p align="right">446,81</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="378">
<p align="left">Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe monatlich</p>
</td>
<td width="76">
<p align="right">690,99</p>
</td>
<td width="76">
<p align="right">670,22</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="378">
<p align="left">Höchstbeitragsgrundlage täglich</p>
</td>
<td width="76">
<p align="right">179,00</p>
</td>
<td width="76">
<p align="right">174,00</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="378">
<p align="left">Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug)</p>
</td>
<td width="76">
<p align="right">5.370,00</p>
</td>
<td width="76">
<p align="right">5.220,00</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="378">
<p align="left">Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen<br />
(echte und freie Dienstnehmer)</p>
</td>
<td width="76">
<p align="right">10.740,00</p>
</td>
<td width="76">
<p align="right">10.440,00</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="378">
<p align="left">Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer<br />
(ohne Sonderzahlungen)</p>
</td>
<td width="76">
<p align="right">6.265,00</p>
</td>
<td width="76">
<p align="right">6.090,00</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Die <b>Veröffentlichung</b> im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Impressum:</strong> Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Klienten-Info, Klier, Krenn &amp; Partner KG, Redaktion: 1030 Wien, Jacquingasse 51/2. Richtung: unpolitische, unabhängige Monatsschrift, die sich mit dem Wirtschafts- und Steuerrecht beschäftigt und speziell für Klienten von Steuerberatungskanzleien bestimmt ist. Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr. © www.klienten-info.at</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Klienteninformation September 2019</title>
		<link>https://www.art.co.at/2019/08/klienteninformation-september-2019/</link>
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		<pubDate>Sat, 31 Aug 2019 05:29:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jsteuerer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klienteninformation]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.art.co.at/?p=790</guid>
		<description><![CDATA[- Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2018
- Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2019
- Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung ...]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Inhaltsverzeichnis</p>
<ul>
<li>Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2018</li>
<li>Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2019</li>
<li>Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung</li>
<li>Vorvertrag ist für die Immobilienertragsteuer unbeachtlich</li>
<li>Vorübergehende Abmeldung des Hauptwohnsitzes &#8211; Auswirkungen auf Hauptwohnsitzbefreiung</li>
<li>Himmelblaue Vignette für 2020 erwartungsgemäß teurer</li>
<li>Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2020 veröffentlicht</li>
</ul>
<p><span id="more-790"></span></p>
<p><strong>Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2018</strong></p>
<p>Am <b>30. September 2019</b> endet die Frist für österreichische Unternehmer, die <b>Vorsteuern</b> des Jahres <b>2018</b> in den <b>EU-Mitgliedstaaten</b> (somit auch noch in Großbritannien) zurückholen wollen. Die Anträge sind dabei elektronisch über <b>FinanzOnline</b> einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine <b>Vorlage der Originalbelege</b> (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren <b>nicht vorgesehen</b>, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen.</p>
<p>Die <b>Bearbeitung</b> des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich <b>innerhalb von vier Monaten</b> durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der <b>Erstattungszeitraum</b> muss grundsätzlich <b>mindestens 3 Monate</b> und maximal ein Kalenderjahr umfassen – weniger als 3 Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den <b>Rest eines Kalenderjahres</b> (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige <b>Mindesterstattungsbeträge</b> zu beachten. Bei einem <b>Kalenderjahr</b> gelten <b>50 €</b> und bei <b>3 Monaten</b> <b>400 €</b> als <b>Mindestbeträge</b>. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig <b>von Land zu Land</b> <b>unterschiedliche</b> steuerliche Bestimmungen hinsichtlich <b>Art</b> und <b>Ausmaß</b> der <b>Vorsteuerrückerstattung</b> vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw.</p>
<p>In der <b>Praxis</b> hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden <b>manchmal</b> <b>beglaubigte Übersetzungen</b> von Rechnungen und Verträgen <b>verlangen</b> und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. <b>Schwierigkeiten</b> können auch vereinzelt bei der <b>rechtzeitigen</b> (elektronischen) <b>Zustellung</b> von <b>Ergänzungsersuchen</b> bzw. Bescheiden auftreten.</p>
<p><strong><br />
Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2019</strong></p>
<p>Die verpflichtende Form der <b>elektronischen Einreichung</b> beim <b>Firmenbuchgericht</b> hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2018 <b>per 30.9.2019</b> zu erfolgen. Davon betroffen sind <b>Kapitalgesellschaften</b> und <b>verdeckte Kapitalgesellschaften</b> (insbesondere GmbH &amp; Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag <b>70.000 € überschritten</b> haben. Bei entsprechenden <b>Umsätzen</b> <b>unter</b> <b>70.000 €</b> ist auch eine Einreichung in <b>Papierform</b> möglich. <b>Keine Offenlegungspflicht</b> besteht für Einzelunternehmer und „normale“ <b>Personengesellschaften</b>. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind <b>Gebühren</b> verbunden. Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch <b>bei verspäteter Einreichung drohen</b> <b>Zwangsstrafen</b>.</p>
<p>Die <b>Strafen</b> bei verspäteter Einreichung <b>betreffen</b> die <b>Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand</b> selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften <b>alle zwei Monate </b>wieder<b> </b>zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von <b>mittelgroßen</b> Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von <b>großen</b> Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.</p>
<p><strong><br />
Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung</strong></p>
<p>Wie jedes Jahr gilt es folgende <b>Fristen</b> zum 30. September 2019 bzw. ab 1. Oktober 2019 zu <b>beachten</b>:</p>
<p><b>Bis</b> spätestens <b>30. September 2019</b> können noch <b>Herabsetzungsanträge</b> für die <b>Vorauszahlungen 2019</b> für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die <b>schlüssige Begründung</b> der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine <b>Prognoserechnung</b>, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2019 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls <b>realistisch</b> gestaltet sein.</p>
<p>Stichwort <b>Anspruchszinsen</b>: mit <b>1. Oktober 2019</b> beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht <b>bescheidmäßig</b> <b>veranlagten</b> ESt- oder KSt-Ansprüche des <b>Veranlagungsjahres 2018</b> Anspruchszinsen zu laufen. Da der <b>Basiszinssatz</b> nach wie vor -0,62 % beträgt, beläuft sich der <b>Anspruchszinssatz</b> auf <b>1,38 %.</b> Bekanntermaßen ist<b> </b>er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt. Die <b>Anspruchsverzinsung</b> <b>gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus</b>, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem <b>Zeitpunkt der Steuerfestsetzung</b> entstehen. Der <b>Problematik</b> der <b>Nachforderungszinsen</b> (negative Anspruchsverzinsung) <b>kann</b> regelmäßig dadurch <b>entgangen werden</b>, indem vor dem 1. Oktober (2019) eine <b>Anzahlung</b> an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung <b>geleistet wird</b>. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, so lange die Nachforderungszinsen <b>50 €</b> nicht übersteigen. Im Übrigen können Anspruchszinsen <b>maximal</b> für einen Zeitraum von <b>48 Monaten</b> festgesetzt werden – Relevanz hat dies z.B. wenn ein mehrjähriges Beschwerdeverfahren verloren geht. Zwecks <b>Vermeidung</b> von <b>Anspruchszinsen</b> ist es unter Umständen <b>ratsam</b>, noch <b>vor Ablauf des</b> vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen <b>„zinsenfreien Zeitraums“</b> eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2018“ bzw. „K 1-12/2018“). Dennoch anfallende <b>Anspruchszinsen</b> sind <b>steuerlich nicht abzugsfähig</b>. Anspruchszinsen können auch <b>Gutschriftszinsen</b> sein, welche <b>nicht steuerpflichtig</b> sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen <b>keine Zinsen</b> lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.</p>
<p><strong><br />
Vorvertrag ist für die Immobilienertragsteuer unbeachtlich</strong></p>
<p>Seit <b>1.4.2012</b> unterliegen sämtliche <b>Gewinne</b> aus der <b>Veräußerung von Grundstücken</b> grundsätzlich der <b>Immobilienertragsteuer</b>, sofern nicht ein Befreiungstatbestand gegeben ist. Insbesondere der <b>Hauptwohnsitzbefreiung</b> bzw. der <b>Herstellerbefreiung</b> kommen in diesem Zusammenhang erhebliche Bedeutung zu. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Immobilienertragsteuer sind mit 1.4.2012 in Kraft getreten, wobei <b>Grundstücksverkäufe</b>, welche <b>nach diesem Stichtag</b> abgeschlossen werden, der Steuer unterworfen werden. Bei <b>Neugrundstücken</b>, welche <b>nach</b> dem <b>31. März 2002</b> angeschafft wurden, kommt beim Verkauf ein <b>Steuersatz</b> von <b>30% </b>auf den <b>Veräußerungsgewinn</b> zu tragen. Bei sogenannten Altgrundstücken (Ankauf vor dem 31. März 2002) wird die Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer pauschal mit <b>14%</b> des <b>Veräußerungserlöses</b> angenommen. Durch den besonderen Steuersatz von 30% ergibt sich hier eine <b>Steuerbelastung</b> von <b>4,2%</b> vom <b>Veräußerungserlös</b>.</p>
<p>Vor den <b>VwGH</b> (GZ Ra 2017/15/0098 vom 3.4.2019) kam nun ein Fall, in dem ein <b>Vorvertrag</b> über den <b>Verkauf eines Grundstücks</b> <b>vor</b> dem <b>1.4.2012</b> <b>abgeschlossen</b> worden war. Der tatsächliche Kaufvertrag kam aber erst nach diesem Stichtag zu Stande. Das <b>Finanzamt</b> ging davon aus, dass der tatsächliche <b>Kaufvertrag</b> für den Zeitpunkt der Besteuerung <b>maßgeblich</b> sei und schrieb Immobilienertragsteuer vor. Das <b>BFG</b> schloss sich dieser Meinung an. Der Steuerpflichtige argumentierte hingegen, dass auch im <b>alten Regime der Spekulationssteuer</b> aufgrund der Rechtsprechung (VwGH GZ 87/13/0096 vom 9. 11.1988) der <b>Vorvertrag</b> für den Zeitpunkt der Besteuerung <b>maßgeblich</b> gewesen sei.</p>
<p>Der <b>VwGH wich</b> nun in seinem Urteil im Ergebnis <b>von dieser alten Rechtsprechung ab</b>. <b>Maßgeblich</b> für die <b>Immobilienertragsteuer</b> ist das <b>tatsächliche Verpflichtungsgeschäft</b>. Vorverträge sind im Regelfall auf den künftigen Abschluss von Kaufverträgen gerichtet und vermittelten noch keinen klagbaren und durchsetzbaren Anspruch auf Übertragung einer Liegenschaft. <b>Maßgeblich</b> für Zwecke der Immobilienertragsteuer ist die <b>Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums</b>. Somit schränkt der VwGH durch sein Urteil ein Abweichen zwischen zivilrechtlichem Eigentum und wirtschaftlichem Eigentum weiter ein. Ein <b>Auseinanderfallen</b> von <b>zivilrechtlichem</b> und <b>wirtschaftlichem</b> <b>Eigentum</b> ist <b>nur</b> noch dann <b>anzunehmen</b>, wenn ein <b>anderer</b> als der zivilrechtliche Eigentümer insbesondere die <b>volle Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeit</b> bzw. die Möglichkeit des uneingeschränkten Lukrierens von Wertsteigerungen hat und auch die <b>Vermögensminderungen</b> beim <b>Absinken des Wertes</b> tragen muss. Da diese <b>Kriterien</b> bei der Konstruktion eines <b>Vorvertrags</b> <b>nicht erfüllt</b> sind, kann die mit dem wirtschaftlichen Eigentum argumentierende alte Rechtsprechung des VwGH zu Vorverträgen nicht mehr ins Treffen geführt werden.</p>
<p>Die <b>private Grundstücksveräußerung</b> nach § 30 EStG wird also <b>nicht durch</b> einen <b>Vorvertrag</b>, sondern durch das <b>tatsächliche Verpflichtungsgeschäft</b> auf Übertragung eines Grundstückseigentums, in der Regel den <b>Kaufvertrag</b>, <b>getätigt</b>. Damit besteht ein <b>Gleichklang mit der Grunderwerbsteuer</b>, bei der ebenfalls auf den Kaufvertrag und nicht auf den Vorvertrag abgestellt wird.</p>
<p><strong><br />
Vorübergehende Abmeldung des Hauptwohnsitzes &#8211; Auswirkungen auf Hauptwohnsitzbefreiung</strong></p>
<p>Seit Einführung der <b>Immobilienertragsteuer für private Grundstücksveräußerungen</b> haben sich rund um die Geltendmachung der <b>Hauptwohnsitzbefreiung</b> in der Praxis <b>zahlreiche Zweifelsfragen</b> ergeben, die in den letzten Jahren oftmals auch die Höchstgerichte beschäftigt haben. In diese Kette reiht sich auch eine Entscheidung des <b>Verwaltungsgerichtshofs</b> (GZ Ra 2018/15/0111 vom 27.2.2019) ein, welche sich mit der Anwendbarkeit der <b>Hauptwohnsitzbefreiung</b> bei <b>nur vorübergehender Abmeldung des Hauptwohnsitzes</b> befasst hat.</p>
<p>Bekanntermaßen ist es für die Anwendbarkeit der <b>Befreiung von der Immobilienertragsteuer</b> erforderlich, dass die Immobilie dem Veräußerer ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zum Verkauf für <b>mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient</b> haben muss und mit dem Verkauf der <b>Hauptwohnsitz aufgegeben</b> wird. Ebenso kommt es zur <b>Befreiung</b>, wenn der Hauptwohnsitz aufgegeben wird und das Immobilienobjekt <b>innerhalb</b> der <b>letzten zehn Jahre</b> vor der Veräußerung <b>mindestens fünf Jahre durchgehend</b> <b>Hauptwohnsitz war</b>. Im eingangs angesprochenen Fall hatte der Eigentümer einer Eigentumswohnung, in der er seinen <b>Hauptwohnsitz</b> hatte, diesen im Zuge des <b>Scheidungsverfahrens für eine kurze Zeit</b> (etwas mehr als ein Monat) <b>abgemeldet</b> und in der Wohnung lediglich einen <b>Zweitwohnsitz</b> <b>gemeldet</b>. Seitens der <b>Finanzverwaltung</b> wurde daraufhin die <b>Hauptwohnsitzbefreiung verwehrt</b>. Im Verfahren argumentierte der Wohnungseigentümer, dass er <b>eigentlich</b> seinen <b>Hauptwohnsitz</b> in der Wohnung <b>nie aufgegeben</b> hat, weil seine Kinder durchgehend in der Wohnung gewohnt haben. Der „<b>Auszug</b>“ in die Wohnung seines Vaters sei daher <b>nur vorübergehend und kurzfristig</b> erfolgt.</p>
<p>Der <b>Begriff</b> des <b>„Hauptwohnsitzes“</b> wird im EStG <b>nicht</b> <b>näher bestimmt</b>. Nach Ansicht des VwGH ist es im konkreten Fall daher entscheidend, ob der Verkäufer <b>weiterhin</b> in der gegenständlichen Wohnung einen <b>Wohnsitz</b> im Sinne des § 26 BAO innehatte und zudem, ob er weiterhin die <b>engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen</b> zu dieser Wohnung hatte. Dies selbst vor dem Hintergrund, dass eine tatsächliche Benützung der Wohnung nicht ununterbrochen erfolgt ist. In dem an das <b>Finanzamt zurückverwiesenen Verfahren</b> wird daher <b>zu klären</b> sein, ob der Verkäufer die <b>engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zur verkauften Wohnung</b> (zum gemeldeten Zweitwohnsitz, in welchem seine <b>Familie gewohnt</b> hat) <b>oder</b> zum <b>formalen Hauptwohnsitz</b> bei seinem Vater hatte. Der VwGH hat jedoch klar ausgesprochen, dass der <b>formalen Meldung des Hauptwohnsitzes allein</b> <b>keine materielle Bedeutung</b> zukommt. Die <b>polizeiliche An- und Abmeldung</b> kann dabei <b>lediglich als Indiz</b> dienen.</p>
<p><strong><br />
Himmelblaue Vignette für 2020 erwartungsgemäß teurer</strong></p>
<p>Wie erwartet werden die Preise für die <b>Autobahnvignette 2020</b> wieder angehoben, diesmal um <b>2,1%</b>. Im Einzelnen gelten für den Erwerb der <b>himmelblauen </b>Vignette für Kfz bis maximal <b>3,5 Tonnen Gesamtgewicht</b> folgende Preise (inkl. USt):</p>
<table border="1" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td width="141"></td>
<td width="113"><b>Einspurige Kfz</b></td>
<td width="123"><b>Mehrspurige Kfz</b></td>
</tr>
<tr>
<td width="141"><b>Jahresvignette</b></td>
<td width="113">
<p align="right">36,20 (35,50) €</p>
</td>
<td width="123">
<p align="right">91,10 (89,20) €</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="141"><b>2-Monats-Vignette</b></td>
<td width="113">
<p align="right">13,70 (13,40) €</p>
</td>
<td width="123">
<p align="right">27,40 (26,80) €</p>
</td>
</tr>
<tr>
<td width="141"><b>10-Tages-Vignette</b></td>
<td width="113">
<p align="right">5,40 (5,30) €</p>
</td>
<td width="123">
<p align="right">9,40 (9,20) €</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Die 2020er-Vignette gilt vom 1. Dezember 2019 <b>bis</b> zum <b>31. Jänner 2021</b>.</p>
<p>Die „<b>digitale Vignette</b>“, welche an das Kennzeichen gebunden ist, hat sich bewährt und kann wiederum <b>online</b> (<a href="http://www.asfinag.at">http://www.asfinag.at</a>) oder über die <b>ASFINAG-App</b> „Unterwegs“ erworben werden. Hinsichtlich Gültigkeitsdauer und Preise gibt es keinerlei Unterschiede zur analogen Version. Die <b>digitale Version</b> bietet einige <b>Vorteile</b> wie orts- und zeitunabhängigen Erwerb der Vignette, keinen zusätzlichen Aufwand bei Scheibenbruch sowie kein aufwändiges Kleben und Kratzen.</p>
<p>Ebenso besteht die Möglichkeit eines <b>Abos für die digitale Vignette</b> – dies ermöglicht bis auf Widerruf die automatische Verlängerung der digitalen Jahresvignette.</p>
<p><strong><br />
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2020 veröffentlicht</strong></p>
<p>Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem <b>gerichtlichen Urteil</b> oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine <b>behördliche Festsetzung</b> der Unterhaltsleistungen <b>nicht</b> vorliegt, sind die <b>Regelbedarfsätze</b> <b>anzuwenden</b>. Die <b>monatlichen</b> Regelbedarfsätze werden jährlich <b>per 1. Juli</b> angepasst. Damit für steuerliche Belange (relevant für Unterhaltsabsetzbetrag) unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte <b>Kalenderjahr 2020</b> heranzuziehen (Beträge in € pro Monat):</p>
<ul>
<li>0-3 Jahre:         € 212 (bisher 208)</li>
<li>3-6 Jahre:         € 272 (bisher 267)</li>
<li>6-10 Jahre:       € 350 (bisher 344)</li>
<li>10-15 Jahre:     € 399 (bisher 392)</li>
<li>15-19 Jahre:     € 471 (bisher 463)</li>
<li>19-25 Jahre:     € 590 (bisher 580)</li>
</ul>
<p>Für die Geltendmachung des <b>Unterhaltsabsetzbetrages</b> von 29,20 € (1. Kind)/43,80 € (2. Kind)/58,40 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen <b>weder</b> eine <b>behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung</b> noch ein <b>schriftlicher Vertrag</b> vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des <b>vereinbarten Unterhalts</b> und das Ausmaß des <b>tatsächlich bezahlten Unterhalts</b> hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die <b>vereinbarte Unterhaltsverpflichtung</b> in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze <b>nicht unterschritten</b> werden.</p>
<p><strong><br />
Impressum:</strong> Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Klienten-Info, Klier, Krenn &amp; Partner KG, Redaktion: 1030 Wien, Jacquingasse 51/2. Richtung: unpolitische, unabhängige Monatsschrift, die sich mit dem Wirtschafts- und Steuerrecht beschäftigt und speziell für Klienten von Steuerberatungskanzleien bestimmt ist. Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr. © www.klienten-info.at</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Klienteninformation August 2019</title>
		<link>https://www.art.co.at/2019/08/klienteninformation-august-2019/</link>
		<comments>https://www.art.co.at/2019/08/klienteninformation-august-2019/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 13 Aug 2019 16:04:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jsteuerer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klienteninformation]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.art.co.at/?p=786</guid>
		<description><![CDATA[- Krankenrücktransport mit Flugambulanz als außergewöhnliche Belastung
- Liebhaberei bei der großen und kleinen Vermietung
- Unbeschränkte Steuerpflicht für Hauptwohnsitzbefreiung ...]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Inhaltsverzeichnis</p>
<ul>
<li>Krankenrücktransport mit Flugambulanz als außergewöhnliche Belastung</li>
<li>Liebhaberei bei der großen und kleinen Vermietung</li>
<li>Umsatzsteuerfreie Sonderklassegebühren eines Arztes</li>
<li>Unbeschränkte Steuerpflicht für Hauptwohnsitzbefreiung</li>
</ul>
<p><span id="more-786"></span></p>
<p><strong>Krankenrücktransport mit Flugambulanz als außergewöhnliche Belastung</strong></p>
<p>Unfälle während des Urlaubs sind oftmals doppelt tragisch &#8211; sie unterbrechen bzw. beenden die manchmal schönste Zeit des Jahres und können, gerade wenn sie im Ausland passieren, zu <b>unerwartet hohen Kosten</b> führen. So hatte sich das BFG (GZ RV/7104693/2016 vom 10.7.2018) mit den Konsequenzen eines <b>Motorradunfalls in Italien</b> auseinanderzusetzen. Im Detail fielen für den <b>Rücktransport</b> mit der <b>Flugrettung</b> von Italien nach Österreich <b>8.400 €</b> an, welche von der <b>Schwägerin</b> des Unfallopfers <b>bezahlt</b> wurden. Nach vollständiger Genesung wollte der Motorradfahrer die <b>Kosten</b> für den Krankenrücktransport und insbesondere die <b>Flugambulanzkosten</b> steuerlich als <b>außergewöhnliche Belastung</b> geltend machen.</p>
<p>Kosten können steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die Kriterien der <b>Außergewöhnlichkeit</b>, der <b>Zwangsläufigkeit</b> und der <b>wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit</b> erfüllt sind. Überdies darf die Belastung nicht bereits Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen. Das <b>Finanzamt verwehrte</b> jedoch die <b>steuerliche Anerkennung</b> mit dem Hinweis, dass die Kosten für die Flugambulanz nicht selbst von dem Motorradfahrer getragen worden sind, sondern von seiner Schwägerin. Sein Hinweis, er habe die <b>8.400 €</b> seiner Schwägerin <b>in bar zurückgezahlt</b>, wurde <b>mangels </b>eindeutigen <b>Nachweises</b> und mit dem Hinweis, dass eine solche <b>Vorgehensweise nicht üblich</b> sei, abgetan.</p>
<p>Das <b>BFG </b>berücksichtigte in seiner Entscheidung auch den <b>körperlichen und seelischen Ausnahmezustand</b>, welcher mit einem solchen <b>Unfall</b> einhergehen kann. Das Vorstrecken der Kosten durch die Schwägerin zeigt auch, dass sie als einzige handlungsfähig war &#8211; im Gegensatz zu dem Verunfallten selbst, der sich im künstlichen Tiefschlaf befand, wie auch zu den geschockten anderen Familienangehörigen. Die <b>Rückzahlung</b> des Betrags <b>in bar</b> sei dem BFG folgend <b>glaubwürdig</b> und wird nicht zuletzt mit dem Hinweis auf die <b>aktuell niedrigen Bankzinsen</b> untermauert &#8211; es sei also durchaus üblich, dass ein <b>größerer Betrag</b> für eine Hausrenovierung bzw. für Reparaturen angespart und in <b>Barmitteln</b> abseits des Bankkontos <b>aufbewahrt</b> werde. Außerdem spricht für die tatsächliche Kostentragung der Umstand, dass die Schwägerin einen Betrag in Höhe des geborgten/zurückgezahlten Betrags zeitnah auf ihr Sparbuch eingezahlt hat.</p>
<p>Durch eine <b>Krankheit hervorgerufene Kosten</b>, das gilt auch für Kosten für Krankenrücktransporte nach einem Unfall, sofern dieser <b>nicht vorsätzlich</b> oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, sind <b>außergewöhnlich</b>, erwachsen <b>zwangsläufig</b> und <b>beeinträchtigen</b> die <b>wirtschaftliche Leistungsfähigkeit</b>, da sie den <b>Selbstbehalt übersteigen</b>. Folglich können (auch) die <b>Kosten</b> für den Rücktransport mit der <b>Flugambulanz</b> &#8211; nach Berücksichtigung etwaiger Versicherungsentschädigungen &#8211; steuerlich als <b>außergewöhnliche Belastung</b> geltend gemacht werden. Selbst wenn es in dem konkreten Fall für den Motorradfahrer auch steuerlich noch einmal gut gegangen ist, <b>empfiehlt</b> es sich trotzdem, <b>Zahlungen</b> bzw. Rückzahlungen <b>gut zu dokumentieren</b>. Bei <b>Barzahlungen</b> sollte ebenfalls ein <b>Beleg</b> angefertigt werden, der als Nachweis geeignet ist.<br />
<strong>Liebhaberei bei der großen und kleinen Vermietung</strong></p>
<p>Wird eine Tätigkeit als <b>steuerliche „Liebhaberei“</b> eingestuft, so dürfen daraus resultierende <b>Verluste</b> <b>nicht</b> mit anderen Einkünften <b>ausgeglichen</b> werden bzw. <b>nicht</b> in Folgejahre <b>vorgetragen</b> werden. So können etwa <b>Verluste</b> aus der <b>Vermietung und Verpachtung</b> <b>nicht</b> mit positiven steuerlichen Einkünften wie z.B. <b>Gehaltseinkünften ausgeglichen</b> werden und dadurch <b>Steuern</b> <b>gespart</b> werden. Andererseits sind <b>zufälligerweise resultierende Gewinne nicht steuerpflichtig</b>. Von <b>Liebhaberei</b> ist gemeinhin auszugehen, wenn eine Tätigkeit mittel- bis langfristig <b>keinen positiven Gesamterfolg</b> erwarten lässt.</p>
<p>Im Rahmen der <b>Vermietung und Verpachtung</b> muss grundsätzlich zwischen der <b>„großen Vermietung“</b> und der <b>„kleinen Vermietung“</b> unterschieden werden. Beide beinhalten unterschiedliche Anforderungen wie z.B. verschieden lange Betrachtungszeiträume. Noch <b>vor</b> der eigentlichen <b>Liebhabereithematik</b> wird die <b>Abzugsfähigkeit von Werbungskostenüberschüssen</b> bei der Überlassung von Immobilien in einigen Situationen kritisch gesehen und kann zur <b>steuerlichen Negierung von Werbungskostenüberschüssen</b> führen. Dies droht etwa bei mangelnder Vermietungsabsicht, bei <b>fremdunüblichen Vertragsgestaltungen</b> gegenüber Nahestehenden, bei Wohnraumversorgung für nahe Angehörige in Erfüllung einer Unterhaltspflicht oder auch bei der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (z.B. bei der gemeinsamen Ehewohnung).</p>
<p>Die <b>große Vermietung</b> i.S.d. Liebhaberei stellt die <b>entgeltliche Gebäudeüberlassung</b> dar, welche nicht mit der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten zusammenhängt (typischerweise die erwerbswirtschaftliche <b>Vermietung von Geschäfts- und Büroobjekten</b>). Bei der großen Vermietung wird <b>grundsätzlich</b> eine steuerlich relevante <b>Einkunftsquelle</b> angenommen &#8211; dennoch gibt es <b>keinen</b> (geschützten) <b>Anlaufzeitraum</b>, innerhalb dessen jedenfalls von einer Einkunftsquelle ausgegangen werden kann. Generell kommt es darauf an, ob die <b>Betätigung</b> in der konkret gewählten <b>Bewirtschaftungsart geeignet</b> ist, innerhalb des absehbaren Zeitraums einen <b>Gesamtgewinn</b> (Gesamt-Einnahmenüberschuss) zu <b>erwirtschaften</b>. Bei der <b>großen Vermietung</b> beträgt dieser Zeitraum <b>25 Jahre</b> ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. <b>maximal 28 Jahre</b> ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Hierbei kommt eine stichtagsbezogene Betrachtung zur Anwendung.</p>
<p>Die sogenannte <b>kleine Vermietung</b> umfasst beispielsweise die <b>Vermietung von</b> Ein- und Zweifamilienhäusern, <b>Ferienhäusern</b>, Bungalows, <b>Eigentumswohnungen</b> (unabhängig von der Anzahl der in einem Gebäude gelegenen Eigentumswohnungen), einzelnen Appartements etc. Bei der kleinen Vermietung ist verstärkt auf die <b>bloße Eignung</b> für die <b>private bzw. familiäre Nutzung</b> abzustellen. Unterschied zur großen Vermietung ist, dass hierbei <b>im Falle von Verlusten</b> <b>grundsätzlich</b> von <b>Liebhaberei</b> <b>auszugehen</b> ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Liebhabereivermutung zu widerlegen. Als <b>Zeitraum</b> für die <b>Erzielung eines Totalüberschusses</b> bei der kleinen Vermietung gelten <b>20 Jahre</b> ab Beginn der entgeltlichen Überlassung bzw. <b>höchstens 23 Jahre</b> ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) &#8211; es gilt ebenso eine <b>stichtagsbezogene Betrachtung</b>.</p>
<p>Mittels einer <b>Prognoserechnung</b> kann Liebhaberei entkräftet werden, da <b>nachgewiesen</b> wird, dass innerhalb eines absehbaren Zeitraums eine <b>Einkunftsquelle</b> vorliegt. Neben den in den <b>Liebhabereirichtlinien</b> genannten Elementen (z.B. sind Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen, wie etwa Rationalisierungsmaßnahmen, zu berücksichtigen) stellen sich folgende <b>Anforderungen</b> an eine <b>plausible Prognoserechnung</b>: Einbeziehung aller Jahre der Betätigung; Einbeziehung von <b>Reparaturen</b> und <b>Instandsetzungsaufwendungen</b> nach einem angemessenen (nicht willkürlich verschiebbaren) Zeitraum; Ansatz <b>realistischer Mietzinssteigerungen</b>; Berücksichtigung des <b>Mietausfallsrisikos</b>; Ansatz realistischer Fremdkapitalzinsen und Fremdwährungsrisiken sowie Orientierung an tatsächlichen Verhältnissen. Für die <b>große Vermietung</b> gelten diese Anforderungen genauso &#8211; allerdings gibt es einnahmenseitig eine <b>Besonderheit</b> bei <b>gesetzlich beschränkten Mietzinsen</b> i.S.d. MRG. Im Rahmen der Prognoserechnung müssen <b>beschränkte Mietzinse durch marktübliche Mieten</b> ersetzt werden. Grundsätzlich entscheidet über den <b>Erfolg</b> der <b>Prognoserechnung</b>, <b>ob und wann</b> die <b>Verluste</b> durch <b>spätere Überschüsse</b> <b>ausgeglichen</b> werden können. <b>Nicht berücksichtigt</b> werden dürfen im Rahmen der Prognoserechnung jedoch die <b>Erlöse aus der Veräußerung des Mietobjekts</b>.</p>
<p>Wird eine Vermietung <b>zunächst</b> als <b>Einkunftsquelle</b> eingestuft, bleiben jedoch die Jahresergebnisse hinter der Prognose zurück, so ist zu prüfen, ob der ursprünglich absehbare Zeitraum eingehalten werden kann. Wird die <b>Prognose</b> allein aufgrund von <b>„Unwägbarkeiten“</b> wie z.B. höhere Gewalt/Naturkatastrophen oder eine nicht erkennbare Insolvenz von Mietern verfehlt, spricht dies <b>gegen Liebhaberei</b> (zum oftmals schmalen Grat zwischen Unwägbarkeit und betätigungstypischem Risiko siehe jedoch Klienten-Info 08/18).<br />
<strong>Umsatzsteuerfreie Sonderklassegebühren eines Arztes</strong></p>
<p><b>Ärzte</b> erzielen mit ihrer Tätigkeit <b>Einkünfte aus selbständiger Arbeit</b>, welche in der <b>Umsatzsteuer unecht befreit</b> sind, weshalb auch ein <b>Vorsteuerabzug nicht möglich</b> ist. Diese Befreiung gilt jedoch nur für <b>Umsätze</b>, die in <b>direktem Zusammenhang mit</b> einer <b>Heilbehandlung</b> stehen. Die <b>Umsatzsteuerbefreiung</b> gilt nicht nur für selbständige Ärzte, sondern kann auch in gewissen Fällen von <b>in Krankenanstalten angestellten Ärzten</b> in Anspruch genommen werden. § 2 Abs. 6 UStG stellt nämlich umsatzsteuerlich einen in einer Krankenanstalt angestellten Arzt einem Unternehmer gleich, wenn er im Rahmen des Dienstverhältnisses ärztliche Tätigkeiten ausübt, die im Sinne des Gesetzes zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gezählt werden. Somit sind z.B. Sonderklassegelder, auch wenn sie von den Krankenanstalten eingehoben werden, für den <b>behandelnden Arzt und den Patienten</b> <b>umsatzsteuerfrei</b>, da sie im Namen und auf Rechnung des Arztes erfolgen. Eine <b>(Privat)Krankenanstalt</b> erzielt hingegen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und die <b>Umsätze</b> unterliegen dem <b>begünstigten (Umsatz)Steuersatz von 10%</b> &#8211; ein Vorsteuerabzug ist möglich.</p>
<p>Vor den <b>VwGH</b> kam nun ein Fall (GZ Ro 2017/15/0029 vom 31.1.2019), in dem ein <b>Privatkrankenhaus</b> Leistungen an Privatpatienten erbrachte, die im Rahmen einer Rehabilitation bzw. eines stationären Aufenthaltes ausgeführt wurden. Diese Leistungen wurden der <b>Zusatzversicherung der Patienten</b> in Rechnung gestellt, wobei einerseits ein <b>10%iger Umsatzsteuersatz</b> weiterverrechnet und anderseits ein <b>Teil dieser Leistungen</b> <b>umsatzsteuerfrei</b> gestellt wurde. Begründet wurde dies damit, dass ein <b>„Arztanteil“</b> in der Gesamtleistung enthalten wäre, der <b>umsatzsteuerfrei</b> sei. Im Gegenzug wurde von der Krankenanstalt <b>an den Arzt ein Pauschale für diese ärztlichen Leistungen</b> bezahlt, wobei die an die Versicherungsunternehmen als steuerfreie Ärztehonorare verrechneten Beträge nicht mit denen an die Ärzte überrechneten Honorare übereinstimmten. <b>Strittig</b> war nun, ob die den gegenständlichen <b>Sonderklassegebührenzahlungen</b> zu Grunde liegenden <b>ärztlichen Leistungen</b> der <b>Krankenanstalt</b> <b>oder</b> dem <b>behandelnden Arzt zuzurechnen</b> sind.</p>
<p>Der <b>VwGH</b> blieb im Wesentlichen bei seiner bisherigen Rechtsprechung. Er führte aus, dass bei einem<b> direkten Leistungsaustausc</b>h zwischen Arzt und Patient und sofern die Kran<b>kenanstalt in </b>frem<b>dem Namen und</b> auf <b>Rechnung des Arztes Lei</b>stungen weiterverrechnet, eine umsa<b>tzsteuerbefreite Tätigkeit aus</b> ärztlicher Tätigkeit vorliegen kann. Wird hingegen vom Krankenhausträger ein <b>Arztanteil verrechnet</b>, der dann als solcher gar nicht an den Arzt weitergeleitet wird, sondern nur mit einem <b>jährlichen Pauschale abgegolten</b> wird, kann <b>nicht</b> von einem im Namen des Arztes eingehobenen <b>gesonderten Entgelt</b> gesprochen werden. Der Name des Arztes auf der Rechnung dient hier <b>lediglich</b> als <b>Zusatzinformation</b> und bedeutet nicht per se, dass die Rechnung auch tatsächlich im Namen und auf Rechnung des Arztes erfolgt ist. <b>Im Ergebnis</b> ist also eine <b>Aufteilung</b> der Abrechnung <b>in</b> einen <b>umsatzsteuerfreien</b> und einen <b>steuerpflichtigen Teil</b> laut VwGH z<b>ulässig</b>. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ist <b>nicht der gesamte „Arztanteil“</b> der <b>Umsatzsteuer</b> zu unterwerfen.</p>
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<p><strong>Unbeschränkte Steuerpflicht für Hauptwohnsitzbefreiung</strong></p>
<p>Die <b>Hauptwohnsitzbefreiung</b> ermöglicht die <b>Befreiung von der Immobilienertragsteuer</b> und somit die steuerliche Freistellung des Veräußerungserlöses aus Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen samt Grund und Boden. Dafür muss der <b>Hauptwohnsitz aufgegeben</b> werden und das Eigenheim entweder für <b>mindestens zwei Jahre durchgehend</b> oder <b>innerhalb</b> der letzten <b>zehn Jahre</b> mindestens <b>fünf Jahre durchgehend</b> als Hauptwohnsitz gedient haben. Das <b>BFG</b> hatte sich (GZ RV/7105501/2016 vom 16.5.2018) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem mit Hinweis auf die durchgehende fünfjährige Nutzung als Hauptwohnsitz die Befreiung von der Immobilienertragsteuer zur Anwendung kommen sollte.</p>
<p>Im Detail wollte ein <b>leitender Beamter einer internationalen Organisation</b> mit Sitz in Wien, der nach seiner mehrjährigen Tätigkeit in Österreich mit seiner Familie nach Australien übersiedelte, besagte Steuerbefreiung geltend machen. Wenngleich die <b>fünfjährige Nutzung</b> der <b>Wohnung</b> in Österreich <b>unbestritten</b> war, <b>verneinte</b> das <b>Finanzamt</b> die <b>Befreiung</b> mit Hinweis auf die <b>besondere steuerliche Situation</b> des leitenden Beamten und nigerianischen Staatsbürgers. Leitende Beamte mit einer <b>„roten Legitimationskarte“</b> genießen in Österreich &#8211; wie auch z.B. <b>Diplomaten</b> &#8211; besondere <b>Privilegien und Immunitäten</b>. Aus <b>steuerlicher</b> Sicht gelten <b>Sonderregelungen</b> (&#8220;Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen&#8221;), sodass diese Personen, welche <b>weder österreichische Staatsbürger</b> <b>noch</b> in Österreich <b>ständig ansässig</b> sind, nur mit ihren inländischen Einkünften gem. § 98 EStG (d.h. im Rahmen der <b>beschränkten Steuerpflicht</b>) <b>steuerpflichtig</b> sind. Darüber hinaus sieht Österreich eine <b>Befreiung der Dienstbezüge</b> vom Entsendestaat vor. Einkünfte aus Drittstaaten dürften sowieso nicht in Österreich besteuert werden, da die <b>beschränkte Steuerpflicht</b> <b>niemals</b> das <b>Welteinkommen</b> umfassen kann. Wie schon der VwGH vor geraumer Zeit zum Ausdruck gebracht hatte, <b>verzichtet Österreich</b> bei diesen Personen aufgrund völkerrechtlicher Verträge auf sein grundsätzliches <b>Recht</b>, deren <b>sämtliche Einkünfte zu besteuern</b> &#8211; und zwar <b>auch</b> dann, <b>wenn</b> diese Personen im Inland einen <b>Wohnsitz oder</b> ihren <b>gewöhnlichen Aufenthalt</b> <b>haben</b>. Es ist daher <b>beschränkte Steuerpflicht trotz Wohnsitzes im Inland</b> gegeben und die entsprechenden Bestimmungen müssen angewendet werden.</p>
<p>Das BFG betonte in seiner Entscheidungsfindung, dass im vorliegenden Fall Österreich auf die unbeschränkte Einkommensbesteuerung verzichtet und daher ein <b>Fehlen der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich</b> seitens des ehemals leitenden Beamten anzunehmen ist. <b>Ohne unbeschränkte Steuerpflicht</b> können jedoch Vorschriften, welche die unbeschränkte Steuerpflicht voraussetzen (wie etwa die <b>Hauptwohnsitzbefreiung</b>), <b>nicht zur Anwendung kommen</b>. Der leitende Beamte war nämlich in Österreich nicht unbeschränkt steuerpflichtig, da Österreich auf die unbeschränkte Einkommensbesteuerung wirksam verzichtet hat. Anders ausgedrückt kann er <b>keinen Wohnsitz in Österreich haben</b>, da er <b>wie</b> ein <b>beschränkt Steuerpflichtiger</b> zu behandeln ist und daher <b>im Umkehrschluss</b> <b>weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt</b> im Inland <b>haben kann</b>. Im Endeffekt blieb die bereits entrichtete Immobilienertragsteuer (die beschränkte Steuerpflicht umfasst auch Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen) als steuerliche Belastung aufrecht &#8211; die <b>Hauptwohnsitzbefreiung kam nicht zur Anwendung</b>.<br />
<strong>Impressum:</strong> Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Klienten-Info, Klier, Krenn &amp; Partner KG, Redaktion: 1030 Wien, Jacquingasse 51/2. Richtung: unpolitische, unabhängige Monatsschrift, die sich mit dem Wirtschafts- und Steuerrecht beschäftigt und speziell für Klienten von Steuerberatungskanzleien bestimmt ist. Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr. © www.klienten-info.at</p>
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