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	<title>A.R.T. Steuerberatung &#187; art</title>
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		<title>Klienteninformation August 2013</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Aug 2013 08:18:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>art</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klienteninformation]]></category>

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		<description><![CDATA[UFS erweitert Firmenwertabschreibung in der Gruppe auf EU-Ausland
Geringeres Mindestkapital bei GmbH - Möglichkeiten durch eine Kapitalherabsetzung
Änderungen bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge...]]></description>
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<h2 class="doctitle">Inhaltsverzeichnis</h2>
<ul type="disc">
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; line-height: 120%; mso-list: l1 level1 lfo1; tab-stops: list 36.0pt;"><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">UFS erweitert Firmenwertabschreibung in der Gruppe auf EU-Ausland</span></li>
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; line-height: 120%; mso-list: l1 level1 lfo1; tab-stops: list 36.0pt;"><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">Geringeres Mindestkapital bei GmbH &#8211; Möglichkeiten durch eine Kapitalherabsetzung</span></li>
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; line-height: 120%; mso-list: l1 level1 lfo1; tab-stops: list 36.0pt;"><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">Änderungen bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge</span></li>
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; line-height: 120%; mso-list: l1 level1 lfo1; tab-stops: list 36.0pt;"><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">BMF-Info zum „Jobticket“</span></li>
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; line-height: 120%; mso-list: l1 level1 lfo1; tab-stops: list 36.0pt;"><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">Kosten eines Personenlifts als außergewöhnliche Belastung im Falle von Miteigentum<br />
<span id="more-350"></span><br />
</span></li>
</ul>
<p class="artikeltitle" style="mso-pagination: widow-orphan lines-together;"><strong>UFS erweitert Firmenwertabschreibung in der Gruppe auf EU-Ausland</strong></p>
<p class="bodytext">Die österreichische <b>Gruppenbesteuerung</b> ermöglicht nicht nur die steuerliche Verrechnung von Gewinnen mit ausländischen Verlusten innerhalb der Gruppe, sondern auch eine <b>Firmenwertabschreibung</b> bei der Anschaffung bzw. Aufnahme von Beteiligungen in die Unternehmensgruppe. Mit der Einführung der Firmenwertabschreibung in der Gruppe sollte eine Gleichstellung zwischen dem <b>Asset-Deal</b> und dem <b>Share-Deal</b> erreicht werden. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Firmenwertabschreibungen über jeweils <b>15 Jahre</b> besteht in der Ermittlung des Abschreibungsbetrags, welcher innerhalb der Gruppe (Share-Deal) mit 50% der steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung begrenzt ist. Beiden Arten des Unternehmenserwerbes ist grundsätzlich gemein, dass die Firmenwertabschreibung oftmals bloß zu einem <b>temporären Steuervorteil</b> (Stundung) führt, da aufgrund des dann gesenkten Beteiligungsansatzes es in Folge zu einem <b>höheren Veräußerungsgewinn</b> kommt („eine Art Nachversteuerung“). Ein <b>negativer</b> Firmenwert ist auch über 15 Jahre verteilt gewinnerhöhend aufzulösen.</p>
<p class="bodytext">Innerhalb der Unternehmensgruppe unterliegt die zwingend vorzunehmende Firmenwertabschreibung diversen <b>Besonderheiten</b>. Neben dem Beteiligungserwerb an einer betriebsführenden Kapitalgesellschaft sieht das Gesetz vor, dass es sich um eine in Österreich <b>unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft</b> handeln muss. Überdies darf die Beteiligung nicht von einem anderen Gruppenmitglied oder verbundenen Unternehmen erworben worden sein. Der <b>UFS</b> ist unlängst (GZ RV/0073-L/11 vom 16.4.13) zu der Entscheidung gekommen, dass die Beschränkung auf inländische Unternehmen – Beteiligungen an Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten sind folglich davon ausgeschlossen &#8211; einen <b>Verstoß</b> <b>gegen</b> die <b>Niederlassungsfreiheit</b> darstellt. Konkret wurde seitens des Finanzamts die Firmenwertabschreibung auf eine in die Unternehmensgruppe aufgenommene Beteiligung an einer <b>slowakischen Kapitalgesellschaft</b> verwehrt. Begründet wurde dies mit dem Gesetzeswortlaut wie auch mit dem Hinweis, dass sich in- und ausländische Gruppenmitglieder nicht in vergleichbaren Situationen befänden.</p>
<p class="bodytext">Durch die Einschränkung der Firmenwertabschreibung auf inländische Gruppenmitglieder soll verhindert werden, dass ansonsten bei ausländischen, in Österreich beschränkt steuerpflichtigen Beteiligungen, im <b>Idealfall</b> zuerst eine <b>Firmenwertabschreibung</b> steuerlich geltend gemacht wird <b>und</b> dann auch noch ein <b>steuerfreier Veräußerungsgewinn</b> erzielt wird. Da bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Gruppenbesteuerung im Regelfall auch jene für die <b>„internationale Schachtelbeteiligung“</b> (Beteiligungsertragsbefreiung gem. § 10 Abs. 2 KStG) erreicht sind, würde diese <b>zweifache Begünstigung</b> lediglich dann nicht eintreten, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes die Option zugunsten der Steuerwirksamkeit dieser Beteiligung ausgeübt worden ist. Mit Verweis auf diverse <b>EuGH-Rechtsprechung</b> sowie auf vermehrte Literaturmeinung lässt der UFS in einem ersten Schritt das im österreichischen Körperschaftsteuergesetz verankerte Abzugsverbot von Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensmehrungen und Einnahmen ins Leere laufen. <b>Entscheidend</b> ist vielmehr auf <b>unionsrechtlicher Ebene</b> die <b>Gefährdung der Kohärenz des Steuersystems</b> als möglicher Rechtfertigungsgrund für einen Ausschluss ausländischer Gesellschaften von der Firmenwertabschreibung. Dieser für die Gefährdung der Kohärenz <b>enge Zusammenhang</b> zwischen Firmenwertabschreibung in der Gruppe und steuerfreier Veräußerungsgewinnbesteuerung bei ausländischen Beteiligungen ist dem UFS folgend aber gerade <b>nicht gegeben</b>, da bloß die <b>Möglichkeit</b> eines späteren steuerfreien Veräußerungsgewinns besteht.</p>
<p class="bodytext">Die <b>Ausdehnung der Firmenwertabschreibung</b> in der Gruppe auf <b>Beteiligungen</b> aus den <b>EU-Mitgliedstaaten</b> durch den UFS – unabhängig davon, ob die Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung ausgeübt wurde &#8211; ist aus Sicht des Steuerpflichtigen zu begrüßen! Es darf allerdings nicht vergessen werden, dass ein allfälliger negativer Firmenwert bei Ausübung der Option gewinnerhöhend aufzulösen ist. Da das Finanzamt <b>Amtsbeschwerde</b> beim VwGH eingebracht hat, bleibt das letzte Wort in dieser Entscheidung jedoch noch abzuwarten. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.</p>
<p class="artikeltitle" style="mso-pagination: widow-orphan lines-together; page-break-after: avoid;"><strong>Geringeres Mindestkapital bei GmbH &#8211; Möglichkeiten durch eine Kapitalherabsetzung</strong></p>
<p class="bodytext">Seit <b>1. Juli 2013</b> beträgt das <b>Mindeststammkapital</b> einer GmbH anstatt bislang 35.000 € nur mehr <b>10.000 €</b>. Für bestehende GmbHs gibt es daher die Möglichkeit, durch eine <b>ordentliche Kapitalherabsetzung</b> Gelder außerhalb einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter auszuzahlen. Dies kann vor allem auch steuerlich interessant sein, da <b>Ausschüttungen</b> an natürliche Personen einer <b>25%igen KESt</b> unterliegen, während eine <b>Einlagenrückzahlung</b> grundsätzlich eine <b>steuerneutrale</b> <b>Vermögensumschichtung</b> (Reduktion der Anschaffungskosten) darstellt. Bei einer Gewinnausschüttung von 25.000 € würden somit 6.250 € an KESt anfallen, die im Falle einer gleich hohen Kapitalherabsetzung gespart werden können. Zu einer <b>Steuerbelastung</b> kommt es nur dann, wenn die <b>Anschaffungskosten</b> durch die Einlagenrückzahlung <b>unter</b> einen Wert von <b>Null</b> fallen würden, was beispielsweise beim vorangegangenen Erwerb eines GmbH-Anteils unter dem (anteiligen) Stammkapital passieren könnte.</p>
<p class="bodytext">Trotz der auf den ersten Blick verlockenden Steuerersparnis sei angemerkt, dass die <b>Durchführung</b> einer <b>ordentlichen Kapitalherabsetzung</b> z.B. aus Gläubigerschutzgründen nicht ganz einfach und naturgemäß auch mit <b>Kosten</b> verbunden ist. Nachfolgend ein kurzer Überblick über die <b>einzelnen</b> <b>Schritte</b>:</p>
<ol start="1" type="1">
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; text-align: justify; line-height: 120%; mso-list: l0 level1 lfo2; tab-stops: list 36.0pt;"><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">Einladung zur <b>Generalversammlung</b> unter Bekanntgabe der Tagesordnung.</span></li>
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; text-align: justify; line-height: 120%; mso-list: l0 level1 lfo2; tab-stops: list 36.0pt;"><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">Abhaltung der notariell zu beurkundenden Generalversammlung und <b>Beschlussfassung</b> über die Kapitalherabsetzung.</span></li>
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; text-align: justify; line-height: 120%; mso-list: l0 level1 lfo2; tab-stops: list 36.0pt;"><b><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">Abänderung</span></b><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;"> des <b>Gesellschaftsvertrags</b> mit Herabsetzung des Stammkapitals.</span></li>
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; text-align: justify; line-height: 120%; mso-list: l0 level1 lfo2; tab-stops: list 36.0pt;"><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">Beglaubigte Unterfertigung der Anmeldung des Beschlusses über die beabsichtigte Kapitalherabsetzung zur Eintragung in das Firmenbuch durch sämtliche Geschäftsführer.</span></li>
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; text-align: justify; line-height: 120%; mso-list: l0 level1 lfo2; tab-stops: list 36.0pt;"><b><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">Anmeldung</span></b><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;"> beim <b>Firmenbuchgericht</b>.</span></li>
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; text-align: justify; line-height: 120%; mso-list: l0 level1 lfo2; tab-stops: list 36.0pt;"><b><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">Eintragung</span></b><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;"> der beabsichtigten Kapitalherabsetzung <b>in</b> das <b>Firmenbuch</b>.</span></li>
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; text-align: justify; line-height: 120%; mso-list: l0 level1 lfo2; tab-stops: list 36.0pt;"><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">Durchführung des <b>Aufgebotsverfahrens</b> (Veröffentlichung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung, Aufforderung der bekannten Gläubiger).</span></li>
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; text-align: justify; line-height: 120%; mso-list: l0 level1 lfo2; tab-stops: list 36.0pt;"><b><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">Befriedigung</span></b><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;"> bzw. Sicherstellung <b>der Gläubiger</b>, die sich bei der Gesellschaft melden.</span></li>
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; text-align: justify; line-height: 120%; mso-list: l0 level1 lfo2; tab-stops: list 36.0pt;"><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">Nach Ablauf einer <b>Sperrfrist</b> von <b>drei Monaten</b> Anmeldung der Durchführung der Kapitalherabsetzung.</span></li>
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; text-align: justify; line-height: 120%; mso-list: l0 level1 lfo2; tab-stops: list 36.0pt;"><b><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">Eintragung</span></b><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;"> <b>durch</b> das <b>Firmenbuchgericht</b>.</span></li>
</ol>
<p class="bodytext">Erst nach diesen Schritten ist eine <b>Rückzahlung des Stammkapitals</b> möglich.</p>
<p class="bodytext">Bei <b>kleineren GmbHs</b> kommt es oft vor, dass sich <b>Verrechnungsforderungen</b> gegenüber dem Gesellschafter aufbauen. Eine Kapitalherabsetzung kann auch zum Abbau des Saldos am Verrechnungskonto angedacht werden, wodurch sich auch das <b>Risiko</b> einer <b>verdeckten</b> <b>Gewinnausschüttung</b> verringert. Schließlich kann eine Senkung des Mindeststammkapitals in Form einer <b>vereinfachten Kapitalherabsetzung</b> Sinn machen. Bei dieser Form der Kapitalherabsetzung wird der Herabsetzungsbetrag zum <b>Ausgleich</b> (oder zur Verringerung) eines sonst auszuweisenden <b>Bilanzverlustes</b> verwendet, wodurch sich das <b>Bilanzbild</b> der Gesellschaft <b>verbessert</b>. Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung entfallen einige der zuvor bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung vorgesehenen Verfahrensschritte (insbesondere Gläubigeraufruf). <b>Auszahlungen</b> an die Gesellschafter sind bei dieser Form der Kapitalherabsetzung allerdings <b>nicht möglich</b>.</p>
<p class="artikeltitle" style="mso-pagination: widow-orphan lines-together; page-break-after: avoid;"><strong><br />
Änderungen bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge</strong></p>
<p class="bodytext">Im Jahr 2003 wurde die prämienbegünstigte, d.h. <b>staatlich geförderte</b> <b>Zukunftsvorsorge</b> eingeführt, um eine zusätzliche Säule neben dem <b>staatlichen Pensionssystem</b> zu schaffen und den Österreichern eine weitere Spar- bzw. Anlageform zu bieten. Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge ist aus <b>Anlegersicht</b> dadurch gekennzeichnet, dass ab der ersten Einzahlung eine mindestens <b>zehnjährige Kapitalbindung</b> besteht und nach Ablauf dieser Frist diverse Möglichkeiten zur Auszahlung bzw. Weiterveranlagung bestehen. Neben der staatlichen Prämie wird diese Veranlagungsform auch <b>steuerlich begünstigt</b>, indem idealerweise keine Kapitalertrag-, Einkommen-, Erbschafts- oder Versicherungssteuern anfallen. Außerdem ist die Auszahlung in <b>Rentenform</b> einkommensteuerfrei.</p>
<p class="bodytext">Mit Nationalratsbeschluss vom 5. Juli kommt es <b>ab 1. August 2013</b> zu verschiedenen Änderungen, welche auch in turbulenten Kapitalmarktsituationen eine <b>attraktive</b> <b>Investitionsmöglichkeit</b> sicherstellen sollen. Wesentliche Neuerung ist die Einführung von <b>Bandbreiten</b> anstelle von <b>Mindestaktienquoten</b>, wodurch flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten bei der Veranlagungsstrategie erreicht werden sollen. Im Gegensatz zu dem 2010 eingeführten „<b>Lebenszyklusmodell</b>“, welches in Abhängigkeit vom Lebensalter des Anlegers eine Mindestaktienquote vorsieht – mindestens 30% für Anleger bis 45 Jahre, mindestens 25% für solche bis 55 Jahre und mindestens 15% für ältere Personen – sieht das neue Modell zwei Bandbreiten („<b>Zweistufenmodell</b>“) in Form von <b>Aktienquoten</b> vor. Es sind 15% bis 60% für unter Fünfzigjährige und zwischen 5% und 50% für ältere Personen. Neben der Möglichkeit, die Aktienquote innerhalb dieser Bandbreiten jeweils an die aktuellen Marktgegebenheiten anzupassen, kann nunmehr <b>auch</b> der Aktienanteil an Gesellschaften, die <b>nicht</b> an einer Börse im <b>EU/EWR-Raum </b>notieren, <b>bis zu 40%</b> der Aktien ausmachen. Das Portfolio kann somit stärker variiert werden. Bisher war vorgesehen, dass die Aktienveranlagung zu 100% in Papieren aus dem EU/EWR-Raum erfolgt.</p>
<p class="bodytext">Die Neuerungen verlangen auch eine <b>höhere Kostentransparenz</b> wie auch <b>besser</b> <b>verständliche Berechnungen</b> bei den verschiedenen Rentenvarianten. Vor neuen Vertragsabschlüssen über die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge ab August 2013 müssen nunmehr die <b>konkrete Veranlagungsstrategie</b>, Details über die Zusammensetzung der Kapitalanlagen, Informationen über etwaige Absicherungsinstrumente usw. dem Anleger <b>schriftlich</b> offen gelegt werden. Bereits <b>bestehende Verträge</b> über die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge können <b>nach</b> Ablauf der <b>zehnjährigen Mindestlaufzeit</b> <b>auf</b> das <b>Zweistufenmodell</b> bei ansonsten gleich bleibenden Vertragsbedingungen <b>umgestellt</b> werden.</p>
<p class="artikeltitle" style="mso-pagination: widow-orphan lines-together; page-break-after: avoid;"><strong><br />
BMF-Info zum „Jobticket“</strong></p>
<p class="bodytext">Wie bereits berichtet (Ausgabe 01/13) können Arbeitgeber seit 1.1.2013 ihren Arbeitnehmern ein <b>steuerfreies</b> <b>Jobticket</b> als zusätzlichen Anreiz zur Verfügung stellen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann nämlich der Arbeitgeber die <b>Kosten</b> <b>für</b> die <b>öffentlichen Verkehrsmittel</b> zwischen <b>Wohnung und Arbeitsplatz</b> für den Arbeitnehmer übernehmen, wobei hierfür vom Arbeitnehmer <b>kein Sachbezug</b> versteuert werden muss. Die Voraussetzungen hierfür wurden nun in einer BMF-Information vom <b>5. Juni 2013</b> näher erläutert.</p>
<p class="bodytext">Zunächst muss der Arbeitgeber die Kosten für den <b>Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln</b> direkt übernehmen, d.h. der Arbeitgeber zahlt direkt die <b>Streckenkarte</b> bzw. <b>Netzkarte</b> und die Rechnung muss direkt auf den Arbeitgeber ausgestellt werden, wobei neben den üblichen Rechnungsmerkmalen auch der <b>Name</b> des <b>Arbeitnehmers</b> auf der Rechnung angeführt werden muss. <b>Ersetzt</b> der <b>Arbeitgeber</b> dem Arbeitnehmer lediglich die <b>Kosten</b> für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so liegt auch <b>weiterhin</b> ein <b>steuerpflichtiger Arbeitslohn</b> vor. Laut BMF kann ein steuerfreier Bezug nur angenommen werden, wenn primär eine Streckenkarte zur Verfügung gestellt wird. Nur <b>wenn keine Streckenkarte</b> für die jeweilige Strecke von den Verkehrsbetrieben angeboten wird oder die Netzkarte maximal den Kosten einer Streckenkarte entspricht, darf eine <b>Netzkarte</b> zur Verfügung gestellt werden. Da etwa die <b>Wiener Linien</b> keine Streckenkarten anbieten, ist die <b>Jahresnetzkarte</b> als <b>Jobticket</b> begünstigt. Die Voraussetzungen, dass ein Anspruch auf das Pendlerpauschale gegeben sein muss und die Strecken- bzw. Netzkarte nicht übertragbar sein darf, entfallen seit 1.1.2013.</p>
<p class="bodytext">Wird die Beförderung <b>anstelle</b> eines bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns geleistet und somit ein bisheriges <b>Gehalt</b> lediglich in ein (steuerfreies) <b>Jobticket umgewandelt</b>, liegt auch weiterhin ein <b>steuerpflichtiger Arbeitslohn</b> vor. Wurde bisher vom Arbeitgeber ein <b>Fahrtkostenzuschuss</b> für die Strecke Wohnung &#8211; Arbeitsstätte geleistet und wird dieser Bezug nun <b>durch</b> ein <b>Jobticket</b> <b>ersetzt</b>, kann allerdings ein <b>steuerpflichtiger Sachbezug</b> <b>vermieden</b> werden. Liegen die Voraussetzungen für ein <b>Jobticket</b> vor, ist außerdem zu beachten, dass für einen Arbeitnehmer, der ein Jobticket erhält, prinzipiell <b>kein Pendlerpauschale</b> zusteht. Hat der Arbeitnehmer jedoch trotz Jobtickets eine weite Strecke <b>zwischen</b> seiner <b>Wohnung</b> und der <b>Einstiegsstelle</b> zum öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen, kann er für diese (separate) Strecke grundsätzlich das <b>Pendlerpauschale</b> beziehen.</p>
<p class="bodytext">Aus <b>umsatzsteuerlicher Sicht</b> ist zudem zu beachten, dass eine <b>unentgeltliche Zurverfügungstellung</b> eines <b>Jobtickets</b> einen <b>Eigenverbrauch</b> durch sonstige Leistung beim Unternehmer darstellt und dem <b>ermäßigten Umsatzsteuersatz</b> von <b>10%</b> zu unterwerfen ist.</p>
<p class="artikeltitle" style="mso-pagination: none; page-break-after: avoid;"><strong><br />
Kosten eines Personenlifts als außergewöhnliche Belastung im Falle von Miteigentum</strong></p>
<p class="bodytext">In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat sich der <b>UFS</b> (GZ RV/0193-K/12 vom 21.6.2013) mit der Frage auseinandergesetzt unter welchen Umständen die <b>Errichtungskosten</b> für einen <b>Personenlift</b> eine <b>außergewöhnliche Belastung</b> darstellen können. Im betroffenen Fall hatte der Ehemann für seine durch einen Unfall <b>querschnittsgelähmte Gattin</b> einen Lift an das dreistöckige <b>Mehrfamilienhaus</b> anbauen lassen. Die <b>Kosten</b> für die Lifterrichtung in Höhe von ca. <b>130.000 €</b> trug der Ehemann zur Gänze obwohl er <b>nur</b> zu <b>einem Drittel Miteigentümer</b> der Liegenschaft ist. Die anderen Miteigentümer, die aus dem Familienkreis des Ehemanns stammen, beteiligten sich nicht an den Kosten, eine Ablöse der Kosten im Falle einer Veräußerung wurde ebenfalls nicht vereinbart.</p>
<p class="bodytext">Das <b>Finanzamt</b> <b>versagte</b> <b>zunächst</b> unter Berufung auf die sogenannte <b>Gegenwertstheorie</b> die Anerkennung, da nach Ansicht des Finanzamtes der Liftzubau zu einer <b>Wertsteigerung</b> der Liegenschaft und damit zu einer <b>reinen Vermögensumschichtung</b> führe. Voraussetzung für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ist allerdings, dass die Kosten zu einer endgültigen Vermögensbelastung werden. Seitens des <b>UFS</b> wurde der Berufung teilweise stattgegeben. <b>Grundsätzlich</b> folgte der <b>UFS</b> zwar der Ansicht des Finanzamtes, dass durch die Errichtung des Liftes die <b>Liegenschaft</b> <b>insgesamt</b> eine <b>Wertsteigerung</b> erfährt. Allerdings kommt diese Wertsteigerung im Falle eines <b>Verkaufes</b> auch den <b>anderen Miteigentümern</b> zugute, sodass auch der <b>Mehrbetrag</b> (in Form eines höheren Verkaufserlöses) durch das Vorhandensein des Liftes auf <b>alle Miteigentümer aufzuteilen</b> wäre. Aus Sicht des die gesamten Kosten für die Errichtung tragenden Ehemanns liegt somit hinsichtlich eines Ausmaßes <b>von zwei Drittel</b> (die Anteile der anderen Miteigentümer) tatsächlich ein <b>verlorener Aufwand</b> vor, der in Kombination mit den anderen Voraussetzungen (<b>Außergewöhnlichkeit</b>, <b>Zwangsläufigkeit</b>) als <b>außergewöhnliche Belastung</b> anzuerkennen ist.</p>
<p class="impressum"><strong>Impressum:</strong> Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Klienten-Info, Klier, Krenn &amp; Partner KG, Redaktion: 1090 Wien, Julius-Tandler-Platz 6/9. Richtung: unpolitische, unabhängige Monatsschrift, die sich mit dem Wirtschafts- und Steuerrecht beschäftigt und speziell für Klienten von Steuerberatungskanzleien bestimmt ist. Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr. © www.klienten-info.at</p>
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		<title>Klienteninformation Juli 2013</title>
		<link>http://www.art.co.at/2013/08/klienteninformation-juli-2013/</link>
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		<pubDate>Fri, 02 Aug 2013 15:04:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>art</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klienteninformation]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.art.co.at/?p=337</guid>
		<description><![CDATA[Steuerliche Erleichterungen nach der Hochwasserkatastrophe
Aufgepasst bei „Ferialjobs“ – Steuer, Sozialversicherung &#038; Co können unangenehm überraschen
Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld...]]></description>
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<p><![endif]--></p>
<h2 class="doctitle">Inhaltsverzeichnis</h2>
<ul type="disc">
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; line-height: 120%; mso-list: l2 level1 lfo1; tab-stops: list 36.0pt;"><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">Steuerliche Erleichterungen nach der Hochwasserkatastrophe</span></li>
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; line-height: 120%; mso-list: l2 level1 lfo1; tab-stops: list 36.0pt;"><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">Aufgepasst bei „Ferialjobs“ – Steuer, Sozialversicherung &amp; Co können unangenehm überraschen</span></li>
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; line-height: 120%; mso-list: l2 level1 lfo1; tab-stops: list 36.0pt;"><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld</span></li>
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; line-height: 120%; mso-list: l2 level1 lfo1; tab-stops: list 36.0pt;"><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">Senkung Mindestkapital bei GmbH beschlossen</span></li>
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; line-height: 120%; mso-list: l2 level1 lfo1; tab-stops: list 36.0pt;"><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">Gute und schlechte Neuerungen bei der NoVA</span></li>
</ul>
<p class="bodytext"><span id="more-337"></span></p>
<p class="artikeltitle" style="mso-pagination: lines-together;"><strong>Steuerliche Erleichterungen nach der Hochwasserkatastrophe</strong></p>
<p class="bodytext">Die jüngste Hochwasserkatastrophe hat gezeigt, dass neben unmittelbarem tatkräftigen körperlichen Einsatz bei den <b>Aufräumarbeiten</b> vor allem <b>Geld- und Sachspenden</b> notwendig sind, um die eingetretenen Schäden zu beseitigen. Das <b>BMF</b> hat jüngst ein <b>Informationsschreiben</b> veröffentlicht, in dem auf <b>steuerliche Maßnahmen</b> in <b>Katastrophenfällen</b> wie z.B. Hochwasser hingewiesen wird. Vorausgeschickt sei, dass <b>Sonderbestimmungen</b> wie etwa die vorzeitige Abschreibung von ersatzbeschafften Wirtschaftsgütern &#8211; wie schon als Reaktion auf frühere Hochwasserkatastrophen – höchstwahrscheinlich <b>wiederum</b> und in vergleichbarer Weise <b>beschlossen werden</b>. Wir halten Sie diesbezüglich selbstverständlich auf dem Laufenden.</p>
<p class="bodysubtitle" style="mso-pagination: widow-orphan lines-together;"><em>Geld- und Sachspenden</em></p>
<p class="bodytext">Freiwillige Zuwendungen und <b>Spenden</b> zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind nicht nur beim <b>Empfänger steuerfrei</b>, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch beim <b>Spender</b> <b>steuerlich absetzbar</b>. Private Geldspenden können als <b>Sonderausgabe</b> abgesetzt werden (<b>Maximum 10%</b> des laufenden Einkommens), sofern es sich um einen begünstigten Spendenempfänger (<b>BMF-Spendenliste</b>) handelt. Ebenso sind Spenden an <b>freiwillige Feuerwehren</b> und Landesfeuerwehrverbände steuerlich begünstigt. Vergleichbares gilt für Spenden aus dem <b>Betriebsvermögen</b>, wobei hier auch <b>Sachspenden</b> als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.</p>
<p class="bodysubtitle" style="mso-pagination: widow-orphan lines-together;"><em>Werbeaufwand als Betriebsausgabe</em></p>
<p class="bodytext">Geld- und Sachhilfen bei Katastrophenfällen können als <b>Betriebsausgaben</b> geltend gemacht werden, wenn damit ein entsprechender <b>Werbeaufwand</b> verbunden ist. Dies ist etwa bei regionaler oder überregionaler <b>Berichterstattung</b> erfüllt bzw. bei Bekanntmachung auf der Firmenwebseite.</p>
<p class="bodysubtitle" style="mso-pagination: widow-orphan lines-together;"><em>Hochwasserschäden als außergewöhnliche Belastung</em></p>
<p class="bodytext">Die <b>Beseitigung unmittelbarer Hochwasserschäden</b> (gilt auch wenn etwa Luxusgüter von Schlamm und Schmutz gereinigt werden) wie auch <b>Reparaturen</b> in Folge des Hochwassers sowie die <b>Nachbeschaffung</b> von Vermögenswerten können grundsätzlich als <b>außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt</b> steuerlich geltend gemacht werden. Logische Grundvoraussetzung ist, dass jene Kosten, welche durch Spenden oder Subventionen gedeckt wurden, nicht mehr als außergewöhnliche Belastung Steuer mindernd wirken können. Darüber hinaus gelten dem <b>Kriterium</b> der <b>Zwangsläufigkeit</b> einer außergewöhnlichen Belastung entsprechend <b>Einschränkungen</b>, durch die sichergestellt wird, dass nur die Kosten für Ersatz bzw. Reparatur von <b>für die übliche Lebensführung notwendigen Gegenständen</b> als außergewöhnliche Belastung in Frage kommen. Die Ersatzbeschaffung von z.B. zerstörten Einrichtungsgegenständen, Kleidung, Geschirr etc. ist grundsätzlich bis zum durch <b>Rechnung</b> nachgewiesenen <b>Neuwert</b> steuerwirksam. Zwecks Nachweises ist es ideal, wenn die zerstörten Gegenstände etwa durch Fotos festgehalten wurden. Besteht wie im Falle von <b>PKWs</b> ein funktionierender Gebrauchtwagenmarkt, so kann <b>nur</b> der <b>Wiederbeschaffungswert</b> eines vergleichbaren gebrauchten Wirtschaftsgutes herangezogen werden. Da Sportgeräte oder etwa (teure) Whiskey-Sammlungen nicht zur üblichen Lebensführung benötigt werden, kann deren Nachbeschaffung nicht steuerlich abgesetzt werden. <b>Ebenso wenig</b> können Ersatzbeschaffungen im Zusammenhang mit einem <b>Zweitwohnsitz</b> berücksichtigt werden.</p>
<p class="bodysubtitle" style="mso-pagination: widow-orphan lines-together;"><em>Freibetragsbescheid</em></p>
<p class="bodytext">Arbeitnehmer können für die (voraussichtlichen) Ausgaben i.Z.m. den Hochwasserschäden <b>bis</b> zum <b>31. Oktober 2013</b> die <b>Ausstellung</b> eines <b>Freibetragsbescheids</b> <b>beantragen</b>. Bei rechtzeitiger Vorlage beim Arbeitgeber kommt es dann <b>bereits unterjährig</b> zu einer <b>geringeren Lohnsteuerbelastung</b>.</p>
<p class="bodysubtitle" style="mso-pagination: widow-orphan lines-together;"><em>Gebührenbefreiungen</em></p>
<p class="bodytext">Für normalerweise bei bestimmten Rechtsgeschäften (z.B. Bestandsverträge) oder bei der Ausstellung von Dokumenten – z.B. Schriften für die Schadensfeststellung und –abwicklung &#8211; anfallende <b>Gebühren</b> besteht eine <b>Befreiung</b>, wenn ein Zusammenhang mit Katastrophen gegeben ist.</p>
<p class="bodysubtitle" style="mso-pagination: widow-orphan lines-together;"><em>Erleichterungen bei Steuer(nach)zahlungen</em></p>
<p class="bodytext">Sofern der <b>Zusammenhang</b> mit der jüngsten <b>Hochwasserkatastrophe</b> nachgewiesen werden kann, kommt es <b>weder</b> zu einem <b>Säumniszuschlag</b> bei Zahlungsverzug <b>noch</b> zu einem <b>Verspätungszuschlag</b> bei Fristversäumnissen. Überdies kann ein <b>Herabsetzungsantrag</b> der <b>Vorauszahlung</b> für die Einkommen- und Körperschaftsteuer <b>bis</b> zum <b>31.10.</b> (statt 30.9.) gestellt werden. Schließlich kann es zu <b>Erleichterungen</b> durch <b>Ermessensentscheidungen</b> kommen.</p>
<p class="bodysubtitle" style="mso-pagination: widow-orphan lines-together;"><em>Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Absiedelung sowie vom Altlastenbeitrag</em></p>
<p class="bodytext">Unter bestimmten Voraussetzungen fällt <b>keine Grunderwerbsteuer</b> (grundsätzlich 3,5% vom Kaufpreis) an, wenn es <b>durch das Hochwasser</b> zu einer <b>Absiedelung</b> kommt und der Eigentümer des verwüsteten Grundstücks ein <b>Ersatzgrundstück erwirbt</b>. Für die <b>Entsorgung</b> <b>von Abfällen</b>, die durch Katastrophen wie Hochwasser hervorgerufen wurden, ist <b>kein Altlastenbeitrag</b> zu entrichten. Voraussetzung dafür ist eine Bestätigung durch die jeweilige vom Hochwasser betroffene Gemeinde.</p>
<p class="artikeltitle" style="page-break-after: avoid;"><strong>Aufgepasst bei „Ferialjobs“ – Steuer, Sozialversicherung &amp; Co können unangenehm überraschen</strong></p>
<p class="bodytext">Ferialjobs bieten regelmäßig die Möglichkeit, in interessante Berufsfelder „hineinzuschnuppern“ und erste <b>Praxiserfahrungen</b> zu sammeln. Darüber hinaus eignet sich gerade die vorlesungsfreie Sommerzeit, um <b>Geld hinzuzuverdienen</b>. Damit allerdings diesbezüglich keine unrealistischen Erwartungen entstehen, sind mögliche (nachteilige) <b>Konsequenzen</b> durch <b>Steuer</b>, <b>Sozialversicherung</b> und auch bei der <b>Familienbeihilfe</b> zu berücksichtigen. Die nachfolgenden Aspekte sind selbstverständlich <b>auch</b> für <b>laufende Jobs</b> neben dem Studium zu beachten.</p>
<p class="bodysubtitle"><em>Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag</em></p>
<p class="bodytext">Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenkommt, dazu führen, dass die <b>Zuverdienstgrenze</b> <b>für</b> die <b>Familienbeihilfe</b> <b>überschritten</b> wird und dann die <b>gesamte</b> zu Unrecht bezogene <b>Familienbeihilfe</b> <b>zurückgezahlt</b> werden muss. Überdies muss dann auch der an die Familienbeihilfe geknüpfte <b>Kinderabsetzbetrag</b> rückerstattet werden. Diese (zumeist für die Eltern) unliebsamen Konsequenzen treten ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein <b>steuerliches Einkommen</b> von <b>mehr</b> als <b>10.000 €</b> erzielt wird, wobei gewisse <b>Besonderheiten</b> bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. <b>Wichtigste Ausnahme</b> vom Verlust der Familienbeihilfe ist das Alter, da die <b>Zuverdienstgrenze</b> für Jugendliche <b>unter 18 Jahren</b> <b>keine Bedeutung</b> hat.</p>
<p class="bodytext">Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 18. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die <b>Einnahmen</b> (z.B. aus dem Ferialjob) in den <b>Zeitraum</b> fallen, in dem <b>Familienbeihilfe bezogen</b> wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums <b>nicht maßgeblich</b> für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, <b>Entschädigungen</b> für ein anerkanntes <b>Lehrverhältnis </b>oder<b> Waisenpensionen.</b> Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden <b>Ausgaben</b> <b>abgezogen</b> wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe <b>nicht nur aktive Einkünfte</b> (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) sondern <b>alle</b> der <b>Einkommensteuer</b> unterliegenden <b>Einkünfte</b> maßgebend sind – <b>endbesteuerte Einkünfte</b> (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch <b>außer Ansatz</b>. Die Komplexität und die möglichen Konsequenzen zeigen, dass bei der Wahl des Ferialjobs neben der konkreten Entlohnung <b>auch</b> die <b>Einkünfte</b> <b>im übrigen Jahr</b> gut <b>beobachtet</b> werden sollten, um nicht die Rückzahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags zu riskieren.</p>
<p class="bodysubtitle" style="mso-pagination: widow-orphan lines-together;"><em>Steuerliche Konsequenzen</em></p>
<p class="bodytext">Die <b>ertragsteuerliche Behandlung</b> bei <b>Ferialjobs</b> hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber <b>angestellt</b> ist oder in Form eines <b>Werkvertrags</b> bzw. <b>freien Dienstvertrags</b> tätig wird. Dauert das <b>Angestelltenverhältnis</b> z.B. nur ein Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung <b>Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten</b>, so ist es ratsam, in dem darauf folgenden Kalenderjahr eine <b>Arbeitnehmerveranlagung</b> durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar <b>bis</b> zu <b>5 Jahre</b> <b>zurück</b> gestellt werden und führt <b>regelmäßig</b> zu einer <b>Steuergutschrift</b>, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird.</p>
<p class="bodytext">Erfolgt die <b>Beschäftigung</b> im <b>Werkvertrag</b> bzw. auf Basis des <b>freien Dienstvertrags</b>, so liegen Einkünfte aus <b>selbständiger Arbeit</b> vor und es wird <b>keine Lohnsteuer</b> einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, <b>muss</b> eine <b>Einkommensteuererklärung</b> abgegeben werden. <b>Umsatzsteuerpflicht</b> ist i.Z.m. Ferialjobs auf <b>Werkvertragsbasis</b> bzw. als freier Dienstnehmer <b>theoretisch</b> denkbar, aber jedenfalls <b>erst</b> dann, wenn die <b>Nettoeinnahmen 30.000 € übersteigen</b>, da bis dahin die <b>unechte Umsatzsteuerbefreiung</b> als <b>Kleinunternehmer</b> gilt. Bis zu 30.000 € Nettoumsätzen muss auch <b>keine</b> <b>Umsatzsteuererklärung</b> abgegeben werden.</p>
<p class="bodysubtitle"><em>Konsequenzen in der Sozialversicherung</em></p>
<p class="bodytext">Die meisten Ferialpraktikanten – wenn sie <b>angestellt</b> sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten – werden <b>sozialversicherungsrechtlich</b> wie <b>normale Arbeitnehmer</b> behandelt. Beträgt das <b>Bruttogehalt</b> mehr als <b>386,80 € monatlich</b>, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.</p>
<p class="artikeltitle" style="mso-pagination: widow-orphan lines-together;"><strong>Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld</strong></p>
<p class="bodytext">Im Parlament wurde am 13.6.2013 die Novelle zum Kinderbetreuungsgeld beschlossen, welche mit <b>1.1.2014 </b>wirksam wird. Die Änderungen betreffen einige Detailpunkte und sollen vor allem <b>Härtefälle</b> vermeiden:</p>
<ul type="disc">
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; text-align: justify; line-height: 120%; mso-list: l1 level1 lfo2; tab-stops: list 36.0pt;"><b><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">Erhöhung der Zuverdienstgrenze</span></b><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;"> beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld von derzeit 6.100 € <b>auf 6.400 €</b>. Damit soll unselbständig erwerbstätigen Eltern weiterhin eine <b>geringfügige Beschäftigung ermöglicht</b> werden.</span></li>
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; text-align: justify; line-height: 120%; mso-list: l1 level1 lfo2; tab-stops: list 36.0pt;"><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">Die <b>Zuverdienstgrenzen</b> gelten nur für jene Monate, in denen Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. <b>Bisher</b> stellte ein Kalendermonat dann ein <b>Anspruchsmonat</b> dar, wenn an <b>mehr</b> als <b>23 Kalendertagen</b> Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. In <b>Einzelfällen</b> (vor allem bei sehr gut verdienenden Eltern) führte diese Berechnungslogik zum <b>Entfall</b> des <b>Kinderbetreuungsgeldes</b>, wenn nicht den ganzen Monat ein Bezug vorlag. <b>Künftig</b> liegt nur dann ein Anspruchsmonat (mit Relevanz für die Zuverdienstgrenze vor), <b>wenn den ganzen Monat Kinderbetreuungsgeld</b> bezogen wurde.</span></li>
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; text-align: justify; line-height: 120%; mso-list: l1 level1 lfo2; tab-stops: list 36.0pt;"><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">Bis dato war ein <b>Wechsel</b> auf eine andere <b>Auszahlungsvariante</b> nach der erstmaligen Antragstellung nicht mehr möglich. Zukünftig soll eine <b>einmalige Variantenänderung</b> binnen 14 Kalendertagen ab dem Tag des tatsächlichen Einlangens des Antragsformulars möglich sein. </span></li>
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; text-align: justify; line-height: 120%; mso-list: l1 level1 lfo2; tab-stops: list 36.0pt;"><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">Sollten trotz gegenteiligen Antrags die Voraussetzungen für das einkommensabhängige Kindergeld nicht erfüllt sein, so kann <b>künftig</b> die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in der Qualifikation der Variante Einkommensersatz in der Höhe der <b>Pauschalvariante 12+2</b> (33 € pro Tag, 12 bis maximal 14 Monate lang) beantragt werden. </span></li>
</ul>
<p class="artikeltitle" style="mso-pagination: widow-orphan lines-together;"><strong>Senkung Mindestkapital bei GmbH beschlossen</strong></p>
<p class="bodytext">Am 12.6.2013 wurde die Regierungsvorlage zum <b>Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013</b> im <b>Nationalrat</b> <b>beschlossen</b>. Wie bereits in der KI 05/13 berichtet, stellt die <b>Senkung</b> des Mindeststammkapitals bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung von derzeit 35.000 € <b>auf</b> <b>10.000 €</b> ein Herzstück der Reform dar. Anträge der Opposition, die den Entfall aller Publikationspflichten und eine vereinfachte Firmengründung durch eine 1-EUR-GmbH vorgesehen hätten, wurden hingegen abgelehnt. Die GmbH-Reform tritt nach Zustimmung durch den Bundesrat mit <b>1.7.2013</b> in Kraft.</p>
<p class="bodytext">Die Änderungen haben auch <b>Auswirkungen</b> auf die <b>Mindestkörperschaftsteuer</b>: Ab Juli 2013 beträgt die Mindestkörperschaftsteuer <b>125 € pro Quartal</b> bzw. 500 € im Jahr (<b>zuvor 1.750 €</b> im Jahr). Diese Anpassung gilt auch für <b>bestehende GmbHs</b>. Für ab dem 1.7.2013 gegründete Gesellschaften erfolgt die Festsetzung der Vorauszahlung bereits in der verminderten Höhe. Bei den bereits <b>festgesetzten Vorauszahlungen 2013</b> von <b>bestehenden GmbHs</b> erfolgt keine Aufrollung der Vorauszahlung, sondern eine <b>Berücksichtigung</b> im Wege der <b>Veranlagung</b>. Auf die neue Mindestkörperschaftsteuer hinauslaufende Herabsetzungsanträge können daher <b>nicht</b> eingebracht werden.</p>
<p class="artikeltitle" style="mso-pagination: widow-orphan lines-together;"><strong>Gute und schlechte Neuerungen bei der NoVA</strong></p>
<p class="bodytext">Vermutlich jedem, der sich schon ein Neufahrzeug in Österreich gekauft hat, ist die <b>Normverbrauchsabgabe</b> (NoVA) schmerzlich in Erinnerung. Diese fällt an, wenn ein Kraftfahrzeug in Österreich an den Kunden geliefert wird oder <b>zum ersten Mal zum Verkehr in Österreich zugelassen</b> wird. Ebenso ist NoVA bei Eigenimporten von <b>Gebrauchtfahrzeugen</b> (nach Österreich) durch Private abzuführen. Die <b>Höhe der NoVA</b> errechnet sich nach einer Formel, welche wesentlich vom <b>Kraftstoffverbrauch</b> des Fahrzeuges abhängt und ist mit 16% des Anschaffungswerts oder gemeinen Wertes der Höhe nach begrenzt.</p>
<p class="bodytext"><b>Zusätzlich</b> zur NoVA wurde mit Wirksamkeit für Vorgänge <b>nach</b> dem <b>30. Juni 2008</b> eine <b>emissionsabhängige NoVA</b> („<b>Bonus-Malus-System</b>“) eingeführt. Für Fahrzeuge, deren Ausstoß an CO2 geringer als 120g/km ist, <b>vermindert</b> sich die Steuerschuld um <b>300 €</b> (so genanntes <b>Bonussystem</b>). Kraftfahrzeuge, deren NOx-Emissionen und partikelförmige Luftverunreinigungen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten, werden steuerlich noch zusätzlich begünstigt.</p>
<p class="bodytext" style="mso-pagination: widow-orphan lines-together;">Das <b>Malussystem</b> hat sich <b>ab 1.1.2013</b> wie folgt <b>geändert</b>:</p>
<ul type="disc">
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; text-align: justify; line-height: 120%; mso-list: l0 level1 lfo3; tab-stops: list 36.0pt;"><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 150g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die <b>Grenze</b> von <b>150 g/km</b> übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 € je g/km.</span></li>
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; text-align: justify; line-height: 120%; mso-list: l0 level1 lfo3; tab-stops: list 36.0pt;"><b><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">Darüber hinaus</span></b><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;"> erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß <b>größer</b> als <b>170 g/km</b> ist, um weitere 25 € je g/km CO2 für den die Grenze von 170 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.</span></li>
<li class="MsoNormal" style="mso-margin-top-alt: auto; mso-margin-bottom-alt: auto; text-align: justify; line-height: 120%; mso-list: l0 level1 lfo3; tab-stops: list 36.0pt;"><b><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;">Darüber hinaus</span></b><span style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial;"> erhöht sich die Steuerschuld für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß <b>größer</b> als <b>210 g/km</b> ist, um weitere 25 € je g/km CO2 für den die Grenze von 210 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß.</span></li>
</ul>
<p class="bodytext">Die Bonus-Malus-Regelung für CO2-Emissionen galt <b>bisher</b> auch für <b>Gebrauchtfahrzeuge</b>, die <b>vor</b> dem <b>1. Juli 2008</b> bereits im <b>EU-Gemeinschaftsgebiet zugelassen</b> waren und <b>danach</b> <b>nach Österreich importiert</b> und hier zugelassen wurden. Der <b>UFS</b> hat sich jüngst (GZ RV/0232-K/11 vom 9.4.2013) <b>gegen diese Vorgehensweise</b> ausgesprochen. Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, wonach der Abgabepflichtige sich im Jahr 2010 ein am <b>30.11.2006</b> in <b>Deutschland</b> zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug gekauft und in Österreich in Betrieb gesetzt hatte. Dem Bonus-Malus-System folgend schrieb ihm das <b>Finanzamt</b> einen <b>Malusbetrag</b> vor.</p>
<p class="bodytext">Mit <b>Verweis</b> <b>auf</b> die <b>EuGH-Rechtsprechung</b> „Ioan Tatu“ (Rs C-402/09 vom 7.4.2011), wonach ein Mitgliedstaat keine Steuer einheben darf, welche die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen vergleichbaren Alters und Zustands auf dem inländischen Markt zu erschweren, <b>verneinte</b> der <b>UFS</b> den <b>vorgeschriebenen Malusbetrag</b>. Nunmehr hat sich <b>auch</b> die <b>Verwaltungspraxis</b> in Österreich entsprechend geändert – die <b>Finanzämter</b> sind angehalten, in der dargestellten Situation von einem <b>NoVA-Malusbetrag abzusehen</b>, da bei einer <b>Zulassung in Österreich</b> <b>vor</b> dem <b>1.7.2008</b> auch <b>kein NoVA-Malusbetrag angefallen wäre</b>.</p>
<p class="impressum"><strong>Impressum:</strong> Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Klienten-Info, Klier, Krenn &amp; Partner KG, Redaktion: 1090 Wien, Julius-Tandler-Platz 6/9. Richtung: unpolitische, unabhängige Monatsschrift, die sich mit dem Wirtschafts- und Steuerrecht beschäftigt und speziell für Klienten von Steuerberatungskanzleien bestimmt ist. Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr. © www.klienten-info.at</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Klienteninformation Juni 2013</title>
		<link>http://www.art.co.at/2013/08/334/</link>
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		<pubDate>Fri, 02 Aug 2013 14:55:54 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Klienteninformation]]></category>

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		<description><![CDATA[Zahlungsverzugsgesetz - pünktlich zahlen zahlt sich aus
Begutachtungsentwurf Novelle Finanzstrafgesetz
EU-Beitritt Kroatiens ab 1. Juli 2013 - was sich für österreichische Unternehmer ändert Kein Sonderausgabenabzug bei... ]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<h2>Inhaltsverzeichnis</h2>
<ul>
<li>Zahlungsverzugsgesetz &#8211; pünktlich zahlen zahlt sich aus</li>
<li>Begutachtungsentwurf Novelle Finanzstrafgesetz</li>
<li>EU-Beitritt Kroatiens ab 1. Juli 2013 &#8211; was sich für österreichische Unternehmer ändert</li>
<li>Kein Sonderausgabenabzug bei teilweise vermieteten Eigenheimen trotz Liebhaberei</li>
<li>UFS gegen doppelte Nichtberücksichtigung von Veräußerungsverlust und Teilwertabschreibung</li>
<li>VwGH bestätigt EuGH-Rechtsprechung zum nachträglichen Beförderungsnachweis bei innergemeinschaftlichen Liefer-ungen</li>
<li>Negativer Basiszinssatz verringert Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und Berufungszinsen</li>
</ul>
<p><span id="more-334"></span></p>
<p><strong>Zahlungsverzugsgesetz &#8211; pünktlich zahlen zahlt sich aus</strong></p>
<p>Das Mitte <b>März 2013</b> in Kraft getretene Zahlungsverzugsgesetz sieht <b>strengere Konsequenzen</b> bei <b>nicht fristgerechter Bezahlung</b> vor und soll dazu beitragen, die bei dem Gläubiger durch die Verzögerung hervorgerufenen <b>Kosten</b> zu <b>verringern</b>. Eine wesentliche Neuerung gilt bei <b>Banküberweisungen</b> zwischen Unternehmern (<b>B2B</b>) bzw. zwischen Privaten (<b>C2C</b>) und sieht vor, dass der geschuldete Betrag <b>bei Fälligkeit</b> bereits auf dem <b>Gläubigerkonto</b> <b>gutgeschrieben</b> <b>sein muss</b>, sodass dieser über den Betrag verfügen kann. Für ein möglichst langes Hinauszögern der Zahlung ohne negative Konsequenzen, etwa in Form von Verzugszinsen, ist hilfreich, dass die <b>Banken</b> &#8211; jedenfalls im innerstaatlichen Zahlungsverkehr, der nicht in Papierform (z.B. durch Online-Banking) erfolgt &#8211; nunmehr sicherstellen müssen, dass der <b>überwiesene Betrag</b> dem Empfänger <b>spätestens</b> am <b>nächsten Geschäftstag</b> gutgeschrieben wird. <b>Wie bisher</b> und früher allgemein gültig, ist es hingegen bei Überweisungen von <b>Privaten an Unternehmer</b> ausreichend, wenn der <b>Überweisungsauftrag</b> am <b>Tag der Fälligkeit</b> getätigt wird. Unterlässt der Schuldner die Zahlung bzw. veranlasst er diese zu spät, trifft ihn nur dann kein Verschulden, wenn ein Fehlverhalten des Bankinstituts des Gläubigers vorliegt.</p>
<p>Eine zu begrüßende <b>Begleitmaßnahme</b> wurde in Hinblick auf <b>Mietverhältnisse</b> geschaffen. Um zu verhindern, dass unzählige <b>Daueraufträge</b> geändert werden müssen, hat der <b>Mietzins</b> bei <b>Mietverhältnissen zwischen Unternehmern</b> sowie <b>zwischen Privaten</b> jeweils <b>spätestens</b> am <b>5. des Monats</b> am Vermieterkonto einzugehen. Ohne diese Begleitmaßnahme wäre infolge der geänderten Grundregel der Monatserste Stichtag und ein alter Dauerauftrag mit Zahlungsanweisung am Monatsersten nicht ausreichend. Für <b>Mietverhältnisse zwischen Privaten und Unternehmern</b> <b>ändert sich nichts</b>, da die Beauftragung am Monatsersten nach wie vor keine negativen Konsequenzen nach sich zieht.</p>
<p>Bei <b>Zahlungsverzug</b> kann der Gläubiger regelmäßig <b>Mahnspesen</b> und <b>Verzugszinsen</b> verrechnen. Als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten stehen ihm <b>40 €</b> als <b>Pauschalbetrag</b> für <b>Mahnspesen</b> zu, wobei auch darüber hinausgehende <b>tatsächliche Kosten</b> wie z.B. Rechtsanwaltskosten an den Schuldner weiterbelastet werden können. Für die Geltendmachung des Pauschalbetrags muss <b>weder</b> ein <b>konkreter Schaden</b> beim Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung nachgewiesen werden, <b>noch</b> muss der <b>Schuldner</b> am Zahlungsverzug <b>schuld</b> sein. Bei den <b>Verzugszinsen</b> sieht das Zahlungsverzugsgesetz wiederum eine <b>Differenzierung</b> vor. <b>Zwischen Unternehmern</b> liegen die gesetzlichen Verzugszinsen nunmehr <b>9,2 Prozentpunkte</b> <b>über</b> dem geltenden <b>Basiszinssatz</b> (daher aktuell bei 9,08 % &#8211; siehe dazu den Beitrag in dieser Ausgabe), vorausgesetzt der <b>Schuldner</b> ist für den <b>Zahlungsverzug verantwortlich</b>. Ist dies nicht der Fall, so bemessen sich die <b>Verzugszinsen</b> <b>nur</b> auf <b>4 %</b>. Die 4 % Verzugszinsen gelten auch für Geldschulden zwischen Privaten und Unternehmern (B2C). Wie bisher ist der Gläubiger berechtigt, ab dem ersten Tag nach Fälligkeit Verzugszinsen zu verrechnen, eine <b>vorherige Mahnung ist nicht Voraussetzung</b>. Ein völliger vertraglicher Ausschluss von Verzugszinsen ist <b>nichtig</b>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Begutachtungsentwurf  Novelle Finanzstrafgesetz</strong></p>
<p>Seit 7. Mai liegt der <b>Begutachtungsentwurf</b> einer Novelle zum Finanzstrafgesetz vor. Mit dieser Novelle sollen insbesondere <b>zwei EU-Richtlinien</b> (Recht auf Dolmetschleistungen und <b>Übersetzungen</b> im Strafverfahren sowie <b>Recht auf Belehrung</b> und Unterrichtung) umgesetzt werden. Beide Richtlinien sehen eine <b>Ausweitung</b> der <b>Rechte</b> der <b>Beschuldigten</b> vor, die eine Anpassung der derzeit im Finanzstrafgesetz bestehenden Regelungen notwendig machen.</p>
<p>Ein weiterer Änderungsvorschlag wurde durch ein <b>VfGH-Erkenntnis</b> (GZ B1070/11 vom 11.10.2012) hervorgerufen. Nach diesem Erkenntnis sind aufgrund des Gleichheitssatzes auch für den Vollzug von im <b>verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren</b> verhängten <b>Ersatzfreiheitsstrafen</b> die Erbringung gemeinnütziger Leistungen zulässig. Betroffen sind in einem <b>verwaltungsbehördlichen</b> (nicht gerichtlichen) Finanzstrafverfahren bestrafte Personen, bei denen die verhängte <b>Geldstrafe uneinbringlich</b> ist und daher die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen wird. Diese Änderungen sollen <b>noch</b> im Jahr <b>2013 in Kraft treten</b>. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung selbstverständlich informieren.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>EU-Beitritt Kroatiens ab 1. Juli 2013 &#8211; was sich für österreichische Unternehmer ändert</strong></p>
<p>Durch den EU-Beitritt Kroatiens kommt es ab Juli 2013 zu einigen Änderungen im Bereich der <b>Umsatzsteuer</b>. Kroatien selbst hat das <b>innerstaatliche Umsatzsteuerrecht</b> in den letzten Jahren bereits sukzessive an die <b>EU-Richtlinien angepasst</b>, sodass der Übergang weitgehend problemlos funktionieren sollte. Warenlieferungen und Dienstleistungen von und an kroatische Unternehmen unterliegen ab Juli 2013 den Regelungen für <b>innergemeinschaftliche Erwerbe</b> bzw. <b>innergemeinschaftliche Lieferungen</b>. Anpassungserfordernisse gibt es daher bei der <b>Rechnungslegung</b>, in der <b>Buchhaltung</b> sowie im <b>Meldewesen.</b></p>
<p><b>Lieferungen</b> an kroatische <b>Unternehmen</b> mit Versendungen von Österreich oder dem restlichen Gemeinschaftsgebiet <b>nach Kroatien</b> gelten nicht mehr als (steuerfreie) Ausfuhrlieferungen in Drittländer sondern als (unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls <b>steuerfreie</b>) <b>innergemeinschaftliche Lieferungen</b>. Die Rechnung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen weist keine Umsatzsteuer aus und muss zusätzlich zu den allgemeinen Rechnungskriterien die <b>UID-Nummer</b> des <b>Leistungsempfängers</b> sowie einen <b>Hinweis</b> <b>auf</b> die <b>Steuerfreiheit</b> enthalten. Im Falle einer innergemeinschaftlichen Lieferung müssen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit buch- und belegmäßig nachgewiesen werden. Die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen müssen in die <b>Umsatzsteuervoranmeldungen</b> bzw. Umsatzsteuer(jahres)erklärung aufgenommen werden. Für <b>Dienstleistungen</b> an kroatische Unternehmer, die am Empfängerort in Kroatien steuerbar sind, hat die <b>Rechnung</b> neben der UID-Nummer des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge-System) zu enthalten.</p>
<p>In den <b>Buchhaltungssystemen</b> sollten daher Vorkehrungen getroffen werden, dass die Leistungsbeziehungen mit kroatischen Unternehmen mit den korrekten <b>Steuerschlüsseln</b> hinterlegt sind sowie die entsprechenden <b>Stammdaten</b> in den Kunden- und Lieferantendatensätzen (UID-Nummer etc.) <b>aktualisiert</b> werden. Kroatische Unternehmen müssen ab 1. Juli 2013 eine UID-Nummer bekanntgeben. Zur Vermeidung von umstellungsbedingten Fehlern ist gerade am Beginn eine <b>verstärkte Überprüfung</b> der Richtigkeit der UID-Nummer des kroatischen Geschäftspartners zu empfehlen.</p>
<p>Sofern die <b>innergemeinschaftlichen Warenbewegungen</b> des österreichischen Unternehmens einen Wert von <b>550.000</b> <b>€</b> überschreiten (höherer Wert ab dem Berichtsjahr 2013), sind zusätzlich auch sogenannte INTRASTAT-Meldungen abzugeben. Ab Juli 2013 sind auch Warenbewegungen nach Kroatien in diese Meldungen aufzunehmen. <b>Innergemeinschaftliche Lieferungen</b> sowie <b>Dienstleistungen</b>, für die das Reverse-Charge-System zur Anwendung kommt, sind künftig in die monatlich abzugebende <b>Zusammenfassende Meldung</b> (ZM) aufzunehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kein Sonderausgabenabzug bei teilweise vermieteten Eigenheimen trotz Liebhaberei</strong></p>
<p>Zu den <b>Sonderausgaben</b> zählen auch Ausgaben zur <b>Wohnraumschaffung</b> oder zur <b>Wohnraumsanierung</b>. Im Falle der Errichtung von <b>Eigenheimen</b> (das sind Wohnhäuser im Inland mit nicht mehr als <b>zwei Wohnungen</b>) müssen <b>mindestens zwei Drittel</b> der <b>Gesamtnutzfläche</b> des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Wohnzwecke sind solche des Steuerpflichtigen und seiner Familienangehörigen einschließlich der Unterbringung von Privatgästen. Im Falle einer <b>entgeltlichen Vermietung</b> liegen <b>keine begünstigen Wohnzwecke</b> vor.</p>
<p>In einer jüngst ergangenen Entscheidung des <b>UFS</b> (GZ RV/0658-I/10 vom 25.4.2013) ging es um die Frage, ob auch eine <b>Vermietungstätigkeit</b>, die von der Finanzverwaltung <b>als Liebhaberei qualifiziert</b> wurde, dem <b>Sonderausgabenabzug</b> <b>entgegensteht</b>. Nach Auffassung des UFS ist dies tatsächlich der Fall! Die gelegentlich an Feriengäste vermietete <b>Wohnung</b> wurde grundsätzlich als den Wohnzwecken des Steuerpflichtigen dienend behandelt, sodass in weiterer Folge die <b>tatsächlich</b> <b>für</b> <b>Wohnzwecke</b> genutzte <b>Fläche</b> – auch aufgrund der „Vermietung“ an Feriengäste &#8211; <b>weniger</b> als <b>zwei Drittel der Gesamtfläche</b> des Gebäudes ausmachte. Damit waren auch <b>nicht mehr</b> die <b>Voraussetzungen</b> <b>für</b> einen <b>Sonderausgabenabzug</b> gegeben. Eine kurze Anmerkung noch zur <b>Berechnung des Verhältnisses</b>: Garagen, Keller, Dachboden und sonstige Abstellräume gehören nur dann zur <b>Gesamtnutzfläche</b>, wenn sie <b>bewohnbar</b> sind oder <b>beruflich</b> <b>genutzt</b> werden. Gebäudeteile, die gemeinschaftlichen Zwecken dienen wie beispielsweise Stiegenhaus, Gang oder Heizraum sind entsprechend der übrigen Nutzungsanteile <b>aufzuteilen</b> bzw. mit dem gleichen Ergebnis aus der Verhältnisrechnung <b>auszuscheiden</b>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>UFS gegen doppelte Nichtberücksichtigung von Veräußerungsverlust und Teilwertabschreibung</strong></p>
<p>Die steuerliche Geltendmachung von <b>Teilwertabschreibungen</b> sowie von <b>Veräußerungsverlusten</b> im Zusammenhang mit <b>Beteiligungen an Kapitalgesellschaften</b> wird seit jeher vom Gesetzgeber <b>eingeschränkt</b> bzw. an besondere Voraussetzungen geknüpft. Solche Teilwertabschreibungen bzw. Veräußerungsverluste sind etwa <b>über 7 Jahre</b> zu <b>verteilen</b>, sofern sie nicht durch vorhergegangene Ausschüttungen bedingt sind. Außerdem sind <b>Einlagen</b> in <b>mittelbar</b> verbundene Gesellschaften anlässlich des <b>Ausscheidens der Beteiligung</b> bei der <b>Zwischengesellschaft</b> <b>nicht abzugsfähig</b>. Diese “<b>durchgebuchten Großmutterzuschüsse</b>” sollen nur dann abzugsfähig sein, wenn kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Einlage (Zuschuss) und niedrigerem Teilwert besteht. Diese Bestimmung <b>verhindert Kaskadenwirkungen</b>, die ansonsten eintreten würden, wenn die Großmuttergesellschaft einen <b>Zuschuss zur Verlustabdeckung</b> an die Enkelgesellschaft leistet und es aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation der Enkelgesellschaft zu <b>Teilwertabschreibungen</b> <b>bei</b> der <b>Mutter</b>- (Zwischengesellschaft) <b>und</b> bei der <b>Großmuttergesellschaft</b> kommt.</p>
<p>Der <b>UFS</b> hatte sich unlängst (GZ RV/0903-L/12 vom 31.1.2013) mit der Konstellation auseinanderzusetzen, in der in einer <b>steuerlichen Unternehmensgruppe</b> vom Gruppenträger ein <b>Zuschuss an</b> eine <b>Beteiligung</b> <b>des Gruppenmitglieds</b> („Großmutterzuschuss”) getätigt wurde und zu einer Erhöhung des Beteiligungsansatzes geführt hat. Im Zuge der <b>Veräußerung</b> dieser <b>Beteiligung</b> (es handelt sich dabei um kein Gruppenmitglied) wurde ein <b>Verlust</b> erzielt, dessen <b>Geltendmachung</b> in Höhe des <b>Großmutterzuschusses</b> bei der <b>Zwischengesellschaft</b> vom Finanzamt <b>nicht anerkannt</b> wurde. Aufgrund der <b>steuerlichen Unternehmensgruppe</b> kann aber auch <b>keine Teilwertabschreibung</b> beim Gruppenträger geltend gemacht werden, sodass der in Höhe des Großmutterzuschusses erzielte <b>Verlust</b> <b>weder unmittelbar noch mittelbar verwertet</b> werden konnte. Die <b>Teilwertabschreibung</b> <b>innerhalb</b> der steuerlichen <b>Unternehmensgruppe</b> ist deshalb vom Gesetzgeber <b>ausgeschlossen</b> weil innerhalb der Gruppe <b>laufende Verluste</b> des Gruppenmitglieds sowieso <b>sofort</b> das steuerliche <b>Gruppenergebnis</b> <b>vermindern</b> und für eine weitere <b>Teilwertabschreibung</b> keine Berechtigung besteht, da es ansonsten zu einer <b>Doppelverwertung der Verluste</b> kommen würde.</p>
<p>Mit der Begründung, dass eine <b>doppelte Nichtberücksichtigung</b> des <b>Veräußerungsverlusts</b> – hervorgerufen durch nicht aufeinander abgestimmte Gesetzesbestimmungen &#8211; nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann, kam der <b>UFS</b> zu der Entscheidung, dass in einer solchen Konstellation der <b>Veräußerungsverlust</b> bei dem <b>Gruppenmitglied</b> (Zwischengesellschaft), das die Beteiligung veräußert hat, zu <b>verwerten</b> ist. Dies gelingt dadurch, indem die <b>Unternehmensgruppe als ein Steuersubjekt</b> betrachtet wird und folglich die <b>beschränkende Bestimmung</b> im Zusammenhang mit dem <b>Großmutterzuschuss</b> bei einem dreistufigen Konzern mit einer Unternehmensgruppe <b>nicht zur</b> <b>Anwendung</b> kommt. Der <b>Veräußerungsverlust</b> kann <b>auch in Höhe</b> des geleisteten <b>Großmutterzuschusses</b> bei der Zwischengesellschaft <b>steuerlich geltend gemacht</b> werden und ist über 7 Jahre zu verteilen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>VwGH bestätigt EuGH-Rechtsprechung zum nachträglichen Beförderungsnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen</strong></p>
<p>Das Erfüllen der Voraussetzungen für das Vorliegen von <b>umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen</b> ist ein regelmäßiges Thema in Betriebsprüfungen. Es muss eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen werden, dass der Unternehmer selbst oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das <b>übrige Gemeinschaftsgebiet befördert</b> hat. Die tatsächliche Bewegung des Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat ist durch einen <b>Beförderungsnachweis</b> zu erbringen, welcher wie folgt zu führen ist:</p>
<ul>
<li>Durchschrift oder Abschrift der Rechnung;</li>
<li>handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (Lieferschein);</li>
<li>Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten.</li>
</ul>
<p>Zudem ist ein <b>Buchnachweis</b> zu erbringen, der folgende Punkte umfassen muss:</p>
<ul>
<li>Name, Anschrift und UID-Nr. des Abnehmers;</li>
<li>Name, Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen;</li>
<li>handelsübliche Bezeichnung und Menge des Gegenstandes;</li>
<li>Tag der Lieferung;</li>
<li>das vereinbarte Entgelt;</li>
<li>Art und Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung;</li>
<li>die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.</li>
</ul>
<p>In der Praxis bereiten die sogenannten „<b>Abholfälle“</b>, also Konstellationen, in denen der <b>Leistungsempfänger die Ware selbst abholt oder abholen lässt</b> und in das Gemeinschaftsgebiet ausführt, die größten Probleme, da hier das Finanzamt neben einer schriftlichen Erklärung, dass der Gegenstand ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wird, einen Identitätsnachweis sowie gegebenenfalls eine Spezialvollmacht des Abholers verlangt. Den <b>Umsatzsteuerrichtlinien</b> folgend kann der <b>Beförderungsnachweis</b> im Gegensatz zum Buchnachweis <b>nicht nachträglich erbracht</b> werden.</p>
<p>Der <b>VwGH</b> (GZ 2009/15/0146 vom 20.12.2012) hat sich nun hingegen für die <b>Steuerfreiheit</b> von innergemeinschaftlichen Lieferungen <b>im Abholfall</b> ausgesprochen, selbst wenn die <b>Erklärung</b> des Abnehmers betreffend die Beförderung ins Gemeinschaftsgebiet <b>erst nachträglich erbracht</b> werden kann. Somit wurde die <b>EuGH-Rechtsprechung</b> (C-146/05 Rs Albert Collee) wie schon zuvor vom UFS nun auch vom <b>VwGH</b> <b>bestätigt</b>. Wesentlich ist, dass dem Unternehmer der <b>tatsächliche Beförderungsnachweis gelingt</b> und also die <b>materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit</b> zweifelsfrei vorliegen. Der Zeitpunkt der Nachweiserbringung ist weniger bedeutend und auch nach dem ausgeführten Umsatz möglich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Negativer Basiszinssatz verringert Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- und Berufungszinsen</strong></p>
<p>Seit <b>8.Mai 2013</b> gelten neue Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs und Berufungszinsen, da Anfang Mai der <b>Basiszinssatz</b> von der EZB von 0,38 % auf <b>– 0,12 % gesenkt</b> wurde. Einen negativen Basiszinssatz hat es in den letzten 10 Jahren noch nie gegeben! Darauf aufbauend betragen die <b>Jahreszinssätze</b> im Vergleich zu den bisherigen Werten wie in der Tabelle dargestellt:</p>
<table border="0" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td valign="top" width="122"></td>
<td valign="top" width="94">Ab 8.5.2013</td>
<td valign="top" width="57">Bisher</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="122">Stundungszinsen</td>
<td valign="top" width="94">4,38 %</td>
<td valign="top" width="57">4,88 %</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="122">Aussetzungszinsen</td>
<td valign="top" width="94">1,88 %</td>
<td valign="top" width="57">2,38 %</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="122">Anspruchszinsen</td>
<td valign="top" width="94">1,88 %</td>
<td valign="top" width="57">2,38 %</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="122">Berufungszinsen</td>
<td valign="top" width="94">1,88 %</td>
<td valign="top" width="57">2,38 %</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Impressum:</strong> Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Klienten-Info, Klier, Krenn &amp; Partner KG, Redaktion: 1090 Wien, Julius-Tandler-Platz 6/9. Richtung: unpolitische, unabhängige Monatsschrift, die sich mit dem Wirtschafts- und Steuerrecht beschäftigt und speziell für Klienten von Steuerberatungskanzleien bestimmt ist. Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr. © www.klienten-info.at</p>
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		<title>Klienteninformation Mai 2013</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Aug 2013 14:47:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>art</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klienteninformation]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.art.co.at/?p=327</guid>
		<description><![CDATA[Inhaltsverzeichnis Senkung Mindestkapital für GmbH geplant Neue Alternative zur Bildungskarenz – die Bildungsteilzeit Teilwertabschreibung einer Beteiligung bei Liquidation Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer Rücktrittsrecht bei eBay-Versteigerung Zeitpunkt der Erfassung von Gewinnen einer GmbH &#38; Co KG im Jahresabschluss des Gesellschafters  Senkung Mindestkapital für GmbH geplant Der Begutachtungsentwurf des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2013 sieht eine wesentliche Änderung bei den Kapitalerfordernissen [&#8230;]]]></description>
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<h2 class="doctitle"><span lang="EN-GB">Inhaltsverzeichnis</span></h2>
<ul>
<li><span lang="EN-GB" style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Senkung Mindestkapital für GmbH geplant</span></li>
<li><span lang="EN-GB" style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Neue Alternative zur Bildungskarenz – die Bildungsteilzeit</span></li>
<li><span lang="EN-GB" style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Teilwertabschreibung einer Beteiligung bei Liquidation</span></li>
<li><span lang="EN-GB" style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer</span></li>
<li><span lang="EN-GB" style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Rücktrittsrecht bei eBay-Versteigerung</span></li>
<li><span lang="EN-GB" style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';"><span lang="EN-GB" style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Zeitpunkt der Erfassung von Gewinnen einer GmbH &amp; Co KG im Jahresabschluss des Gesellschafters</span></span><span id="more-327"></span></li>
</ul>
<p class="artikeltitle" style="page-break-after: avoid;"><span lang="EN-GB"> </span><strong><span lang="EN-GB">Senkung Mindestkapital für GmbH geplant</span></strong></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Der Begutachtungsentwurf des <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2013</b> sieht eine wesentliche Änderung bei den <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Kapitalerfordernissen</b> für GmbHs vor. Zur Erhöhung der Attraktivität dieser Gesellschaftsform soll <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">ab 1.7.2013</b> das <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Mindeststammkapital</b> von derzeit 35.000&amp;#160;€ auf <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">10.000&amp;#160;€ sinken</b>. Der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">bar</b> aufzubringende Teil (Einzahlung des halben Stammkapitals) würde sich dann auf <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">5.000&amp;#160;€</b> vermindern. Im internationalen Vergleich ist das Mindeststammkapital in Österreich derzeit vergleichsweise hoch, die vorgesehene Senkung würde eine <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Annäherung</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">an</b> den <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">EU-Schnitt</b> von 8.000&amp;#160;€ bringen. Wirtschafts- und Justizministerium versprechen sich durch diese Maßnahme rund 1.000 zusätzliche GmbH-Gründungen im Jahr (Erhöhung von derzeit 8.000 Gründungen auf 9.000 Gründungen).</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Als weitere <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Begleitmaßnahmen</b> sieht der Begutachtungsentwurf die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Verringerung</b> der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Notariats- und Rechtsanwaltskosten</b> im Zusammenhang mit einer GmbH-Gründung vor. So werden die Kosten für den Notariatsakt und erforderliche Beglaubigungen auf 602&amp;#160;€ (bis jetzt 1.181,50&amp;#160;€) gesenkt. Weitere Einsparungen bringt der vorgesehene Entfall der verpflichtenden Bekanntmachung der GmbH-Eintragung in der Wiener Zeitung.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Nicht zu unterschätzen sind auch die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">positiven Auswirkungen</b> bei der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Mindestkörperschaftsteuer</b>, die ja an das Mindeststammkapital geknüpft ist. Beim vorgesehenen Mindeststammkapital von 10.000&amp;#160;€ würde sich die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">jährliche Mindestkörperschaftsteuer</b> von derzeit 1.750&amp;#160;€ <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">auf 500&amp;#160;€</b> verringern (Wirkung erst <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">ab 2014</b>). Von dieser Änderung <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">profitieren</b> dann nicht nur neu gegründete GmbHs, sondern <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">alle GmbHs</b>, die aufgrund von fehlenden oder sehr geringen Gewinnen bis dato eine Mindestkörperschaftsteuer von 1.750&amp;#160;€ gezahlt haben. Die damit verbundene Verringerung des Steueraufkommens wird auf 40 bis 50 Mio.&amp;#160;€ im Jahr geschätzt.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Eine allgemeine Änderung sieht der Gesetzesentwurf auch in § 36 Abs. 2 GmbH vor. Diese Bestimmung regelt, dass der Geschäftsführer bei Verlust des halben Stammkapitals zur Einberufung einer Generalversammlung verpflichtet ist. <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Künftig</b> soll auch bei <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Erreichen der URG-Kennzahlen</b> (Eigenmittelquote von weniger als 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren) eine <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Verpflichtung zur Einberufung der Generalversammlung</b> gesetzlich erforderlich sein.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Innerhalb der Begutachtungsfrist, welche am 22.4.2013 geendet hat, wurden einige kritische Anmerkungen eingebracht. Zum Teil wird dabei die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Befürchtung</b> geäußert, dass eine Vielzahl bestehender GmbHs eine <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Herabsetzung des Stammkapitals</b> von 35.000&amp;#160;€ auf 10.000&amp;#160;€ vornehmen werden. Eine solche Kapitalherabsetzung wäre dann als <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Einlagenrückzahlung</b> übrigens <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">steuerfrei</b> und könnte an Stelle einer ansonsten beabsichtigten Gewinnausschüttung treten. Über den weiteren Verlauf (Beschlussfassung im Nationalrat, allfällige Änderungen usw.) werden wir Sie selbstverständlich informieren.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB"> </span></p>
<p class="artikeltitle" style="page-break-after: avoid;"><strong><span lang="EN-GB">Neue Alternative zur Bildungskarenz – die Bildungsteilzeit</span></strong></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">In den letzten Jahren hat sich die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Bildungskarenz</b> (Freistellung für Bildungsmaßnahmen für einen Zeitraum zwischen zwei Monaten und einem Jahr bei Bezug eines Weiterbildungsgeldes in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes) zunehmender <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Beliebtheit erfreut</b>. Es hat sich allerdings auch gezeigt, dass dieses Instrument vor allem von gut ausgebildeten und gut verdienenden Personen genutzt wurde.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Mit dem <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013</b> wird <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">zusätzlich</b> ab <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">1.7.2013</b> eine <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Alternative</b> in Form der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Bildungsteilzeit</b> eingeführt. Im Gegensatz zur Bildungskarenz soll mit der Bildungsteilzeit die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Weiterbildung neben</b> einer <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Teilzeitbeschäftigung</b> im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglicht werden. Damit soll auch für Bezieher von kleineren Einkommen eine finanzielle Möglichkeit geschaffen werden, sich Weiterbildung leisten zu können. <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Voraussetzung</b> für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit ist, dass das <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Arbeitsverhältnis</b> bereits <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">sechs Monate ununterbrochen</b> bestanden hat.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Dauer</b> der Bildungsteilzeit beträgt <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">zwischen vier Monaten</b> (Mindestmaß) und <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">zwei Jahren</b> (Höchstmaß). Die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Arbeitszeit</b> muss <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">zumindest</b> um <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">25 %</b>, <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">höchstens</b> jedoch um <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">50 %</b> der bisherigen Normalarbeitszeit <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">reduziert</b> werden. Die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">wöchentliche Arbeitszeit</b> während der Bildungsteilzeit darf dabei <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">zehn Stunden nicht unterschreiten</b>. Das Ausmaß der Bildungsmaßnahme muss mindestens 10 Wochenstunden betragen. <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Studierende</b>, die neben dem Studium arbeiten, können grundsätzlich ebenfalls die Bildungsteilzeit in Anspruch nehmen. Sie müssen allerdings nach jedem Semester einen <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Nachweis</b> über die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Ablegung von Prüfungen</b> aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">zwei Semesterwochenstunden</b> oder im Ausmaß von vier ECTS-Punkten bzw. einen anderen geeigneten Erfolgsnachweis erbringen.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Antrag</b> auf Bildungsteilzeit ist <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">beim AMS</b> zu stellen. Das <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Bildungsteilzeitgeld</b> beträgt für jede volle <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Arbeitsstunde</b>, um welche die wöchentliche Normalarbeitszeit <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">reduziert</b> wird, <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">0,76&amp;#160;€ täglich</b>. Somit bewegt sich das <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Weiterbildungsgeld</b> in einer Bandbreite von <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">monatlich</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">228&amp;#160;€ bis 456&amp;#160;€</b>. Das Bildungsteilzeitentgelt ist als eine an die Stelle des Arbeitslosengeldes tretende Ersatzleistung <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">einkommensteuerbefreit</b>. Der Arbeitgeber hat jedoch <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">weiterhin</b> auf der Basis des bisherigen Gehalts <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Beiträge an</b> die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Mitarbeitervorsorgekasse</b> zu leisten, wenn das Arbeitsverhältnis der „Abfertigung neu“ unterliegt.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Insbesondere für kleine Unternehmen ist zu beachten, dass bei Betrieben <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">bis zu 50 Arbeitnehmern</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">maximal vier</b> Arbeitnehmer <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">gleichzeitig</b> in Bildungsteilzeit sein können (bei größeren Betrieben liegt der Grenzwert bei <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">8 % der Belegschaft</b>). Ein <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">einmaliger Wechsel</b> zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz ist in beide Richtungen grundsätzlich <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">möglich</b>. Eine weitere Neuerung betrifft das sogenannte <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Fachkräftestipendium</b> für bestimmte Berufsausbildungen (Festlegung in einer Richtlinie durch das AMS). Das Fachkräftestipendium ist ebenfalls beim AMS zu beantragen und beträgt <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">795&amp;#160;€</b> monatlich für die Dauer der Ausbildung bis maximal drei Jahre.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB"> </span></p>
<p class="artikeltitle" style="page-break-after: avoid;"><strong><span lang="EN-GB">Teilwertabschreibung einer Beteiligung bei Liquidation</span></strong></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unterliegen als <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">unkörperliche Wirtschaftsgüter</b> keinem regelmäßigen Wertverzehr. Eine <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">dauerhafte Wertminderung</b> führt jedoch zu einer <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">steuerlichen Abschreibung</b> auf den niedrigeren <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Teilwert</b>, welche grundsätzlich auf <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">sieben Jahre</b> zu verteilen ist. Eine Teilwertabschreibung wie auch ein Veräußerungsverlust sind allerdings <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">nicht</b> anzuerkennen, wenn sie durch zuvor durchgeführte <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Ausschüttungen</b> bedingt sind, da es sonst zu einer <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">doppelten Begünstigung</b> bei der die Beteiligung haltenden Gesellschaft (steuerfreie Beteiligungserträge und steuerwirksame Abschreibung des Beteiligungsansatzes bzw. Geltendmachung des Veräußerungsverlusts) kommen würde. Geht es um <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften</b>, für welche die Kriterien des „internationalen Schachtelprivilegs“ – mindestens 10% Beteiligung, Behaltedauer 1 Jahr – erfüllt sind, ist zu bedenken, dass eine Teilwertabschreibung bzw. ein Veräußerungsverlust steuerlich regelmäßig nur dann <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">wirksam</b> sind, <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">wenn</b> im Zeitpunkt der Anschaffung der Beteiligung zur <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Steuerpflicht</b> der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Wertänderungen am Stamm</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">optiert</b> wurde.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">VwGH</b> hatte sich unlängst (GZ 2010/15/0022 vom 26.2.2013) mit einer Teilwertabschreibung an einer niederländischen Beteiligung auseinanderzusetzen, welche vorgenommen wurde, weil sich die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">ausländische Gesellschaft</b> in <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Liquidation</b> befand. Zu dem konkreten Fall ist anzumerken, dass zum Zeitpunkt der vorgenommenen Teilwertabschreibung noch andere Voraussetzungen und Konsequenzen bei „internationalen Schachtelbeteiligungen“ vorlagen, insbesondere <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">waren</b> die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Wertänderungen</b> am Stamm <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">grundsätzlich</b> und nicht nur im Falle der Ausübung der Option zur Steuerpflicht der Beteiligung <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">steuerlich</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">wirksam</b>. Das <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Finanzamt</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">erkannte</b> die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Teilwertabschreibung</b> und damit einhergehende Verteilung auf sieben Jahre jedoch <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">nicht an</b> und begründete dies damit, dass die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Entwertung</b> des Wirtschaftsgutes <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">nicht nachgewiesen</b> bzw. glaubhaft gemacht worden war.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Wenngleich bei einer Teilwertabschreibung einer Beteiligung <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">grundsätzlich</b> vom Steuerpflichtigen die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Wertminderung</b> glaubhaft gemacht bzw. <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">nachgewiesen</b> werden muss, so widersprach der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">VwGH</b> der Ansicht des Finanzamts und <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">bejahte</b> die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Verteilung</b> über <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">sieben Jahre</b>. Ausschlaggebend war, dass die niederländische Kapitalgesellschaft nicht nur in die Liquidationsphase eingetreten war, sondern aufgrund des fehlenden Wertes die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Beteiligung</b> auch <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">offensichtlich</b> aus dem <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Betriebsvermögen</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">ausgeschieden</b> war. In einer solchen Situation ist die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Nachweispflicht</b> der Wertminderung bei einer Teilwertabschreibung <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">nicht so eng</b> auszulegen, insbesondere wenn das <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Finanzamt</b> von der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Liquidation</b> der (im vorliegenden Fall niederländischen) Gesellschaft <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Kenntnis erlangt hatte</b>. </span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB"> </span></p>
<p class="artikeltitle" style="page-break-after: avoid;"><strong><span lang="EN-GB">Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer</span></strong></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Am <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">30.6.2013</b> endet die Frist für die Rückvergütung von in <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Drittländern</b> (z.B. Schweiz) entrichteten <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Vorsteuerbeträgen</b>. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">rechtzeitig</b> einen entsprechenden <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Antrag</b> stellen.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Die Frist gilt aber auch für <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">ausländische Unternehmer</b> mit Sitz <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">außerhalb</b> der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">EU</b>. Diese können bis zum 30.6.2013 einen Antrag auf <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Rückerstattung</b> der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">österreichischen Vorsteuern</b> für das Jahr <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">2012</b> stellen. Zuständig für die Anträge ist das <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Finanzamt Graz-Stadt</b> (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Belege</b> über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">im Original</b> beizulegen.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Frist</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">für</b> die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Vorsteuervergütung</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">innerhalb der EU</b>, welche erst am <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">30.9.2013</b> endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">FinanzOnline</b> eingebracht werden.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB"> </span></p>
<p class="artikeltitle" style="page-break-after: avoid;"><strong><span lang="EN-GB">Rücktrittsrecht bei eBay-Versteigerung</span></strong></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Ebay-Versteigerungen und vergleichbare Online-Auktionen werden zumeist zwischen <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Privatpersonen</b> abgewickelt. Nach und nach haben aber auch <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Unternehmen</b> dieses Geschäftsmodell für sich entdeckt, wodurch sich auch die Frage stellt, inwieweit das <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Konsumentenschutzgesetz</b> (KSchG) auf solche Transaktionen anzuwenden ist. Das KSchG hat zum Ziel, das regelmäßig <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">wirtschaftliche Ungleichgewicht</b> zwischen Unternehmer und Konsument <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">auszugleichen</b>, indem es besondere <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Schutzvorschriften</b> vorsieht. Schließt ein Konsument z.B. ein Geschäft via Internet ab – es handelt sich dabei um ein <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Fernabsatzgeschäft</b> – so steht ihm der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Rücktritt</b> ohne Angabe von Gründen <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">innerhalb von 7 Werktagen</b> zu. Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung. <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Verletzt</b> der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Unternehmer</b> seine <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Aufklärungspflichten</b> und weist beispielsweise nicht auf das Bestehen dieses Rücktrittrechts hin, verlängert sich das <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Rücktrittsrecht</b> sogar auf <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">drei Monate</b>.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Oberste Gerichtshof</b> (OGH) hatte sich unlängst (4 Ob 204/12x vom 15.1.2013) mit dem <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Kauf</b> eines „Bastlerautos“ <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">auf eBay</b> auseinanderzusetzen. Konkret ging es darum, ob dem Käufer aufgrund vorliegender Mängel der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Rücktritt von</b> seiner <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">„Ersteigerung“ auf eBay zusteht</b> oder die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Ausnahmeregelung</b> im Zusammenhang mit <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Versteigerungen</b> zur Anwendung kommt. <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Grundvoraussetzungen</b> für das Rücktrittsrecht sind die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Unternehmereigenschaft</b> gem. KSchG sowie das Vorliegen eines Vertragsabschlusses im <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Fernabsatz</b>. Bei der Beurteilung der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Unternehmereigenschaft</b> war hier besonders das typische <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Zusammenspiel zwischen Einkauf, Bearbeitung und Verkauf</b> ausschlaggebend und nicht so sehr die Zahl der Bewertungen, welche der Verkäufer auf der Online-Plattform erhalten hat. Für die Anwendung der Bestimmungen des <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Fernabsatzrechts auf „eBay-Versteigerungen“</b> spricht vor allem, dass ansonsten der Verbraucherschutz nur lückenhaft gewährleistet wäre. Außerdem ist der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Käufer</b> jedenfalls <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">schutzwürdig</b>, da er bei einer solchen Versteigerung regelmäßig den <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Kaufgegenstand</b> vor Vertragsabschluss <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">nicht</b> in natura besichtigen kann. Die Frage, ob es sich bei einer <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">eBay-Versteigerung</b> um eine Versteigerung handelt, bei der das Fernabsatzrecht nicht zur Anwendung kommt und daher <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">kein Rücktrittsrecht</b> vorliegt, <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">verneinte der OGH</b>. Eine solche Transaktion ist nämlich <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">nicht</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">mit</b> einer <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">gerichtlichen Versteigerung</b> oder einer <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">in</b> einem <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Auktionshaus</b> durchgeführten Versteigerung <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">vergleichbar</b>. Entscheidend ist hierfür auch, dass die bei solchen Versteigerungen <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">übliche Bewertung</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">durch</b> einen <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">unabhängigen Dritten</b> bei einer Versteigerung auf eBay <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">nicht vorgenommen</b> wird. Die gängige <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Bezeichnung</b> als Online-Versteigerung <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">spielt</b> hingegen für die Beurteilung <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">keine Rolle</b>. Im konkreten Fall konnte der Höchstbietende für das Bastlerauto <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">innerhalb von drei Monaten</b> von dem Geschäft <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">zurücktreten</b>, da der Verkäufer ihn nicht über das Rücktrittsrecht informiert hatte. </span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB"> </span></p>
<p class="artikeltitle" style="page-break-after: avoid;"><strong><span lang="EN-GB">Zeitpunkt der Erfassung von Gewinnen einer GmbH &amp; Co KG im Jahresabschluss des Gesellschafters</span></strong></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Bereits im März 2012 hat das Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC) eine überarbeitete <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Stellungnahme zur Darstellung des Eigenkapitals im Jahresabschluss der GmbH &amp; Co KG </b>vorgelegt. Die wesentliche Aussage dieser Stellungnahme lautet, dass der Gewinnausschüttungsanspruch der Gesellschafter erst mit Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH &amp; Co KG entsteht. Der Gewinn des laufenden Jahres ist daher zum Abschlussstichtag im Eigenkapital der GmbH &amp; Co KG und nicht als Verbindlichkeit gegenüber den Gesellschaftern auszuweisen.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Diese Kernaussage hat die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Frage aufgeworfen, zu welchem Zeitpunkt der Gewinn des laufenden Jahres der GmbH &amp; Co KG als Beteiligungsertrag im Jahresabschluss der Gesellschafter zu erfassen ist.</b> In der Praxis erfolgte die Gewinnerfassung bei den Gesellschaftern einer GmbH &amp; Co KG bislang regelmäßig phasenkongruent, das heißt bereits in jener Periode, in der die GmbH &amp; Co KG den Gewinn erzielte. Das AFRAC hat diese Frage nun im März 2013 mit der überarbeiteten <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Stellungnahme zu den Grundsätzen der unternehmensrechtlichen phasenkongruenten Dividendenaktivierung</b> beantwortet.</span></p>
<p class="bodytext"><b style="mso-bidi-font-weight: normal;"><span lang="EN-GB">Für eine phasenkongruente Erfassung von Gewinnen einer GmbH &amp; Co KG</span></b><span lang="EN-GB"> bei den Gesellschaftern müssen laut AFRAC <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">folgende Voraussetzungen</b> vorliegen:</span></p>
<p class="bodysubtitle" style="page-break-after: avoid;"><strong><span lang="EN-GB">1. Höhe der Stimmrechte</span></strong></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Das empfangende Unternehmen muss <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">direkt oder indirekt über die laut Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit der Stimmrechte</b> für die Feststellung des Jahresabschlusses bzw. Gewinnverteilung der GmbH &amp; Co KG verfügen. Fehlt eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, muss das empfangende Unternehmen direkt oder indirekt über alle Stimmrechte verfügen. </span></p>
<p class="bodysubtitle" style="page-break-after: avoid;"><strong><span lang="EN-GB">2. Zeitliche Lage der Abschlussstichtage</span></strong></p>
<p class="bodytext"><b style="mso-bidi-font-weight: normal;"><span lang="EN-GB">Der Abschlussstichtag der GmbH &amp; Co KG darf nicht nach dem Abschlussstichtag des empfangenden Unternehmens liegen.</span></b></p>
<p class="bodysubtitle" style="page-break-after: avoid;"><strong><span lang="EN-GB">3. Beschlusslage zur Dividendenausschüttung</span></strong></p>
<p class="bodytext"><b style="mso-bidi-font-weight: normal;"><span lang="EN-GB">Der Abschluss der GmbH &amp; Co KG muss vor jenem des empfangenden Unternehmens aufgestellt werden.</span></b><span lang="EN-GB"> Darüber hinaus muss das empfangende Unternehmen vor dem Abschlussstichtag einen <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">dokumentierten Beschluss fassen, dass ein bestimmter Betrag zur Ausschüttung vorgesehen ist</b>. Wird der Gewinn den Gesellschaftern laut Gesellschaftsvertrag ohne weiteres Beschlusserfordernis zugerechnet, ist ein dokumentierter Beschluss vor dem Abschlussstichtag nicht erforderlich.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Sind alle <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Voraussetzungen erfüllt</b>, hat der Gesellschafter der GmbH &amp; Co KG eine <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">phasenkongruente Gewinnerfassung über den Ansatz einer Forderung</b> vorzunehmen. Andernfalls können die Gewinne im Jahresabschluss des Gesellschafters erst im Folgejahr nach Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH &amp; Co KG erfasst werden.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Von der Bilanzierung losgelöst ist weiterhin der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Zeitpunkt</b> der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">steuerlichen Erfassung</b> des Ergebnisses bei den Gesellschaftern. Das <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">(anteilige) KG-Ergebnis</b> ist bei diesen <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">in jenem Veranlagungsjahr</b> zu erfassen, in welchem das <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Wirtschaftsjahr der KG endet</b>. Bei gleichen Bilanzstichtagen ist daher das Jahresergebnis der KG jedenfalls noch im selben Jahr zu versteuern.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB"> </span></p>
<p class="impressum"><span lang="EN-GB"><strong>Impressum:</strong> Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Klienten-Info, Klier, Krenn &amp; Partner KG, Redaktion: 1090 Wien, Julius-Tandler-Platz 6/9. Richtung: unpolitische, unabhängige Monatsschrift, die sich mit dem Wirtschafts- und Steuerrecht beschäftigt und speziell für Klienten von Steuerberatungskanzleien bestimmt ist. Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr. © www.klienten-info.at </span></p>
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		</item>
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		<title>Klienteninformation April 2013</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Apr 2013 07:29:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>art</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klienteninformation]]></category>

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		<description><![CDATA[Direkte Auszahlung der Familienbeihilfe an volljährige Kinder / Kein Vorsteuerabzug bei nicht marktkonformer Vermietung durch Privatstiftung / Variabler Sachbezug bei unverzinslichem Arbeitgeberdarlehen ...]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<h2>Inhaltsverzeichnis</h2>
<ul>
<li>Direkte Auszahlung der Familienbeihilfe an volljährige Kinder voraussichtlich ab September möglich</li>
<li>Kein Vorsteuerabzug bei nicht marktkonformer Vermietung durch Privatstiftung</li>
<li>Variabler Sachbezug bei unverzinslichem Arbeitgeberdarlehen</li>
<li>Steuerliche Absetzbarkeit von Unfällen am Arbeitsweg</li>
<li>Doppelte Haushaltsführung bei Wohnung im Elternhaus</li>
<li>Zeitanteilige Gewinnrealisation aus privaten Investitionszuschüssen nur bei Dauerschuldverhältnissen</li>
<li>Vergütungssatz für die Tätigkeit von Ordensangehörigen in ordenseigenen Betrieben
<p><span id="more-288"></span></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Direkte Auszahlung der Familienbeihilfe an volljährige Kinder voraussichtlich ab September möglich</strong></p>
<p>Derzeit wird die <b>Familienbeihilfe</b> für die rund 1,8 Millionen in Österreich lebenden Kinder im Regelfall von den Eltern bezogen. Eine <b>direkte Auszahlung</b> der Familienbeihilfe an das berechtigte Kind ist nur in Ausnahmefällen möglich (z.B. wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen). Im Zuge einer Novelle des Familienlastenausgleichfondsgesetzes soll ab 1.9.2013 eine direkte Auszahlung der Familienbeihilfe auf das Konto des Kindes ermöglicht werden. <b>Voraussetzung</b> dafür ist einerseits die <b>Volljährigkeit</b> des Kindes und andererseits, dass die Eltern ihre Zustimmung zur direkten Auszahlung erteilen. Diese Zustimmung kann nach dem Gesetzesentwurf jederzeit widerrufen werden (der Widerruf gilt natürlich nur für künftige Zahlungen). Eine <b>Sonderlösung</b> gibt es für 17-jährige <b>Lehrlinge</b>, für die die Eltern eine Direktauszahlung der Familienbeihilfe trotz mangelnder Volljährigkeit beantragen können.</p>
<p>Die <b>Umstellung</b> soll verhältnismäßig <b>unbürokratisch</b> möglich sein. Wer sich die Familienbeihilfe ab dem 1.9.2013 direkt auszahlen lassen will, muss lediglich einen <b>Überweisungsantrag</b> beim zuständigen Finanzamt stellen. Aus familienrechtlichen und <b>steuerlichen Gründen</b> (z.B. Anknüpfen von steuerlichen Absetzbeträgen an den Bezug der Familienbeihilfe) verbleibt der <b>Anspruch</b> grundsätzlich <b>bei</b> den <b>Eltern</b>. In diesem Zusammenhang wird auch die sogenannte „<b>Geschwisterstaffel“</b> (mit steigender Anzahl der Kinder erhöht sich die Familienbeihilfe pro Kind, ohne dass eine Zuordnung des als Gesamtsumme ausbezahlten Betrags auf die einzelnen Kinder erfolgt) neu geregelt. Im Falle einer Direktzahlung wird der <b>Mehrbetrag</b> aus der Geschwisterstaffel auf die einzelnen <b>Kinder aufgeteilt</b>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kein Vorsteuerabzug bei nicht marktkonformer Vermietung durch Privatstiftung</strong></p>
<p>Sofern eine Privatstiftung im Rahmen der Vermietung und Verpachtung einer Wohnung <b>marktkonform</b> agiert, sind <b>üblicherweise</b> die <b>Vermietungseinnahmen</b> der <b>Umsatzsteuer</b> zu unterwerfen, wofür im Gegenzug ein <b>Vorsteuerabzug</b> aus den <b>Errichtungskosten</b> sowie den <b>laufenden Betriebskosten</b> zusteht. <b>Vermietet</b> die <b>Privatstiftung</b> die Wohnung <b>an</b> den <b>Stifter</b> bzw. den <b>Begünstigten</b>, so ist es vom <b>Gesamtbild</b> <b>abhängig</b>, ob tatsächlich eine <b>unternehmerische Tätigkeit</b> vorliegt <b>oder</b> es sich um eine den Vorsteuerabzug ausschließende <b>Vorteilszuwendung seitens der Privatstiftung</b> handelt.</p>
<p>Der <b>UFS</b> hatte sich (GZ RV/1556-W/11 vom 29.12.2012) mit dem Fall auseinanderzusetzen, dass eine Privatstiftung eine <b>großflächige Wohnung</b> mit Garten und Garagenplatz in guter Wohnlage <b>an den Stifter vermietete</b> und aus den Anschaffungskosten sowie aus späteren Erhaltungskosten den <b>Vorsteuerabzug</b> geltend gemacht hatte. Die Wohnungsvermietung zwischen Privatstiftung und Stifter war durch <b>mehrere Auffälligkeiten</b> gekennzeichnet – z.B. wurde entgegen gängiger Praxis eine <b>nicht wertgesicherte Miete</b> vereinbart und auch der Erhalt einer Kaution in Höhe von 5.000&amp;#160;€ quittiert, obwohl diese niemals von der Privatstiftung vereinnahmt wurde. Außerdem wurden <b>Mietzahlungen</b> teilweise <b>sehr lange gestundet</b> und auch die <b>Betriebskosten</b> für mehrere Jahre <b>vorgestreckt</b>. Begründet wurde dieses Vorgehen auch damit, dass die Wohnung aufgrund von Wasserschäden lange Zeit <b>nicht vollständig benutzbar</b> war und darauf geachtet wurde, das Verhältnis zum Mieter (Stifter) nicht zu belasten.</p>
<p><b>Entscheidend</b> für den möglichen <b>Vorsteuerabzug</b> bei der Stiftung ist, ob eine <b>unternehmerische Tätigkeit</b> gegeben ist oder ob die Vermietung eine auf dem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis basierende, <b>gewollte Vorteilszuwendung</b> an den Stifter darstellt. Wichtig ist dabei zu berücksichtigen, dass – wie im vorliegenden Fall – der Stifter maßgeblichen Einfluss auf die Stiftung hat, der auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass die <b>Wohnung</b> auf <b>ausdrücklichen Wunsch des Stifters angeschafft</b> wurde. In einer solchen Konstellation muss für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs der <b>Publizitätsgrundsatz</b> (klar nach außen hin erkennbare Vereinbarungen) <b>erfüllt</b> sein wie auch die <b>Vermietung</b> an sich einem <b>Marktvergleich</b> standhalten können.</p>
<p>Ausgehend von dem <b>Gesamtbild</b> der Verhältnisse <b>verneinte</b> der <b>UFS</b> den <b>Vorsteuerabzug</b> im konkreten Fall, da schon <b>bei Abschluss des Mietvertrags</b> keine marktkonforme Vermietung der Wohnung anzunehmen war. Verstärkt wurde diese Einschätzung überdies bei Betrachtung der <b>tatsächlichen Abwicklung</b> des Mietverhältnisses (Stundung von Miete und Betriebskosten usw.). Würde die „nichtwirtschaftliche Vermietung“ an den Stifter dem <b>Stiftungszweck</b> – z.B. Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Stifters und seiner Familie &#8211; <b>entsprechen</b>, wäre es <b>ebenso wenig</b> zu einem <b>Vorsteuerabzug</b> gekommen. Ein <b>Vorsteuerabzug</b> ist nämlich dann <b>nicht möglich</b>, <b>wenn</b> eine Tätigkeit <b>Erfüllung des Stiftungszwecks</b> ist. Die „<b>Einnahmen</b> aus der Vermietung“ waren im vorliegenden Fall bei der Stiftung mangels unternehmerischen Handelns <b>nicht umsatzsteuerbar</b>. Für die Praxis ist mitzunehmen, dass für die steuerliche Anerkennung der Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zwischen Stiftung und Stifter/Begünstigtem marktkonforme Konditionen zwingend erforderlich sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Variabler Sachbezug bei unverzinslichem Arbeitgeberdarlehen</strong></p>
<p><b>Arbeitnehmer</b> haben nicht nur dann einen <b>Sachbezug</b> zu versteuern, wenn sie etwa ein Firmenauto privat nutzen, sondern auch wenn sie einen <b>Vorteil</b> daraus ziehen, dass ihnen ein <b>Arbeitgeberdarlehen</b> oder ein <b>Gehaltsvorschuss</b> <b>unverzinslich</b> oder zu einem <b>besonders günstigen Zinssatz</b> gewährt wird. Beginnend mit dem Jahr <b>2013</b> ist es hierbei zu einer <b>Neuregelung</b> gekommen, welche zu einem zum laufenden Tarif (bis zu 50%) <b>steuerpflichtigen Sachbezug</b> führen kann. Positiverweise wird mit der Neuregelung dem jeweils aktuellen Zinsniveau Rechnung getragen und nicht <b>wie bisher</b> von einem gleichsam fixen <b>Zinssatz</b> in Höhe von <b>3,5%</b> ausgegangen. Durch das Abstellen auf 3,5% war in Zeiten niedriger Zinsen eine vergleichsweise hohe Steuerbelastung die Folge.</p>
<p>Der <b>variable Zinssatz</b> wird basierend auf dem <b>Durchschnitt</b> des <b>12-Monats-Euribors</b> für das Folgejahr <b>festgelegt</b> und beträgt <b>für das Jahr 2013 2,0%</b>. Für den zu versteuernden Sachbezug, welcher vom aushaftenden Betrag zu berechnen ist &#8211; ist es unerheblich, wie die Raten ausgestaltet sind bzw. über welchen Zeitraum die Rückzahlung erfolgt. Ein Sachbezug liegt nur in jener Höhe vor, in welcher die vereinbarte Verzinsung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den vom BMF errechneten Zinssatz (derzeit 2,0%) unterschreitet. Der <b>Freibetrag</b> beträgt wie bisher <b>7.300&amp;#160;€</b> und stellt sicher, dass unverzinsliche oder zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen <b>keinen Sachbezug</b> auslösen, solange sie nicht diesen Betrag überschreiten. Dem Wesen des Freibetrags entsprechend kann bei einem höheren Arbeitgeberdarlehen logischerweise <b>nur</b> der den Freibetrag übersteigende Darlehensbetrag einen Sachbezug nach sich ziehen. Da ein <b>Sachbezug</b> grundsätzlich auch eine <b>Sozialversicherungsbelastung</b> mit sich bringt, gilt auch hier analog zur steuerlichen Behandlung eine (Beitrags)Befreiung von der Sozialversicherung bei Arbeitgeberdarlehen bis zu 7.300&amp;#160;€.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Steuerliche Absetzbarkeit von Unfällen am Arbeitsweg</strong></p>
<p>Bei einem <b>eigenverschuldeten Verkehrsunfall</b> sind die <b>Kosten</b> für die Reparatur des eigenen Autos regelmäßig <b>selbst zu tragen</b> (keine Versicherungsdeckung). Wenn ein solcher Verkehrsunfall auf dem <b>Hinweg bzw. Rückweg vom Arbeitsplatz</b> passiert, stellt sich jedoch die Frage der <b>steuerlichen Absetzbarkeit</b>.</p>
<p>Eine jüngst ergangene Entscheidung des <b>VwGH</b> (GZ 2009/13/0015 vom 19.12.2012,) hat diesbezüglich eine <b>positive Klarstellung</b> gebracht. Bestätigt wird die bisherige Rechtsprechung, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte <b>nicht zur Privatsphäre</b> des Arbeitnehmers gehören und daher als <b>beruflich veranlasst</b> gelten. Im Falle eines <b>bloß leichten Verschuldens</b> können daher die durch den Verkehrsunfall entstandenen Kosten steuerlich als <b>Werbungskosten</b> abgesetzt werden. Die Absetzbarkeit der Kosten wird auch durch den Verkehrsabsetzbetrag nicht eingeschränkt, da dieser nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz angefallenen Kosten betrifft und die <b>Kosten eines Unfalls</b> (Gott sei Dank) eben <b>nicht</b> zu den <b>typischen Kosten</b> zählen. Wie der VwGH weiters ausführt kommt es bei der Frage der Absetzbarkeit von Unfallkosten &#8211; anders als beispielsweise für die Geltendmachung des (großen) Pendlerpauschales &#8211; auch <b>nicht darauf an</b>, ob die <b>Benutzung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar</b> gewesen wäre. Im konkreten Fall pendelte der Steuerpflichtige von St. Pölten nach Wien und hatte seine Wohnung sogar in der Nähe des Bahnhofs.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Doppelte Haushaltsführung bei Wohnung im Elternhaus</strong></p>
<p>Wird die <b>Berufstätigkeit</b> in Entfernung vom Familienwohnsitz ausgeübt und aufgrund der Distanz <b>am Ort der Berufstätigkeit</b> ein <b>zweiter Haushalt</b> begründet, so können unter gewissen Voraussetzungen die <b>Kosten der doppelten Haushaltsführung</b> steuerlich <b>abgesetzt</b> werden. Eine wesentliche <b>Voraussetzung</b> ist, dass aufgrund der Entfernung <b>eine tägliche Heimfahrt</b> zum Familienwohnsitz <b>unzumutbar</b> ist. Bei einer Distanz von <b>mehr als 120 km</b> kann von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden. Weiters ist es erforderlich, dass ein <b>vom Dienstort entfernter Familienwohnsitz</b> vorliegt. Der Begriff Familienwohnsitz legt nahe, dass eine Ehe oder eheähnliche Partnerschaft Voraussetzung ist, <b>tatsächlich</b> ist es jedoch <b>ausreichend</b>, wenn ein <b>eigener Haushalt</b> vorliegt, der auch von einem <b>alleinstehenden Steuerpflichtigen</b> geführt werden kann.</p>
<p>Diese Sichtweise wurde durch eine aktuelle <b>Entscheidung</b> des <b>VwGH</b> (GZ 2009/13/0012 vom 19.12.2012) <b>bestätigt</b>, die darüber hinaus noch interessante Aspekte hinsichtlich der <b>Kostentragung</b> des Familienwohnsitzes beinhaltet. Ein unverheirateter Steuerpflichtiger, der bei seinen Eltern wohnte, wurde im Rahmen eines einjährigen Ausbildungsprogramms von seinem Dienstgeber etwa 200 km entfernt vom Heimatort beschäftigt. Die <b>Kosten</b> für das <b>Fremdenzimmer</b> am Dienstort wurden vom Finanzamt zunächst nicht als Kosten der doppelten Haushaltsführung anerkannt, da nach Ansicht des Finanzamtes ein Lediger, der bei seinen Eltern wohnt, keinen eigenen Hausstand unterhält und darüber hinaus jederzeit eine Wohnsitzverlegung möglich gewesen wäre. Dieser Auffassung hat sich der <b>VwGH</b> jedoch nicht angeschlossen und <b>entschieden</b>, dass auch die <b>Wohnung</b> <b>der Eltern</b> bzw. eine unentgeltlich überlassene Wohnmöglichkeit einen <b>Hausstand begründen</b> kann. Somit wurden die <b>Kosten</b> für die <b>Haushaltsführung am Dienstort</b> im Anlassfall als <b>abzugsfähig</b> anerkannt. <b>Anzumerken</b> ist dazu allerdings, dass sich das Finanzamt mit der <b>Frage der Zumutbarkeit</b> einer Wohnsitzverlegung im konkreten Fall nicht ausreichend beschäftigt hat und diese in ähnlich gelagerten Fällen einer steuerlichen Absetzbarkeit entgegenstehen kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Zeitanteilige Gewinnrealisation aus privaten Investitionszuschüssen nur bei Dauerschuldverhältnissen</strong></p>
<p>Werden <b>Investitionsvorhaben</b> wie etwa die Errichtung eines Gebäudes durch einen <b>öffentlichen Zuschuss</b> subventioniert, so führt dies im Allgemeinen zu einer <b>Kürzung</b> der steuerlichen <b>Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten</b> und in Folge zu niedrigeren jährlichen Abschreibungen. Hingegen sind <b>private Investitionszuschüsse</b> (d.h. von Dritten geleistete) im Einkommensteuerrecht nicht explizit geregelt und stellen zwingend <b>(Betriebs)Einnahmen</b> beim Empfänger dar. Für die Frage des Zeitpunkts der Gewinnrealisierung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gegenleistung entscheidend.</p>
<p>Der <b>VwGH</b> hatte sich unlängst (GZ 2008/13/0206 vom 24.10.2012) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein <b>Automobilgeneralimporteur</b> eine „Strukturförderung“ an einen <b>Kfz-Händler mit Werkstätte</b> zur Errichtung eines Betriebsgebäudes gewährte. <b>Fraglich</b> war, ob es auf Seiten des Zuschussempfängers (Kfz-Händler) zu einer <b>einmaligen Gewinnrealisierung</b> kommt oder ob aufgrund eines <b>Dauerschuldverhältnisses</b> eine <b>zeitraumbezogene Realisierung</b> nach Maßgabe der Leistungserbringung (pro rata temporis) vorliegt. Der VwGH erkannte eine <b>einmalige Gewinnrealisierung</b> im Jahr der Fertigstellung des Gebäudes. <b>Ausschlaggebend</b> dafür war, dass seitens des Kfz-Händlers neben der Gebäudeerrichtung <b>keine</b> kontinuierlichen Leistungsverpflichtungen im Sinne eines <b>Dauerschuldverhältnisses</b> vorlagen. Daran ändert auch nichts, dass der Strukturkostenzuschuss des Automobilgeneralimporteurs vermutlich von der Erwartung zukünftig hoher Absatzzahlen geprägt war.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Vergütungssatz für die Tätigkeit von Ordensangehörigen in ordenseigenen Betrieben</strong></p>
<p>Mit Erlass vom 13.3.2013 hat das BMF den <b>Vergütungssatz 2013</b> für die Tätigkeit von <b>Ordensangehörigen</b> mit <b>2.666&amp;#160;€</b> (Vorjahr: 2.604&amp;#160;€) festgelegt. Dieser Betrag kann als <b>fiktive Betriebsausgabe</b> bei der Ermittlung des Einkommens eines <b>Betriebes gewerblichen Art</b> (BgA) <b>eines Ordens</b> angesetzt werden. <b>Hintergrund</b> dieser <b>fiktiven Ausgabe</b> ist, dass Ordensangehörige in der Regel <b>keine gesonderte Entlohnung</b> für ihre Mitarbeit in den ordenseigenen Betrieben erhalten und somit im Vergleich zu anderen Betrieben aufgrund des fehlenden Lohnaufwandes eine <b>Verzerrung des Betriebsergebnisses</b> stattfinden würde. Der Vergütungssatz von 2.666&amp;#160;€ orientiert sich an den &#8211; vom Orden getragenen &#8211; durchschnittlichen Lebenshaltungskosten der Ordensangehörigen unter Berücksichtigung einer Sozialversicherungskomponente und einer Komponente für die Altersversorgung sowie einem Abschlag für den Privatbereich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Impressum:</strong> Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Klienten-Info, Klier, Krenn &amp; Partner KG, Redaktion: 1090 Wien, Julius-Tandler-Platz 6/9. Richtung: unpolitische, unabhängige Monatsschrift, die sich mit dem Wirtschafts- und Steuerrecht beschäftigt und speziell für Klienten von Steuerberatungskanzleien bestimmt ist. Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr. © www.klienten-info.at</p>
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		<title>Klienteninformation März 2013</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Apr 2013 22:55:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>art</dc:creator>
				<category><![CDATA[Klienteninformation]]></category>

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		<description><![CDATA[Wechselseitige Vermietung zwischen Fremden zu Wohnzwecken stellt keinen Missbrauch dar / Umsatzsteuerrichtlinien - Anpassungen durch den Wartungserlass 2012 / Kein Aufpreis bei Verfallen-Lassen einer bereits bezahlten Flugstrecke...]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<h2>Inhaltsverzeichnis</h2>
<ul>
<li>Wechselseitige Vermietung zwischen Fremden zu Wohnzwecken stellt keinen Missbrauch dar</li>
<li>Umsatzsteuerrichtlinien – Anpassungen durch den Wartungserlass 2012</li>
<li>Kein Aufpreis bei Verfallen-Lassen einer bereits bezahlten Flugstrecke</li>
<li>Einfachere Anmeldung und Vergebührung von Bestandsverträgen seit Jahresbeginn</li>
<li>Auswärtige Berufsausbildung von Kindern – außergewöhnliche Belastung</li>
<li>Wann unterliegt eine Verlustabdeckungszusage der Gesellschaftsteuer?</li>
<li>Slowakei schafft Flat Tax ab</li>
</ul>
<p><span id="more-176"></span></p>
<p><strong>Wechselseitige Vermietung zwischen Fremden zu Wohnzwecken stellt keinen Missbrauch dar</strong></p>
<p>Zwei befreundete Personen erwarben zwei Eigentumswohnungen, um sie jeweils an das Kind des anderen fremdüblich zu vermieten. Die Wohnungen befanden sich im selben Haus und hatten idente Wohnflächen. Die Vermieter haben die mit dem Erwerb der jeweiligen Wohnung zusammenhängende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht. Die Vermietungseinkünfte (Vermietung zu Wohnzwecken) wurden konsequenterweise der Umsatzsteuer in Höhe von 10% unterworfen. Das Finanzamt und der UFS sahen ausschließlich steuerliche Gründe (Steuerminderung durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs) für diese Konstruktion unter Freunden und werteten sie als Missbrauch im Sinne des §22 BAO mit Nichtanerkennung der Vermietungstätigkeit als Folge. Der VwGH (GZ 2010/15/0010 vom 18.10.2012) entschied jedoch, dass diese Gestaltung keinen Missbrauch darstellt.</p>
<p>Gemäß VwGH-Rechtsprechung wird als Missbrauch eine Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung &#8211; vor dem Hintergrund des mit dem Abgabengesetz verfolgten Zieles &#8211; ungewöhnlich und unangemessen ist und die nur aufgrund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Der VwGH argumentierte im vorliegenden Fall, dass es gemäß der Sechsten (MwSt) Richtlinie den Mitgliedstaaten freigestellt ist, ob sie die Vermietung von Grundstücken (für Wohnzwecke) prinzipiell steuerfrei stellen wollen und somit auch der Vorsteuerabzug wegfällt oder ob sie Ausnahmen von der Steuerbefreiung festlegen und somit der Vorsteuerabzug zugelassen werden muss. Da sich Österreich im Bereich der Vermietung für Wohnzwecke gerade für die Umsatzsteuerpflicht entschieden hat, stellt der damit verbundene Vorsteuerabzug im vorliegenden Fall keinen Steuervorteil dar, der dem verfolgten Ziel der Richtlinie oder des nationalen Rechts zuwiderläuft. Außerdem führt die Vermietung per se nicht dazu, dass die mit den Mieteinnahmen verbundene Umsatzsteuer (automatisch) geringer ist als der mit dem Erwerb der Wohnung verbundene Vorsteuerabzug.</p>
<p>Schließlich teilte der VwGH auch nicht die Ansicht der Finanzverwaltung bzw. des UFS, dass keine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, da die Erwerber der Wohnungen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise quasi ihren eigenen Kindern die Wohnung vermieten und dazu noch selbst für deren Unterhalt aufzukommen haben. Dem VwGH folgend wurde nämlich gerade diese Konstruktion (Wohnungsüberlassung als Form der Unterhaltsgewährung) nicht gewählt, sondern die Wohnung am Markt vermietet und dem Wohnbedürfnis des eigenen unterhaltspflichtigen Kindes durch die Zurverfügungstellung finanzieller Mittel für die Anmietung einer anderen (wenn auch im selben Haus befindlichen) Wohnung entsprochen. Nach Auffassung des VwGH wäre es überschießend anzunehmen, dass die Vermietung von Eigentumswohnungen erst dann möglich sein soll, wenn das Wohnbedürfnis aller unterhaltspflichtigen Kinder gestillt ist.</p>
<p><strong>Umsatzsteuerrichtlinien – Anpassungen durch den Wartungserlass 2012</strong></p>
<ul>
<li>Mit dem Wartungserlass 2012 wurden die Umsatzsteuerrichtlinien an die gesetzlichen Änderungen angepasst. Weiters wurde auch die aktuelle Judikatur der Höchstgerichte eingearbeitet.</li>
<li>Factoring/zahlungsgestörten Forderungen (Rz 8): Der Ankauf von zahlungsgestörten Forderung stellt keine steuerbare entgeltliche Factoringleistung dar, wenn der Factor Forderungen auf eigenes Risiko und zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis erwirbt (vorausgesetzt der Kaufpreis entspricht dem tatsächlichen Wert der Forderung zum Zeitpunkt ihrer Übertragung).Vermietung eines Wohnhauses an den Gesellschafter durch die Gesellschaft (Rz 186): Erweiterung der UStR um Kriterien, wann bei solchen Vermietungen ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist.</li>
<li>Zeitschriftenabonnements mit Online-Zugang (Rz 349): Die zusätzlich Online-Nutzung wird als selbständige Leistung gesehen. Im Falle eines Pauschalentgelts für Abo und Online-Zugang muss eine Aufteilung vorgenommen werden. Sofern keine Einzelverkaufspreise vorliegen kann die Aufteilung nach den tatsächlich anfallenden Kosten erfolgen. Der Zeitschriftenanteil ist dann mit 10% zu versteuern während für den Online-Zugang 20% Umsatzsteuer abzuführen sind.</li>
<li>Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Rz 641g): Im unternehmerischen Bereich gilt das Empfängerortprinzip. Bei Vermietung an Nichtunternehmer (insbesondere Privatpersonen) gilt seit 2012 – von der Vermietung von Sportbooten abgesehen – ebenfalls der Empfängerort. Bei einer Vermietung an Ausländer ist daher keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Der leistende Unternehmer muss dabei die Angaben des Leistungsempfängers überprüfen (z.B. Kontrolle Reisepass oder Kreditkarte oder Bestätigung über das Nichtvorliegen eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland). Die Überprüfung sollte in geeigneter Form dokumentiert werden.</li>
<li>Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (Rz 899a ff): Bei (Neu-)Vermietungen seit dem 1.9.2012 besteht die Option zur steuerpflichtigen Vermietung nur noch in jenen Fällen, in denen der Mieter das Grundstück bzw. einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Grundstücksteil zu höchstens 5% für Umsätze verwendet, die vom Vorsteuerabzug ausschließen. Der Vermieter hat nachzuweisen, dass der Mieter die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, wobei dieser Nachweis an keine besondere Form gebunden ist. Ein Wechsel auf Seite des Mieters oder Vermieters führt zu einem neuen Miet- bzw. Pachtverhältnis und damit zur Anwendung der neuen Bestimmungen. Eine Änderung der Vertragspartner aufgrund von Erbschaft oder einer Umgründung führt ebenfalls zu einer Neuvermietung. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses begründet keine Neuvermietung, wenn die Vertragsverlängerung ohne zeitliche Unterbrechung erfolgt ist.</li>
<li>Ausfuhrnachweis im Versendungsfall (Rz 1084): Neben einer Aktualisierung der Regelungen im Zusammenhang mit Ausfuhrnachweisen wurde klargestellt, dass andere Anmeldeformen als die elektronische Ausfuhranzeige nach Art des 796e der ZK-DVO nur noch in Ausnahmefällen möglich sind.</li>
<li>Ausschluss vom Vorsteuerabzug bei Missbrauch (Rz 1802a): Mit dem Wartungserlass wurde klargestellt, dass ein Vorsteuerabzug trotz formell korrekter Anwendung der Gesetzesbestimmungen nicht zusteht, wenn dadurch ein ungerechtfertigter Steuervorteil erlangt wird und ersichtlich ist, dass die getätigten Umsätze nur zur Erlangung des Steuervorteils ausgeführt wurden.</li>
</ul>
<p><strong>Kein Aufpreis bei Verfallen-Lassen einer bereits bezahlten Flugstrecke</strong></p>
<p>Die Preise für Flugtickets variieren naturgemäß nicht zuletzt aufgrund des umfangreichen Angebots und verschiedenster Buchungsmöglichkeiten sehr stark. Neben gewünschtem Flugtermin, Buchungszeitpunkt und Destination hängt der Preis auch davon ab, ob Hin- und Rückflug in Kombination gebucht werden oder ob es (vorerst) nur eine einzelne Flugstrecke sein soll. Bei der (üblichen) kombinierten Buchung von Hin- und Rückflug kann es mitunter auch vorkommen, dass tatsächlich nur eine Flugstrecke angetreten wird und der andere Flug verfällt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jüngst für den Kunden sehr erfreulich entschieden (GZ 4 Ob 164/12i vom 17.12.2012), dass in einem solchen Fall dem Passagier keine zusätzlichen Kosten zu dem ohnehin bereits bezahlten Hin- und Rückflug entstehen dürfen.</p>
<p>Konkret hat eine bekannte Fluglinie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt, dass bei Verwendung der Flugtickets in abweichender Reihenfolge (d.h. im Regelfall Rückflug ohne Hinflug) ein Aufpreis berechnet wird, welcher sich aus der Differenz zwischen dem bereits bezahlten Preis für die Flugtickets und dem Preis für die tatsächlich gewählte Beförderung zum Buchungszeitpunkt ergibt. Bei Nichtbezahlung dieses Aufpreises vor Flugantritt könne die Beförderung durch die Fluglinie verweigert werden. Aus Sicht der Fluglinie handelt es sich dabei um eine international übliche Klausel, welche die Umgehung des Tarifsystems der Fluglinie verhindern soll, indem bewusst Hin- und Rückflug gebucht werden und der Fluggast von vornherein plant, nur eine Flugstrecke in Anspruch nehmen zu wollen.</p>
<p>Klauseln in AGB sind sowohl durch die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches als auch durch das Konsumentenschutzgesetz gewisse Grenzen gesetzt, um das typischerweise ungleiche Kräfteverhältnis zwischen Unternehmer und Konsument auszugleichen. Anhand der sogenannten Geltungskontrolle wird geprüft, ob eine Klausel von den (vernünftigen) Erwartungen des Vertragspartners (Konsument) deutlich abweicht und auch nachteilig für ihn ist. Die Umstände überraschend und nachteilig sind dem OGH folgend im vorliegenden Fall erfüllt, da typischerweise nicht damit zu rechnen ist, dass für die Inanspruchnahme nur eines Teils der Leistung mehr zu bezahlen ist als bei Inanspruchnahme der gesamten Leistung. Für die Unwirksamkeit der Klausel reicht dies allerdings nicht aus, da ein besonderer Hinweis bei der Flugbuchung auf die beanstandete Klausel den Überraschungscharakter nehmen würde. Mithilfe der „Inhaltskontrolle“ werden Klauseln in AGB nichtig, wenn sie nicht eine der beidseitigen Hauptleistungen festlegen und einen Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände stark benachteiligen. Der Hinweis auf eine solche Bestimmung seitens der Fluglinie reicht dann für eine Sanierung nicht aus. Ausschlaggebend ist für den OGH, dass die besagte Klausel der Fluglinie nicht nur Kunden berechtigterweise mit einem Aufschlag belastet, wenn sie von vornherein eine bewusste Umgehung des Tarifsystems planen, sondern auch jene Reisende gröblich benachteiligt, die beide Flüge in normaler Reihenfolge in Anspruch nehmen wollen, sich aber dann z.B. wegen Versäumens oder Verspätens eines Zubringerfluges anders entscheiden müssen. Überdies bringt die Nichtbeförderung des Passagiers auf dem Hinflug mehr Vor- als Nachteile für die Fluglinie, da regelmäßig Kosten gespart werden bzw. der freigewordene und bezahlte Sitzplatz nochmals vergeben werden kann. Nicht zuletzt wegen der möglichen Übertragbarkeit der Klausel auf andere Verkehrsmittel (Eisenbahn usw.) ist diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes für den Konsumenten überaus erfreulich.</p>
<p><strong>Einfachere Anmeldung und Vergebührung von Bestandsverträgen seit Jahresbeginn</strong></p>
<p>Das österreichische Gebührengesetz kennt auch nach Abschaffung der Stempelmarken viele Tatbestände, die einer Gebühr unterliegen. In der Praxis sehr weit verbreitet ist die Bestandsvetragsgebühr, welche auf den Abschluss von schriftlichen Miet- und Pachtverträgen anzuwenden ist. Die Bestandsvertragsgebühr beträgt im Regelfall 1%, wobei die Bemessungsgrundlage neben der vereinbarten Miete auch den Umstand berücksichtigt, ob es sich um ein beschränktes oder unbeschränktes Mietverhältnis handelt. Bei sehr kurzen Verträgen (etwa die Vermietung einer Ferienwohnung für drei Wochen) besteht eine Befreiung von der Bestandsvertragsgebühr. Die Bestandsvertragsgebühr ist grundsätzlich vom Vermieter selbst zu berechnen, wobei auch z.B. Wirtschaftstreuhänder, Notare oder Rechtsanswälte damit betraut werden können. Fälligkeit der Bestandsvertragsgebühr ist der 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der Gebührenschuld, die im Regelfall mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung einhergeht.</p>
<p>Bisher, d.h. für Miet- und Pachtverhältnisse, welche vor Jahresbeginn 2013 abgeschlossen wurden, war es notwendig, dass jedes Vertragsverhältnis einzeln bei dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mittels Formular angemeldet und vergebührt wird. Mit Beginn 2013 ist es hier zu positiven Veränderungen gekommen, welche vor allem in der Immobilienbranche zur Verringerung administrativen Aufwands und somit von Kosten beitragen werden. So ist nunmehr anstelle einzelner Anmeldungen pro Vertrag einmal im Monat eine gesammelte Anmeldung für alle neuen Miet- und Pachtverträge durchzuführen. Noch einfacher ist es, wenn die gesammelte Bestandsvertragsgebühr für alle neuen Verträge mit Verrechnungsweisung unter Angabe des Verwendungszwecks (“GBB”) und – sofern vorhanden – der Steuernummer via FinanzOnline fristgerecht eingezahlt wird. Bei dieser Vorgehensweise entfällt dann sogar die gesammelte Anmeldung beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel.</p>
<p><strong>Auswärtige Berufsausbildung von Kindern – außergewöhnliche Belastung</strong></p>
<p>Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes führen dann steuerlich zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Ausbildungsstätten, die mehr als 80 km vom Wohnort entfernt sind, gelten nicht mehr als im Einzugsbereich gelegen (bei Ausbildungsstätten innerhalb der 80 km-Grenze können außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn die tägliche Hin- und Rückfahrt nicht zumutbar ist; Zumutbarkeit wird bis zu einer Fahrzeit von einer Stunde jedenfalls angenommen). Weiters muss das Bemühen erkennbar sein, das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen besteht für den unterhaltsverpflichteten Elternteil die Möglichkeit, pauschal 110 € monatlich (somit 1.320 € im Jahr) als außergewöhnliche Belastung anzusetzen.</p>
<p>Wie der UFS in einer jüngst ergangenen Entscheidung (GZ RV/0265-L/08 vom 12.12.2012) bestätigt hat, ist es von entscheidender Bedeutung, dass sich der Familienwohnsitz nicht am Ausbildungsort befindet. Ob sich das studierende Kind am Studienort in einem Studentenheim, in einer Mietwohnung oder in einer im Besitz des Elternteils befindlichen Wohnung aufhält, ist dabei nicht von Relevanz. Wechselt daher wie im konkreten Anlassfall eine Medizinstudentin von Wien nach Innsbruck, so kann eine außergewöhnliche Belastung auch dann weiter geltend gemacht werden, wenn ihr eine im Eigentum der Mutter stehende Wohnung in Wien weiterhin zur Verfügung gestanden wäre. Die im konkreten Fall gegebene Voraussetzung war, dass an ihrem Wohnort (das ist der Familienwohnsitz – Ortsgemeinde, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen der unterhaltsverpflichteten Eltern bildet) in Niederösterreich keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit (Medizinstudium) vorhanden war.</p>
<p><strong>Wann unterliegt eine Verlustabdeckungszusage der Gesellschaftsteuer?</strong></p>
<p>Kurz vor Jahresende 2012 hat das BMF eine Information zur gesellschaftsteuerrechtlichen Beurteilung von Verlustabdeckungszusagen veröffentlicht (BMF-010206/0215-VI/5/2012 vom 6.12.2012). Grundsätzlich liegt ein steuerpflichtiger Vorgang (1% Gesellschaftsteuer) vor, wenn eine Kapitalgesellschaft (oder eine GmbH &amp; Co KG) mit Verlust abgeschlossen hat und einer ihrer Gesellschafter sich zur Übernahme dieses Verlustes bereit erklärt. Damit erbringt er eine Leistung, durch die das Gesellschaftsvermögen erhöht wird, weil er es wieder auf den Stand bringt, den es vor Eintritt des Verlustes erreicht hatte. Somit würde grundsätzlich die gleiche Behandlung wie bei einem Gesellschafterzuschuss gelten.</p>
<p>Schon nach bisheriger Rechtsprechung des VwGH gab es eine Ausnahme von der Steuerpflicht dann, wenn die Verlustabdeckung auf einem vor Eintritt der Verluste abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrag beruht hat. Durch ein Urteil des EuGH (Rs C-492/10 Immobilien Linz GmbH &amp; Co KG vom 1.12.2011) entfällt nunmehr auch die Notwendigkeit des Abschlusses eines gesellschafts- und haftungsrechtlich nicht immer ganz unproblematischen Ergebnisabführungsvertrags. Vielmehr wird eine Verlustübernahmezusage auch für ein einzelnes Jahresergebnis ausreichen. In zeitlicher Hinsicht muss die Verlustübernahmezusage spätestens vor dem Bilanzstichtag verbindlich abgegeben worden sein, damit keine Gesellschaftsteuer anfällt.</p>
<p>Die Übernahme eines Verlustes aus einem einzelnen Geschäftsfall erfüllt dieses Kriterium nach Ansicht des BMF jedoch nicht (gegen eine anders lautende Entscheidung des UFS ist derzeit eine Amtsbeschwerde beim VwGH anhängig). Zusammengefasst unterliegt die Verlustübernahme durch einen Gesellschafter dann nicht der Gesellschaftsteuer, wenn die Gesellschaft vor dem Bilanzstichtag einen klagebaren Anspruch auf die Übernahme des unternehmensrechtlichen Jahresverlustes erlangt.</p>
<p><strong>Slowakei schafft Flat Tax ab</strong></p>
<p>Letzten Sommer haben wir bereits über die geplante Abschaffung der Flat Tax in der Slowakei berichtet (KI 07/12). Mit Parlamentsbeschluss vom Dezember 2012 war es nun soweit, wodurch es ab 2013 zu einer Erhöhung der Steuersätze in dem bisher als Steuerparadies geltenden Euro-Land kommt. Anstelle der Einheitssteuer (Flat Tax) von 19% für alle Steuerarten erhöht sich die Körperschaftsteuer auf 23% und liegt damit &#8211; vom Steuersatz betrachtet &#8211; nur noch knapp unter dem österreichischen Pendant (25%). In der Einkommensteuer gilt nunmehr für Besserverdiener eine zweite Tarifstufe von 25%. Die slowakische Regierung verspricht sich durch diese Maßnahmen eine Senkung des Haushaltsdefizits.</p>
<p><strong>Impressum:</strong> Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Klienten-Info, Klier, Krenn &amp; Partner KG, Redaktion: 1090 Wien, Julius-Tandler-Platz 6/9. Richtung: unpolitische, unabhängige Monatsschrift, die sich mit dem Wirtschafts- und Steuerrecht beschäftigt und speziell für Klienten von Steuerberatungskanzleien bestimmt ist. Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr. © www.klienten-info.at</p>
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		<title>Klienteninformation Februar 2013</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Apr 2013 20:11:09 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Steuerabkommen mit Liechtenstein / Vereinfachungen bei elektronischen Rechnungen seit Jahresbeginn / Neue Gastgewerbe-Pauschalierung / Aktivierungspflichtige Anschaffungskosten  bei Softwareupdates ...]]></description>
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<h2 class="doctitle"><span lang="EN-GB">Inhaltsverzeichnis</span></h2>
<ul>
<li>
<p class="MsoNormal" style="margin-top: 5.0pt; margin-right: 0cm; margin-bottom: 5.0pt; margin-left: 36.0pt; text-indent: -18.0pt; line-height: 120%; mso-list: l1 level1 lfo1; tab-stops: 36.0pt;"><span lang="EN-GB" style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Steuerabkommen mit Liechtenstein</span></p>
</li>
<li>
<p class="MsoNormal" style="margin-top: 5.0pt; margin-right: 0cm; margin-bottom: 5.0pt; margin-left: 36.0pt; text-indent: -18.0pt; line-height: 120%; mso-list: l1 level1 lfo1; tab-stops: 36.0pt;"><span lang="EN-GB" style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Vereinfachungen bei elektronischen Rechnungen seit Jahresbeginn</span></p>
</li>
<li>
<p class="MsoNormal" style="margin-top: 5.0pt; margin-right: 0cm; margin-bottom: 5.0pt; margin-left: 36.0pt; text-indent: -18.0pt; line-height: 120%; mso-list: l1 level1 lfo1; tab-stops: 36.0pt;"><span lang="EN-GB" style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Neue Gastgewerbepauschalierung</span></p>
</li>
<li>
<p class="MsoNormal" style="margin-top: 5.0pt; margin-right: 0cm; margin-bottom: 5.0pt; margin-left: 36.0pt; text-indent: -18.0pt; line-height: 120%; mso-list: l1 level1 lfo1; tab-stops: 36.0pt;"><span lang="EN-GB" style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Aktivierungspflichtige Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwand bei Softwareupdates</span></p>
</li>
<li>
<p class="MsoNormal" style="margin-top: 5.0pt; margin-right: 0cm; margin-bottom: 5.0pt; margin-left: 36.0pt; text-indent: -18.0pt; line-height: 120%; mso-list: l1 level1 lfo1; tab-stops: 36.0pt;"><span lang="EN-GB" style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Kostenersatz im darauffolgenden Jahr mindert außergewöhnliche Belastung</span></p>
</li>
<li>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB" style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Verzugszinsen für Sozialversicherungsbeiträge 2013</span></p>
</li>
</ul>
<p class="artikeltitle" style="page-break-after: avoid;"><span id="more-244"></span></p>
<p class="artikeltitle" style="page-break-after: avoid;"><strong><span lang="EN-GB">Steuerabkommen mit Liechtenstein</span></strong></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Nach längeren Verhandlungen wurde am <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">29.1.2013</b> mit dem Fürstentum Liechtenstein ein <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Steuerabkommen</b> unterzeichnet, welches einen Beitrag zur <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Minderung der Steuerflucht</b> leisten soll. Das Abkommen basiert auf jenem, das im Vorjahr mit der Schweiz abgeschlossen wurde. Betroffen sind <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">alle natürlichen Personen</b>, die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">in Österreich ansässig</b> sind und die ein <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Konto</b> oder <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Depot</b> bei einer <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">liechtensteinischen Bank</b> besitzen. Allerdings ist der Anwendungsbereich des Abkommens insofern <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">weiter</b>, als auch <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Kapitalvermögen</b>, das von Treuhändern <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">in liechtensteinischen Stiftungen</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">oder Trusts</b> weltweit verwaltet wird, umfasst ist. Insgesamt schätzen Experten die Anzahl der Stiftungen in Liechtenstein mit österreichischem Hintergrund auf <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">3.000 bis 6.000 Stiftungen</b>. Je nach Qualifikation der Stiftung (bzw. des Trusts) als <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">transparent</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">oder</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">intransparent</b> soll die Besteuerung künftig <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">weitgehend</b> nach <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">österreichischen Grundsätzen</b> erfolgen. Liechtensteinische Banken und Vermögensverwalter (Treuhänder) sollen dabei eine <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Abgeltungssteuer</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">für</b> die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Vergangenheit</b> einheben, die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Besteuerung</b> der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">zukünftigen Kapitalerträge</b> vornehmen, bei Zuwendungen an Stiftungen die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Eingangsbesteuerung</b> und bei Zuwendungen von Stiftungen an Begünstigte die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Zuwendungsbesteuerung</b> durchführen.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Für die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Vergangenheit</b> besteht ein <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Wahlrecht</b> zwischen einer <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Nachversteuerung</b> in Form einer <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">anonymen Einmalzahlung</b> und einer <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Offenlegung</b> der Vermögenswerte beim österreichischen Finanzamt, wobei letztere als <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">strafbefreiende Selbstanzeige</b> gilt. Ohne Offenlegung kommt es zur Abfuhr einer Einmalzahlung durch die liechtensteinische Bank oder den liechtensteinischen Treuhänder. Der Steuerpflichtige erhält dabei eine <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Bestätigung</b> über die erfolgte Zahlung als <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Nachweis</b> für die durchgeführte <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Nachversteuerung</b>. Die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Berechnungsformel</b> für die Einmalzahlung entspricht weitgehend jener des <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Abkommens</b> mit der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Schweiz</b>. Ausgangspunkt ist die Höhe der Vermögenswerte zum 31.12.2011 und zum 31.12.2013. Der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Steuersatz</b> hängt von Faktoren wie Höhe des Kapitalvermögens, Anstieg des Vermögens, Dauer der Veranlagung usw. ab. Der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Mindeststeuersatz</b> liegt bei <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">15%</b>, der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Höchststeuersatz</b> beträgt <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">30%</b>, wobei dieser in Ausnahmefällen (bei hohen Kapitalvermögen) auf <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">bis zu 38%</b> steigen kann. Die Einmalzahlungen an Österreich werden im Laufe des Jahres 2014 (2. Jahreshälfte) erfolgen. Die Schätzungen des Fiskus bzgl. der Höhe der Einmalzahlungen liegen dabei bei einigen hundert Millionen Euro.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Für die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Besteuerung</b> der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">laufenden Kapitalerträge</b> ist eine von der liechtensteinischen Bank bzw. vom Treuhänder vorzunehmende <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Abzugssteuer</b> von <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">25%</b> vorgesehen. Bei Stiftungen betrifft diese laufende Besteuerung nur sogenannte <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">transparente Stiftungen</b> (eine in Österreich ansässige Person ist nutzungsberechtigt). Bei Zuwendungen von <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">intransparenten</b> Stiftungen hat der liechtensteinische Treuhänder eine <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Zuwendungssteuer</b> von <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">25%</b> abzuführen, wobei die in Liechtenstein entrichtete Steuer der Stiftung angerechnet wird.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Zur Sicherung des Vollzugs des Steuerabkommens sind einige <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Kontrollmechanismen</b> vorgesehen wie etwa die Einrichtung eines von beiden Staaten beschickten Prüfungsausschusses, regelmäßige Berichterstattung usw.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB"> </span></p>
<p class="artikeltitle" style="page-break-after: avoid;"><strong><span lang="EN-GB">Vereinfachungen bei elektronischen Rechnungen seit Jahresbeginn</span></strong></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Mit Jahresbeginn <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">2013</b> ist es zu einer grundsätzlichen <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Gleichstellung</b> zwischen <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">elektronischer Rechnung</b> und der traditionellen Rechnung in <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Papierform</b> gekommen. Erhebliche <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Vereinfachungen</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">für elektronische Rechnungen</b>, die durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 eingeführt wurden, werden voraussichtlich zu einer weitverbreiteten Anwendung der elektronischen Rechnungslegung (etwa per Email, als pdf-Datei oder als Web-Download) führen. Damit der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Rechnungsempfänger</b> zum <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Vorsteuerabzug</b> berechtigt ist, müssen jedoch neben den <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">allgemeinen Rechnungskriterien</b> (z.B. Namen und Anschriften, Leistungsbezeichnung, Leistungsdatum/Leistungszeitraum, Entgelt und Steuersatz und Hinweis auf Steuerbefreiung, UID etc.) noch <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">weitere Voraussetzungen</b> erfüllt sein.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Am 28.12.2012 hat das <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">BMF</b> in einer <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Verordnung</b> die Anforderungen an elektronische Rechnungen <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">präzisiert</b>. Wichtig ist dabei, dass die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Echtheit der Herkunft</b>, die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Unversehrtheit</b> des Inhalts und ihre <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Lesbarkeit</b> gewährleistet sind. Neben den bisherigen Möglichkeiten einer Rechnungslegung mit qualifizierter elektronischer Signatur i.S.d. Signaturgesetzes oder einer elektronischer Rechnung über das Unternehmensserviceportal oder der Übermittlung via EDI (Electronic Data Interchange) gelten diese <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Kriterien</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">auch</b> dann als <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">erfüllt</b>, wenn das Unternehmen ein <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">innerbetriebliches Steuerungsverfahren</b> anwendet, durch das ein <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">verlässlicher Prüfpfad</b> zwischen der Rechnung und der Lieferung oder sonstigen Leistung geschaffen wird.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Im Sinne eines <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Kontrollverfahrens</b> muss dabei sichergestellt werden, dass die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Rechnung</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">korrekt</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">an</b> den <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Rechnungsempfänger</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">übermittelt</b> wird. Bei der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Ausgestaltung</b> des <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens</b> besteht für den Unternehmer ein gewisser <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Handlungsspielraum</b>, weshalb neben Einsatz einer ERP-Software mit elektronischem Workflow auch ein manueller Abgleich der Rechnung mit vorhandenen Geschäftsunterlagen (z.B. Bestellung, Auftrag, Lieferschein) möglich ist. Wichtig ist, dass bei dem <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Aufbau</b> des innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens auch <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">auf</b> die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Größe und</b> die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Art</b> des <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Unternehmens</b> geachtet wird und auch Parameter wie <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Zahl</b> und <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Höhe der Umsätze</b>, Kundenanzahl etc. berücksichtigt werden. Schließlich ist das <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">innerbetriebliche Steuerungsverfahren</b> auch entsprechend zu <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">dokumentieren</b>. Wenn die Verbindung zwischen dem abgewickelten Umsatz und der Rechnung leicht mit Hilfe ausreichender Details nachvollziehbar ist und wenn die dokumentierten Verfahren eingehalten werden, kann davon ausgegangen werden, dass der Prüfpfad als verlässlich gilt.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Letztlich muss auch eine <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Zustimmung des Rechnungsempfängers</b> zur elektronischen Rechnungslegung vorliegen bzw. nachträglich oder stillschweigend erfolgen. Zu beachten ist, dass bei einer <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Mehrfachübermittlung der Rechnung</b> (z.B. Papier und Email) auf die Mehrfachübermittlung <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">hingewiesen</b> wird, damit eine (weitere) Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">vermieden</b> wird. </span></p>
<p class="bodytext" style="page-break-after: avoid;"><span lang="EN-GB">Daneben bestehen u.a. noch folgende <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Besonderheiten</b>:</span></p>
<ul>
<li><span lang="EN-GB" style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Bei Anwendung der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">elektronischen Signatur i.S.d. Signaturgesetzes</b> ist zu beachten, dass nicht nur die Rechnung selbst, sondern <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">auch</b> das <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Signaturprüfungsprotokoll</b> über den entsprechenden <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Zeitraum</b> (allgemein 7 Jahre bis hin zu 22 Jahre für Umsatzsteuerzwecke) aufbewahrt werden muss. Liegt eine elektronische Rechnung als Ausdruck in Papierform vor, ist ihre zusätzliche elektronische Archivierung nicht notwendig.</span></li>
<li><span lang="EN-GB" style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Die Übermittlung einer Rechnung mittels <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">elektronischen Datenaustausches (EDI)</b> war schon bisher möglich, sofern es sich um ein Verfahren handelt, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleistet. <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Nicht mehr notwendig</b> ist, dass auch eine <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Sammelrechnung</b> übermittelt wird, sofern in dem EDI-Datensatz die umsatzsteuerlichen Mindestangaben für Rechnungen enthalten sind.</span></li>
<li><span lang="EN-GB" style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Die Übermittlung einer elektronischen Rechnung über <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">FinanzOnline</b> bzw. über das <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Unternehmensserviceportal (USP)</b> ist derzeit nur an den <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Bund als Leistungsempfänger</b> möglich.</span></li>
</ul>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB"> </span></p>
<p class="artikeltitle" style="page-break-after: avoid;"><strong><span lang="EN-GB">Neue Gastgewerbepauschalierung</span></strong></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Kurz vor Jahreswechsel hat das BMF eine <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Nachfolgeregelung</b> (BGBl. II Nr. 488/2012) <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">für</b> die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Gaststättenpauschalierung</b> erlassen. Kurz zur <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Vorgeschichte</b>: Die bis einschließlich 2012 anwendbare Gaststättenpauschalierung sah für Betriebe bis zu einem Jahresumsatz von 255.000 € eine <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Gewinnpauschalierung</b> mit <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">5,5% der Einnahmen</b> zuzüglich 2.180 € vor, wobei der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Mindestgewinn</b> mit 10.900 € festgelegt war. Da diese Regelung im Vergleich zu einer regulären Gewinnermittlung teilweise zu <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">erheblichen Abweichungen</b> geführt hat, wurde sie vom Verfassungsgerichtshof im Jahr <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">2012</b> als <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">verfassungswidrig</b> erkannt.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Die nunmehrige <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Nachfolgeregelung</b>, die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">ab 2013</b> gilt, bezieht zunächst <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">alle Betriebe</b>, für die eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist (und für das gesamte Wirtschaftsjahr vorliegt) ein. Voraussetzung ist, dass der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Jahresumsatz</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">255.000</b> € nicht übersteigt. Außerdem darf <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">keine Buchführungspflicht</b> bestehen oder freiwillig Bücher geführt werden. Anstelle von einer Vollpauschalierung sieht die neue Verordnung eine <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Ausgabenpauschalierung</b> vor. Dabei wird in <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">drei Teilpauschalien</b> unterschieden – nämlich <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Grundpauschale</b>, <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Mobilitätspauschale</b> sowie <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Energie- und Raumpauschale</b>. Wichtig ist, dass das Mobilitätspauschale und das Energie- und Raumpauschale nur (jeweils) <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">zusammen</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">mit</b> dem <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Grundpauschale</b> in Anspruch genommen werden können. Eine Kombination aller drei Teilpauschalien ist ebenso möglich.</span></p>
<ul>
<li><b style="mso-bidi-font-weight: normal;"><span lang="EN-GB" style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Grundpauschale</span></b><span lang="EN-GB" style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">: Das Grundpauschale beträgt <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">10% der Einnahmen</b>, mindestens jedoch 3.000 €, wobei allerdings durch den Ansatz des Pauschalbetrags von 3.000 € kein Verlust entstehen darf. <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Zusätzlich</b> können u.a. der Wareneinsatz, Ausgaben für Löhne und Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Aus- und Fortbildungskosten, Miet- und Pachtaufwendungen sowie die Kosten für Instandsetzung und Instandhaltung <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">abgezogen</b> werden. Sofern <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">weder</b> das <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Mobilitätspauschale</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">noch</b> das <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Energie- und Raumpauschale</b> geltend gemacht werden (siehe dazu gleich), können auch die ansonsten dadurch abgegoltenen Aufwendungen in voller Höhe berücksichtigt werden.</span></li>
<li><b style="mso-bidi-font-weight: normal;"><span lang="EN-GB" style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Mobilitätspauschale</span></b><span lang="EN-GB" style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">: Voraussetzung ist die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Inanspruchnahme des Grundpauschales</b>. Das Mobilitätspauschale beträgt <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">2% der Einnahmen</b> und ist mit dem höchsten Pendlerpauschale bzw. mit <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">maximal 5.100</b> € gedeckelt. Abgedeckt werden dadurch vor allem Kfz-Kosten und die betriebliche Nutzung anderer Verkehrsmittel sowie Reisekosten.</span></li>
<li><b style="mso-bidi-font-weight: normal;"><span lang="EN-GB" style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">Energie- und Raumpauschale</span></b><span lang="EN-GB" style="font-size: 10.0pt; line-height: 120%; font-family: Arial; mso-bidi-font-family: 'Times New Roman';">: Voraussetzung ist die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Inanspruchnahme des Grundpauschales</b>. Zur Abdeckung der Kosten für Strom, Gas/Öl, Reinigung und liegenschaftsbezogener Kosten (z.B. Versicherungen) können <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">8% der Einnahmen</b> als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.</span></li>
</ul>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Bei <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">maximaler Ausnutzung</b> der Pauschalierung können bestimmte Ausgabenkategorien pauschal mit <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">20%</b> (entspricht 10% + 2% + 8%) <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">der Einnahmen</b> ermittelt werden. Generelle Aussagen zur <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Vorteilhaftigkeit</b> im Vergleich zu einer vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung lassen sich nicht ohne weiteres treffen, sodass eine <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">sorgsame Beurteilung</b> immer eine Analyse der jeweiligen Einnahmen- und Ausgabenstruktur erforderlich macht. Positiv ist, dass der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Anwendungsbereich</b> mit der neuen Verordnung <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">ausgeweitet wurde</b> (der Gastgewerbebegriff ist weiter gefasst als der Gaststättenbegriff). Die Verordnung sieht auch eine <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Bindungsfrist</b> vor. Bei Inanspruchnahme ist der Steuerpflichtige auch für die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">nächsten beiden Jahre</b> an die Pauschalierung gebunden.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB"> </span></p>
<p class="artikeltitle" style="page-break-after: avoid;"><strong><span lang="EN-GB">Aktivierungspflichtige Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwand bei Softwareupdates</span></strong></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Die Differenzierung zwischen dem <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Erhaltungsaufwand</b> (Instandhaltungsaufwand) und der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Aktivierungspflicht</b> von Aufwendungen ist steuerlich von großer Bedeutung, da es bei Einordnung als <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Erhaltungsaufwand</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">sofort </b>zur<b style="mso-bidi-font-weight: normal;"> Betriebsausgabe</b> kommt. Hingegen ist bei <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Aktivierung</b> und nachfolgender Abschreibung die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Steuerwirkung</b> auf einen größeren Zeitraum <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">verteilt</b>. Der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">UFS</b> hatte sich mit dieser Frage im Zusammenhang mit <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Softwareupdates</b> auseinanderzusetzen (GZ RV/0480-I/10 vom 23.7.2012). Konkret ging es dabei um <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">hochpreisige Softwareupdates</b> für teuer angeschaffte <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">medizinische Programme</b> wie z.B. ein Lungenfunktionsprogramm, aber auch um mit der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Migration von Daten</b> verbundene hohe Kosten, damit sichergestellt ist, dass nach dem Update in gewohnter Weise weitergearbeitet werden kann.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Schwierigkeit der Abgrenzung</b> im Zusammenhang mit Softwareupdates ergibt sich aus dem <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">schleichenden Übergang</b> zwischen <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Funktionserhaltung</b> des Programmes durch das Softwareupdate und jener Situation, in der das Softwareupdate als <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">eigenes immaterielles Wirtschaftsgut</b> bzw. als <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">nachträgliche Anschaffungskosten</b> zu qualifizieren ist. Softwareupdates haben es oft an sich, dass durch sie der weitere Gebrauch des Programmes gewährleistet wird, wenn es z.B. zu Veränderungen bei der Hardware oder beim Betriebssystem gekommen ist. In einem solchen Fall ist <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Erhaltungsaufwand</b> anzunehmen, da durch das Update <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">keine zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten</b> vorliegen. <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Schwieriger</b> ist die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Sachlage</b> jedoch, wenn durch das Update nicht nur sichergestellt wird, dass die Software weiterhin ordnungsgemäß funktioniert, sondern <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">auch Verbesserungen</b> und Umfangerweiterungen (z.B. in Form zusätzlicher Module) vorgenommen wurden. Zu einer <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Aktivierungspflicht</b> und der damit verbundenen <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">steuerlichen Verteilung der Kosten</b> über mehrere Jahre kommt es, wenn sich <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">durch</b> das <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Update</b> die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Wesensart</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">des Wirtschaftsgutes ändert</b> und sich Funktion bzw. <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Zweckbestimmung</b> des Programms <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">verändern</b>. Gleiches gilt, wenn sich durch das Update der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Anwendungsbereich</b> der Software über die standardmäßig vorgesehenen Einsatzgebiete hinaus <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">ausdehnt</b>.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Konkret auf <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Software</b> bezogen spricht eine über die bloße Aktualisierung hinausgehende Kapazitätserweiterung für eine <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Aktivierung</b>, genauso wie wenn zusätzliche Funktionen eingebaut werden oder die Benutzeroberfläche neugestaltet wird. Hingegen liegt <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Erhaltungsaufwand</b> vor, wenn Programmfehler korrigiert werden oder Verbesserungen an der Benutzeroberfläche vorgenommen werden. Der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">UFS</b> kam <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">insgesamt</b> zur <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Entscheidung</b>, dass <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Erhaltungsaufwand</b> anzunehmen ist, da das <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Softwareupdate</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">keine Erweiterung </b>bzw.<b style="mso-bidi-font-weight: normal;"> wesentliche Verbesserung</b> bei dem medizinischen Programm mit sich brachte. Die mit dem Update verbundenen <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Kosten für</b> die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Datenmigration</b> sind ebenso als Erhaltungsaufwand <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">sofort steuerlich absetzbar</b>.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB"> </span></p>
<p class="artikeltitle" style="page-break-after: avoid;"><strong><span lang="EN-GB">Kostenersatz im darauffolgenden Jahr mindert außergewöhnliche Belastung</span></strong></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Eine jüngst ergangene Entscheidung des <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">UFS</b> (GZ RV/0183-F/11 vom 3.12.2012) hat die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">bisherige Verwaltungspraxis und Judikatur</b> im Zusammenhang mit dem <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">zeitlichen Auseinanderfallen</b> von <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">außergewöhnlicher Belastung</b> und <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">nachträglichem Kostenersatz</b> (z.B. durch eine Versicherung) <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">bestätigt</b>. Ein Steuerpflichtiger machte Kosten für die Krankenbehandlung als außergewöhnliche Belastung geltend. Unter Berufung auf das <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Zu- und Abflussprinzip</b> nahm er <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">keine</b> Kürzung der Kosten um den im Folgejahr erhaltenen Kostenersatz seiner Privatversicherung vor. Der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">UFS</b> schloss sich dieser Ansicht jedoch nicht an und <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">bestätigte</b> die in der <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Verwaltungspraxis</b> (vgl. z.B. Rz 822 Lohnsteuerrichtlinien) bzw. in Judikatur und Lehre vertretene Ansicht, dass <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Ersatzleistungen</b> durch Dritte die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">abzugsfähigen Aufwendungen</b> auch dann <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">kürzen</b>, <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">wenn</b> sie in einem <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">anderen Veranlagungszeitraum</b> geleistet wurden. Dieser Grundsatz, der sich aus dem <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Belastungsprinzip</b> (nur die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">endgültig</b> vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten belasten seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) ableitet, <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">durchbricht</b> das ansonsten geltende <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Zu- und Abflussprinzip</b>. Besonders bitter für den Steuerpflichtigen ist in diesem Fall auch, dass durch die Kürzung um den Kostenersatz die <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Grenze für</b> den <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Selbstbehalt</b> i.Z.m. der außergewöhnlichen Belastung <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">nicht überschritten</b> wurde und daher letztlich gar <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">keine Behandlungskosten</b> steuerlich geltend gemacht werden konnten.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB"> </span></p>
<p class="artikeltitle" style="page-break-after: avoid;"><strong><span lang="EN-GB">Verzugszinsen für Sozialversicherungsbeiträge 2013</span></strong></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB">Für <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Beitragsrückstände zur Sozialversicherung</b> sind im Jahr 2013 <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Verzugszinsen</b> von <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">8,38% p.a.</b> zu entrichten. Die 8,38% ergeben sich aus dem <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Basiszinssatz</b> zum 31.10.2012 (von 0,38%) <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">zuzüglich</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">8%</b>. Zur Vermeidung dieser sehr teuren Zinsen sowie sonstiger unangenehmer Folgen sollten Sozialversicherungsbeiträge daher immer <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">pünktlich</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">entrichtet</b> werden. Diese sind jeweils am <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Ende</b> des betreffenden <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Beitragsmonats</b> <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">fällig</b> und sind <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">bis</b> jeweils <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">15. des Folgemonats</b> abzuführen (es wird eine <b style="mso-bidi-font-weight: normal;">Respirofrist</b> von drei Tagen eingeräumt). Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, Karfreitag und der 24.12. verlängern diese Fristen auf den jeweils nächsten Werktag.</span></p>
<p class="bodytext"><span lang="EN-GB"> </span></p>
<p class="impressum"><span lang="EN-GB"><strong>Impressum:</strong> Medieninhaber, Herausgeber und Verleger: Klienten-Info, Klier, Krenn &amp; Partner KG, Redaktion: 1090 Wien, Julius-Tandler-Platz 6/9. Richtung: unpolitische, unabhängige Monatsschrift, die sich mit dem Wirtschafts- und Steuerrecht beschäftigt und speziell für Klienten von Steuerberatungskanzleien bestimmt ist. Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr. © www.klienten-info.at </span></p>
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